Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.561/2006
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2A.561/2006 /zga

Urteil vom 22. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________ AG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Schwegler,

gegen

Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA); Sicherstellung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 21. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG wurde am 26. Oktober 2005 mit Sitz in A.________ (Kt. AG)
gegründet. Die Gesellschaft bezweckt insbesondere die Ausführung von
Transporten aller Art sowie die Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen.
Einzelunterschriftsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind B.________
(Präsident), C.________ und D.________. Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift ist E.________, Revisionsstelle die Y.________ AG.
Die X.________ AG führte ab 1. Januar 2006 einen Teil der
Geschäftsaktivitäten der Z.________ AG weiter und übernahm per Anfang Januar
2006 auch einen Teil ihres Fahrzeugparks (Abtretung der Kontrollschilder AG
00001, AG 00002, AG 00003, AG 00004, AG 00005, AG 00006 und AG 00007 am 15.
Dezember 2005). Über die Z.________ AG wurde am 16. Mai 2006 der Konkurs
eröffnet.

B.
Die Oberzolldirektion verlangte mit Verfügungen vom 30. März 2006 von der
X.________ AG für die sieben übernommenen Fahrzeuge Sicherstellungen von
insgesamt Fr. 94'500.-- (AG 00001: Fr. 9'000.-- + AG 00002: Fr. 17'700.-- AG
00003: Fr. 16'700.-- + AG 00004: Fr. 19'900.-- + AG 00005: Fr. 12'100.-- AG
00006: Fr. 13'300.-- + AG 00007: Fr. 5'800.--), weil die Bezahlung der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für die seit dem 1. Januar
2006 eingelösten Fahrzeuge gefährdet erscheine und sich deshalb eine
Sicherstellung in der Höhe von jeweils drei Monatssätzen der zu erwartenden
mutmasslichen Abgabe rechtfertige. Die dagegen erhobene Beschwerde der
X.________ AG wies die Eidgenössische Zollrekurskommission (nachfolgend:
Rekurskommission) am 21. August 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. September 2006 beantragt die
X.________ AG dem Bundesgericht sinngemäss, auf eine Sicherstellung zu
verzichten, eventuell die Sicherstellungsverfügungen auf einen Monatssatz von
insgesamt Fr. 18'000.-- zu reduzieren.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen
Massnahmen hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 davon Vermerk
genommen, dass die Oberzolldirektion vom Vollzug des Kontrollschildentzugs
absieht und auf die Einleitung bzw. Fortführung der Betreibungen verzichtet.
Zusätzliche vorsorgliche Massnahmen wurden keine angeordnet.
Die Oberzolldirektion beantragt die kostenfällige Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Rekurskommission verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde untersteht noch dem Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1946 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), weil der
angefochtene Entscheid vor dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) am 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der
Eidgenössischen Zollrekurskommission und ist nach Art. 97 Abs. 1 OG und Art.
98 lit. e OG zulässig. Eine Ausnahme gemäss Art. 99 ff. OG liegt nicht vor.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 106 und 108
OG) der nach Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführerin ist
einzutreten.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat wie hier eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist durch die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht eingeschränkt (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262 mit Hinweis).

2.
2.1 Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001
auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren
Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport
erhoben (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR
641.81]). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen
zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat kann
weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Er
regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG) und kann
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte
Verfahren vorsehen (Art. 14 Abs. 1 SVAG). Nach Art. 48 Abs. 1 der Verordnung
vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811) können die
Vollzugsbehörden eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Bezahlung von
Abgaben, Zinsen und Kosten - auch solcher, die weder rechtskräftig
festgesetzt noch fällig sind - als gefährdet erscheint (lit. a), oder wenn
die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (lit.
b).

2.2 Ausserdem sind die Bestimmungen von Art. 123 und 124 des Zollgesetzes vom
1. Oktober 1925 (ZG 1925, AS 42 287) betreffend Sicherungsmassnahmen
sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG; Art. 76 des am 1. Mai 2007
in Kraft getretenen Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG 2005, SR 631.0]
betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist hier noch nicht anwendbar).
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZG 1925 kann Sicherstellung verlangt werden, wenn der
zollrechtliche Anspruch durch das Verhalten des Zollpflichtigen als gefährdet
erscheint oder der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat
(ähnlich: Art. 76 Abs. 2 ZG 2005).

3.
3.1 Die Rekurskommission hat vorliegend den Entscheid der Oberzolldirektion
bestätigt, mit dem diese am 30. März 2006 von der Beschwerdeführerin die
Sicherstellung der Schwerverkehrsabgabe von drei Monatssätzen im Betrag von
Fr. 94'500.-- verlangt hat. Sie begründet die Gefährdung im Sinn von Art. 48
Abs. 1 lit. a SVAV damit, dass die Beschwerdeführerin von der Z.________ AG
in Liquidation, über die am 16. Mai 2006 der Konkurs eröffnet worden sei und
die per Juni 2006 Schwerverkehrsabgaben von Fr. 60'844.55 ausstehend gehabt
habe, im Wesentlichen den Fahrzeugpark mit den entsprechenden
Kontrollschildern übernommen habe. Sie firmiere unter der gleichen
Domiziladresse und verfüge über die gleichen Telefon- und Faxnummern. Sowohl
Verwaltungsratsmitglied D.________, als auch Geschäftsführer E.________,
beide bei der Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt, seien vorher bei
der Z.________ AG Verwaltungsratsmitglieder mit Einzelunterschrift und damit
verantwortlich für deren Geschäftsgang gewesen. Deshalb erschienen die
Geschäftstätigkeiten der beiden Unternehmen in organisatorischer,
infrastruktureller und personeller Hinsicht eng miteinander verknüpft, was
die verlangte Sicherstellung rechtfertige.

3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe, nachdem über
persönliche Kontakte ein völlig neuer Investor - der 197 von 200 Aktien der
Beschwerdeführerin halte - habe gefunden werden können, nicht nur einen Teil
der Fahrzeuge, sondern auch die von der Z.________ AG im Jahr 2003 neu
erstellte Geschäftsliegenschaft übernehmen können. Die beiden genannten
Verwaltungsratsmitglieder hätten bei der konkursiten Gesellschaft kein
verpöntes Verhalten an den Tag gelegt, und die neugegründete Gesellschaft
(Beschwerdeführerin) habe die von ihr geschuldeten laufenden
Schwerverkehrsabgaben stets pünktlich bezahlt. Die "seinerzeit leicht
verspäteten Zahlungen" der konkursiten Gesellschaft bzw. die damals
notwendigen Mahnungen stellten noch keine Gefährdung im Sinn von Art. 48 Abs.
1 lit. a SVAV dar. Die fraglichen Fahrzeuge seien nicht - wie von der
Vorinstanz behauptet - "umgeschrieben", sondern aufgrund einer "seriösen
Verkehrswertschätzung" verkauft worden. Soweit es sich beim alten und beim
neuen Halter um verschiedene Personen mit je eigener Rechtspersönlichkeit
handle, müsse es ausnahmslos unzulässig sein, einen von einer Person
verwirklichten Gefährdungstatbestand einer anderen zuzurechnen. In
personeller Hinsicht würden die beiden früheren Verwaltungsratsmitglieder im
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin nicht mehr über ein Stimmenmehr
verfügen. Sie seien auch nicht für die Buchhaltung, die extern geführt werde,
oder für die Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe zuständig.

4.
4.1 Sicherstellung für die Schwerverkehrsabgabe kann verlangt werden bei
Gefährdung der Abgabe (Art. 48 Abs. 1 lit. a SVAV), bei Zahlungsverzug des
Abgabepflichtigen (Art. 48 Abs. 1 lit. b SVAV) oder im Fall fehlenden
Schweizer Wohnsitzes des Pflichtigen (Art. 123 ZG 1925 sinngemäss).

4.2 Sowohl beim Verzugstatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b SVAV wie auch
beim fehlenden Schweizer Wohnsitz (sinngemässe Anwendung von Art. 123 ZG
1925) wird ausdrücklich verlangt, dass die abgabepflichtige Person mit der
Zahlung der Abgabe in Verzug ist. Für eine Sicherstellung nach Art. 123 Abs.
1 ZG 1925 muss der zollrechtliche Anspruch "durch das Verhalten des
Zollpflichtigen" als gefährdet erscheinen. Die Vollzugsbehörden können jedoch
gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a SVAV Abgaben, Zinsen und Kosten auch dann
sicherstellen lassen, "wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint", ohne
dass die Gefährdung von der abgabepflichtigen Person ausgehen muss.

4.3 Vorliegend wird kein Zahlungsverzug geltend gemacht, und es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Sitz in der Schweiz hat. Die
Vorinstanzen stützen ihre Sicherstellungsbegehren denn auch ausschliesslich
auf den Gefährdungstatbestand, wobei sie die Gefährdung mit dem Verhalten der
früheren Fahrzeughalterin bzw. dem Halterwechsel und den engen personellen,
organisatorischen und infrastrukturellen Verknüpfungen zwischen aktueller und
früherer Fahrzeughalterin begründen.

4.4 Die Beschwerdeführerin übernahm einen Grossteil des Wagenparks
(Halterwechsel per Anfang Januar 2006) sowie die Liegenschaft von der alten
Gesellschaft und führt praktisch deren Aktivitäten fort. Beide Gesellschaften
haben das gleiche Domizil, dieselbe Adresse sowie die gleichen Telefon- und
Faxnummern. Auch die Revisionsstelle ist für beide Gesellschaften dieselbe.
Zwei einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte, die nach Auffassung der
Rekurskommission für den Geschäftsgang der alten Gesellschaft verantwortlich
waren, was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, sind
wiederum in führender Position bei der Beschwerdeführerin tätig, der eine als
Verwaltungsrat, der andere als Geschäftsführer, beide mit Einzelunterschrift.

4.5 Unter diesen Umständen durfte die Rekurskommission zulässigerweise
annehmen, dass die organisatorischen, infrastrukturellen und personellen
Verknüpfungen zwischen den beiden Unternehmen befürchten lassen, die neu
fälligen Abgaben könnten wieder unbezahlt bleiben. Liegen so enge
Verknüpfungen zwischen den beiden Gesellschaften vor, muss sich die Behörde
nicht darauf beschränken, bei der Gefahrenbeurteilung für die Sicherstellung
gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a SVAV lediglich das aktuelle Verhalten der neuen
Halterin zu berücksichtigen, sondern sie darf auch dasjenige der alten
Halterin bzw. deren Organe in die Situationsbeurteilung einschliessen (vgl.
auch den früheren Entscheid der Rekurskommission vom 12. Oktober 1998, publ.
in: VPB 63/1999 Nr. 29, E. 3a/aa, 3b und c, wonach das frühere Verhalten
eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs als Gefährdung
mitzuberücksichtigen ist, wenn der für das seinerzeitige Gefährdungsverhalten
verantwortliche alte Halter als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des
neuen Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche
Gefahr für künftige Abgaben darstellt).

4.6 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin spielt keine Rolle, dass die
Beschwerdeführerin eine neue Mehrheitsaktionärin hat und die beiden früheren
Verwaltungsratsmitglieder nicht mehr über ein Stimmenmehr im Verwaltungsrat
verfügen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die beiden bei der
Beschwerdeführerin weder für die Buchhaltung noch für die Bezahlung der
Schwerverkehrsabgabe zuständig sind. Entscheidend für die Rechtfertigung der
Sicherstellung ist die enge Verknüpfung der beiden Unternehmen in
organisatorischer, infrastruktureller oder personeller Hinsicht, was
vorliegend zu bejahen ist. Deshalb durften die Vorinstanzen eine Gefährdung
der Abgabeforderung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a SVAV annehmen. Zu
prüfen bleibt der Umfang der verlangten Sicherstellung.

5.
5.1 Wie alle staatlichen Massnahmen hat die von der Oberzolldirektion
erlassene Sicherstellungsverfügung dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
entsprechen; es ist jeweils im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände zu
prüfen, ob sie geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das
Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst. Dabei ist eine Massnahme unverhältnismässig, wenn das Ziel
mit einem weniger schweren Eingriff in die Rechte des Betroffenen erreicht
werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 132 I 49 E. 7.2 S.
62 mit Hinweisen).

5.2 Die von ihr verlangte Sicherstellung im Gesamtbetrag von Fr. 94'500.-- (3
x Fr. 31'500.--) hält die Beschwerdeführerin für unverhältnismässig hoch.
Ihre abgabepflichtige Fahrleistung sei tiefer als diejenige der alten
Halterin (lediglich rund Fr. 18'000.-- pro Monat). Zudem würde die Leistung
des sicherzustellenden Betrags ihre wirtschaftliche Existenz gefährden.

5.3 Aufgrund der genannten engen Verknüpfungen der Beschwerdeführerin mit der
alten Halterin durften die Vorinstanzen zwar auch deren Verhalten bei der
Gefahrenbeurteilung mit einbeziehen. Für die Frage des Umfangs der Gefährdung
der Abgabeforderung ist aber zugleich von Bedeutung, ob und wieweit die
Beschwerdeführerin als neue Halterin seit der Übernahme der Fahrzeuge die
fällig gewordenen Leistungen jeweils pünktlich erfüllt hat. Der angefochtene
Entscheid enthält dazu keine Feststellungen. Zwar sind die Vorbringen der
Beschwerdeführerin über ihre finanzielle Lage und ihre reduzierten
Fahrleistungen neu und insoweit grundsätzlich unbeachtlich (Art. 105 Abs. 2
OG). Die Vorinstanzen hätten aber die wesentliche Frage, ob und wieweit die
Beschwerdeführerin als neue Halterin der Fahrzeuge die Abgaben für die von
ihr erbrachten Fahrleistungen termingerecht entrichtet hat, von Amtes wegen
abklären müssen. Trifft die - in der Vernehmlassung der Oberzolldirektion
unkommentiert gebliebene - Darstellung der Beschwerdeführerin zu, wonach sie
als neue Halterin die fälligen Schwerverkehrsabgaben seit Anfang 2006
pünktlich erfüllt habe bzw. weiterhin erfülle, erschiene das Mass der
Gefährdung der laufenden Abgabeforderungen, um die es allein gehen kann,
entsprechend verringert.

5.4 Die Durchsetzung der auf den früheren Fahrleistungen beruhenden
Sicherheitsleistung für drei Monatssätze von Fr. 94'500.-- könnte sich
alsdann insofern als unverhältnismässig erweisen, als sie die Weiterexistenz
der zur Zeit noch auf schwacher finanzieller Grundlage beruhenden
Nachfolgegesellschaft möglicherweise in Frage stellt, ohne dass dies zur
Deckung offener Abgabeforderungen des Bundes wirklich notwendig wäre.
Trotz des provisorischen Charakters der Sicherstellungsverfügungen ist zu
beachten, dass eine Sicherstellung die entsprechenden Mittel für eine gewisse
Zeit blockiert, was für ein Unternehmen zu einer empfindlichen
wirtschaftlichen Belastung führen kann, namentlich wenn es sich in der
Aufbauphase befindet oder (ohnehin) mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hat.

5.5 Im Sinn des Eventualantrags könnte gegebenenfalls auch eine auf die
heutigen Fahrleistungen ausgerichtete bzw. auf einen kürzeren Zeitraum
ausgerichtete Sicherheitsleistung den damit verfolgten Zweck ausreichend
erfüllen. Wie es sich damit verhält, kann erst entschieden werden, wenn die
diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin verifiziert sind. Die
vorhandene Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig.
Die Beschwerde ist darum teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur
neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Oberzolldirektion
zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 Satz 2 OG).

6.
6.1 Da die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf vollumfängliche Befreiung von
der Sicherstellungspflicht nicht durchdringt bzw. mit einem wesentlichen Teil
ihrer neuen Sachverhaltsvorbringen nicht gehört werden kann, rechtfertigt es
sich, die bundesgerichtlichen Kosten zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und zu einem Drittel der Oberzolldirektion, die
Vermögensinteressen vertritt. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 153 und 153a in Verbindung
mit Art. 156 Abs. 1-3 sowie Art. 159 Abs. 1-3 OG).

6.2 Im entsprechenden Verhältnis sind hier auch die Kosten des
vorangegangenen Verfahrens von Fr. 3'500.-- zu verlegen, da die
Rekurskommission auf Ende 2006 aufgelöst wurde: Die Beschwerdeführerin hat
Fr. 2'300.-- zu bezahlen (vgl. Art. 157 OG und Art. 63 VwVG [SR 172.021]).
Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden Bundesbehörden in Verfahren vor
Rekurskommissionen keine Verfahrenskosten auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 21. August 2006 aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die
Oberzolldirektion zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird zu zwei Dritteln, d.h. mit
Fr. 3'000.--, der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel, d.h. mit
Fr. 1'500.--, der Oberzolldirektion auferlegt.

3.
Die Oberzolldirektion hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten des Verfahrens vor der
Eidgenössischen Zollrekurskommission einen reduzierten Betrag von
Fr. 2'300.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberzolldirektion, Abteilung
LSVA, und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: