Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.564/2006
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{T 0/2}
2A.564/2006 /ble

Urteil vom 10. Januar 2007
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 14. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende C.X.________ holte im Jahre 1990 aus der Heimat
seine Ehefrau A.X.________ (geb. 1957) und ihre gemeinsamen fünf Kinder,
worunter sich der damals einjährige Sohn B.X.________ (geb. 1989) befand, im
Rahmen des Familiennachzugs zu sich in den Kanton Thurgau. Die Ehefrau und
die Kinder, welche die gleiche Staatsangehörigkeit (Jugoslawien) wie der
Ehemann und Vater besassen, erhielten Jahresaufenthaltsbewilligungen.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das Ausländeramt des Kantons Thurgau
die Verlängerung der am 30. September 2003 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligungen von A.X.________ und von B.X.________ ab und wies
beide aus dem Kanton weg. Der an das Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau erhobene Rekurs blieb ebenso erfolglos wie die
anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
(Rekursentscheid vom 27. Oktober 2005 und Urteil vom 14. Juni 2006).

B.
Mit Postaufgabe vom 22. September 2006 haben A.X.________ und B.X.________
gemeinsam beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie
beantragen sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 14. Juni 2006 aufzuheben und ihren Aufenthalt zu bewilligen,
eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C.
Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht stellt den Antrag, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten oder sie eventualiter abzuweisen. Das Bundesamt für
Migration beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

D.
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Verfügung vom 25. Oktober 2006
aufschiebende Wirkung hinsichtlich der mit dem angefochtenen Entscheid
verbundenen Ausreiseverpflichtung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das alte Bundesgesetz vom
16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.

2.
2.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (entsprechend Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art.
4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht
kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer
oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich hierfür auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281
E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführer berufen sich zu Recht nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG.
Abgesehen davon dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit C.X.________ seit dem
3. Juli 1997 rechtskräftig geschieden ist, war dieser nie im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Ausserdem wurde er am 18. Mai 1993 vom Obergericht
des Kantons Thurgau zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus
verurteilt; hierauf gestützt lehnte die kantonale Fremdenpolizei die
Erneuerung seiner zuletzt nur bis zum 30. September 1992 verlängerten
Aufenthaltsbewilligung ab. Auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem
Strafvollzug im Frühsommer 1998 wurde er in sein Heimatland ausgeschafft.

2.3 Die Beschwerdeführer machen allerdings einen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Ob sie aus diesen
Bestimmungen ein Anwesenheitsrecht ableiten können, ist als
Eintretensvoraussetzung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen (BGE
130 II 281 E. 1 S. 283 f.; 127 II 161 E. 1b S. 165). Der in Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht
der materiellen Garantie von Art. 8 EMRK (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).

2.4 Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist prinzipiell auf die
eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern, beschränkt. Die Beschwerdeführer können sich insoweit
nicht auf die Beziehungen zu den anderen volljährigen Kindern bzw.
Geschwistern, die in der Schweiz leben, berufen. Es ist auch kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen und den Beschwerdeführern gegeben
oder gar behauptet worden, das ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf
Aufenthalt gestützt auf den Familienschutz hätte entstehen lassen können
(vgl. dazu BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.; 115 Ib
1 E. 2c und d S. 5 f.; Urteil 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.2 und
3.3). Das von den Beschwerdeführern erwähnte Tötungsdelikt aus dem Jahre 1991
- ein Bruder der Mutter tötete einen Bruder des Vaters - mag zwar den
Zusammenhalt unter den Geschwistern und der Mutter verstärkt haben. Daraus
hat sich jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergeben, auf das sich
die Beschwerdeführer heute berufen könnten. Die volljährigen Kinder und
Geschwister leben von den Beschwerdeführern getrennt.

2.5
2.5.1 Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Recht auf Verbleib im Land nur unter
ganz besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit in der
Schweiz und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein
jedoch nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zum Gastland (BGE 130
II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, von einer bestimmten
Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf
die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den
hiesigen Verhältnissen anzunehmen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f., mit
Hinweisen, auch auf die kritische Literatur). Der Gesetzgeber hat
diesbezüglich nämlich keine Regel aufgestellt, ab wann das Ermessen der
Behörden nach Art. 4 ANAG allein mit Blick auf eine bestimmte
Aufenthaltsdauer einem gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch zu weichen
hat. Im Übrigen enthält auch das insoweit noch nicht in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(vgl. BBl 2005 7365 sowie AS 2006 4767) keine entsprechende Regelung. Somit
kann nur gestützt auf eine umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung ein
Rechtsanspruch begründet werden (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 287; vgl. auch
Urteil 2A.435/2005 vom 2. März 2006, E. 4.2.3). In diesem Rahmen bildet die
Aufenthaltsdauer nur ein Element unter anderen, wobei dem Umstand Rechnung zu
tragen ist, dass eine Niederlassungsbewilligung in der Regel nach zehn Jahren
erteilt werden kann, wobei vor Erteilung das bisherige Verhalten eingehend zu
prüfen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]; Ziff. 343.2 der Weisungen
und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration über Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt, Stand Mai 2006).

2.5.2 Wohl spricht zugunsten der Beschwerdeführer der rund sechzehnjährige
Aufenthalt in der Schweiz. Vor allem der Beschwerdeführer, der als
einjähriger Knabe in die Schweiz gelangte, hat den überwiegenden Teil seines
Lebens hier verbracht, während die Beschwerdeführerin immerhin schon 33 Jahre
alt war, als sie in die Schweiz übersiedelte.
Die Beschwerdeführer behaupten sodann, sie würden sich in der Familie einzig
auf Deutsch unterhalten, der Beschwerdeführer spreche zudem keine Sprache
seines Heimatlandes. Während des sechzehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz
sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung "stets und ohne Unterbruch erteilt"
worden. Es sei zu einem "totalen Bruch mit ihrem Herkunftsland" gekommen; sie
seien dorthin nicht mehr für Ferienaufenthalte zurückgekehrt und hätten dort
auch keinerlei Beziehungen mehr.

2.5.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind hier indes unbehelflich,
teilweise sind sie sogar unzutreffend bzw. irreführend:
Der einzige Grund, den die Beschwerdeführer für den Bruch mit dem
Herkunftsland angeben, ist die Angst, sich dort wegen des (in E. 2.4 hiervor)
erwähnten Tötungsdeliktes der so genannten Blutrache ausgesetzt zu sehen. Sie
behaupten damit selber nicht, dass sie sich nur noch mit der Schweiz und
nicht mehr mit ihrem Herkunftsland identifizieren. Wie sich unter anderem aus
den Akten ergibt, reiste die Beschwerdeführerin ausserdem jeweils mit einem
Kind in den Jahren 2000 und 2004 zu Ferienaufenthalten nach Ex-Jugoslawien
(Mazedonien und Kosovo). Dort leben auch ein Bruder der Beschwerdeführerin
sowie weitere Familienangehörige. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nicht
dargetan, die dortigen Familienangehörigen seien Opfer der Blutrache
geworden.
Dass in der Familie der Beschwerdeführer einzig deutsch gesprochen wurde und
der Beschwerdeführer daher keine Sprache seines Heimatlandes verstehen soll,
erscheint in diesem Zusammenhang auch als unglaubwürdig. Seine Geschwister
(geb. 1979, 1981, 1983 und 1986) hatten die ersten Lebensjahre mit der
Beschwerdeführerin in der Heimat gelebt und beherrschten bei Ankunft in der
Schweiz die deutsche Sprache nicht.
Sodann hatte das kantonale Ausländeramt der Beschwerdeführerin bereits
1994/1995 vorübergehend keinen Ausländerausweis mehr ausgestellt. Es erwog
damals, die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer zu
verweigern, und erklärte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.
November 1995, zum einen sei der Aufenthaltsgrund (Verbleib beim Ehemann bzw.
Vater) weggefallen, zumal sie die Scheidung eingereicht habe; zum anderen
werde der Lebensunterhalt der Familie durch Sozialhilfeleistungen abgedeckt.
Die Behörde erteilte die Aufenthaltsbewilligungen in der Folge ausdrücklich
nur noch provisorisch und ohne Präjudiz für ihre Verlängerung. Nachdem die
Beanspruchung der öffentlichen Fürsorge durch die Beschwerdeführer anhielt,
erklärte die Fremdenpolizei mit Schreiben vom 23. Dezember 1998, die weitere
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen werde mit der Auflage verbunden, dass
die Beschwerdeführerin in erheblichem Masse Eigenleistungen erbringe, um den
Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder selbst bestreiten zu können. Es
werde erwartet, dass sie künftig keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge
mehr beanspruche. Das war jedoch nicht der Fall. Die Leistungen der
öffentlichen Fürsorge beliefen sich zwischen 1996 und 2004 auf rund Fr.
115'000.--. Daneben sind bisher - von den Beschwerdeführern nicht
ausgeglichene - Kosten von rund Fr. 100'000.-- für die Fremdplatzierung des
Beschwerdeführers entstanden.
Die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers erfolgte als jugendstrafrechtliche
Massnahme. Seit dem Jahre 2003 hat die Jugendanwaltschaft mehrere
Strafverfügungen gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Verfügung vom 28.
April 2004 wurde er schliesslich wegen mehrerer Delikte in ein Erziehungsheim
eingewiesen, aus dem er immer wieder entwich und sich anschliessend weitere
strafrechtlich relevante Untaten zuschulden kommen liess. Weitere
Strafverfügungen ergingen gegen ihn am 12. Dezember 2005 und 26. April 2006.
Das Ausländeramt hatte den Beschwerdeführern bereits mit Verfügung vom
24. Mai 2002 die Ausweisung angedroht, nachdem der Beschwerdeführer schon als
12-Jähriger im Jahre 2001 wegen Gewalt und Disziplinlosigkeit vom Besuch der
öffentlichen Realschule dispensiert worden war.
Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz war demnach schon
nach verhältnismässig kurzer Zeit sehr ungewiss. Wegen der genannten Umstände
wurde den Beschwerdeführern auch keine Niederlassungsbewilligung erteilt.

2.5.4 Nach dem Gesagten kann nicht davon die Rede sein, die Beschwerdeführer
hätten besonders intensive Beziehungen zur Schweiz oder seien hier
überdurchschnittlich integriert. Trotz bisher erneuerter
Aufenthaltsbewilligungen konnten sie angesichts der immer wieder von der
Ausländerbehörde geäusserten Vorbehalte nicht damit rechnen, dass ihnen ein
"faktisches" Anwesenheitsrecht zukomme. Demzufolge können sie sich auch nicht
auf einen Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen.
Daher ist auf ihre Beschwerde mangels Anspruchs nach Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG nicht einzutreten. Nichts anderes gilt, soweit die
Beschwerdeführer hier eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf
ihren Integrationsgrad geltend machen (vgl. BGE 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117
Ia 90 E. 4a S. 95; Urteil 2A.58/2006 vom 27. Juli 2006, E. 3).

3.
Dem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter Solidarhaft zu tragen (Art. 153, 153a
und 156 Abs. 1 und 7 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art.
159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2007

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: