Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.553/2006
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{T 0/2}
2A.553/2006 /fco

Urteil vom 10. Januar 2007
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,

gegen

Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausweisung und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.________ sowie
Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von B.________,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 10. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1973) reiste im Dezember 1989
im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der
Folge die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt, wo er seither
lebt. Im Juli 1992 heiratete er in der Türkei seine Landsfrau B.________
(geb. 1972). Diese zog im Juli 1997 zu ihrem Ehegatten in die Schweiz und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die zwei Kinder
C.________ (geb. 1998) und D.________ (geb. 2000) hervor, welche in die
Niederlassungsbewilligungen ihres Vaters einbezogen wurden.

Am 8. Dezember 2004 verfügte die basel-städtische Fremdenpolizei
(Einwohnerdienste Basel-Stadt), dass A.________ auf unbestimmte Zeit aus der
Schweiz ausgewiesen und dass der Ehefrau B.________ die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Das hiegegen an das
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt erhobene Rechtsmittel blieb
erfolglos (Entscheid vom 14. September 2005). In Bezug auf die beiden Kinder
erklärte das Sicherheitsdepartement allerdings, dass diese ihre
Niederlassungsbewilligung - entgegen den Ausführungen der Einwohnerdienste -
(zunächst) behielten, ihnen aber die Ausreise mit den Eltern zumutbar sei.
Den anschliessenden Rekurs der Eheleute A.________ und B.________ wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 10. Mai 2006 ab.

B.
A.________ und B.________ haben am 18. September 2006 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und "von einer Ausweisung und Aufhebung der
Niederlassungsbewilligung von Herrn A.________ sowie von einer Ausweisung und
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Frau B.________ abzusehen."
Eventualiter sei die Ausweisung lediglich anzudrohen.

C.
Das Sicherheitsdepartement und das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
Der Präsident der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20. September 2006 aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das alte Bundesgesetz vom
16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.

2.
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist zulässig, da kein Ausschlussgrund
nach Art. 99 ff. OG, insbesondere nicht nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG, gegeben ist. Das betrifft sowohl den Beschwerdeführer, der sich gegen
seine Ausweisung wendet (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2), als auch die
Beschwerdeführerin, welche die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
begehrt; sie hat als Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der Kinder, die
über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, einen grundsätzlichen
Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und Art. 8
EMRK (vgl. Urteil 2A.382/2001 vom 30. November 2001, E. 1b).

3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a)
oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf
schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im
Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Der zweite Ausweisungsgrund
ist namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei grober Verletzung
allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, bei fortgesetzter böswilliger oder
liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen und bei sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder
Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
ANAG [ANAV; SR 142.201]). Ferner kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn
er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur
Last fällt (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG; vgl. dazu BGE 119 Ib 1 E. 3-6 S. 6
ff.; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en
matière de police des étrangers, RDAF 1997 I S. 318). Die Ausweisung soll nur
verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint
(Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens
des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
Ob die Ausweisung im Sinne dieser Bestimmungen "angemessen", d.h.
verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei
prüft (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein
eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit
(Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die
Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörden zu setzen (BGE 125 II
105 E. 2a S. 107).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Juni 1993 wegen Hausfriedensbruchs
zur Bezahlung einer Geldbusse verurteilt. Im Jahre 1995 verurteilte ihn das
Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter und
vollendeter sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Betrugs (zu Lasten der
Fürsorgebehörde), vorschriftswidrigen Motorfahrens, pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu 16 Monaten Gefängnis
bedingt. Im Jahre 1999 wurde der Beschwerdeführer der Beihilfe zur illegalen
Einreise schuldig gesprochen und mit zehn Tagen Gefängnis bedingt bestraft.
Im darauffolgenden Jahr wurde er wegen einfacher Körperverletzung zu 14 Tagen
Gefängnis bedingt verurteilt. In der Folge wurde er drei mal wegen
Strassenverkehrsdelikten, zuletzt im Oktober 2005, mit Geldbussen belegt.
Ausserdem wurde er wegen erneuter Beihilfe zur unerlaubten Einreise im
Februar 2003 zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt.

Damit ist der Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG bezüglich des
Beschwerdeführers klar erfüllt. Es lässt sich einzig fragen, ob die
Ausweisung allein gestützt auf diese Verurteilungen heute verhältnismässig
ist. Es spricht einiges dafür, dass sie es unmittelbar nach der schwersten
Verurteilung aus dem Jahre 1995 gewesen wäre, da sich der Beschwerdeführer
damals noch nicht lange in der Schweiz aufgehalten hatte und seine Ehefrau in
der Türkei wohnte. Inzwischen lebt der Beschwerdeführer aber mit seiner Frau
und zwei Kindern in der Schweiz und es sind rund zehn weitere Jahre
vergangen. Genügt ein einzelner Ausweisungsgrund im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit indessen nicht für eine Ausweisung, kann sich dennoch
etwas anderes aus einer Gesamtbetrachtung ergeben. Der Einbezug weiterer
Umstände, die für sich allein betrachtet im konkreten Fall möglicherweise
auch nicht für eine Ausweisung nach einem anderen Rechtsgrund genügen würden,
kann die Fernhaltemassnahme rechtfertigen (erwähntes Urteil 2A.382/2001, E.
2e/aa, mit Hinweisen; Alain Wurzburger, a.a.O., S. 308).

3.3 Das ist hier der Fall: Bis Ende Juli 2005 haben die Beschwerdeführer
Sozialhilfeleistungen in Höhe von rund Fr. 270'000.-- bezogen. Das
Appellationsgericht sowie das Sicherheitsdepartement haben zwar aufgrund der
neuerdings bestehenden Einkommenssituation der Beschwerdeführer im Zweifel zu
ihren Gunsten angenommen, dass der Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG seit Mitte 2005 nicht mehr erfüllt sei. Sozialhilfe sei seit Juli 2005
nicht mehr ausbezahlt worden. Bis zum Ergehen des Entscheids des
Sicherheitsdepartements im September 2005 hatten die Beschwerdeführer aber
auch Verlustscheine und Betreibungen in Höhe von Fr. 175'000.-- angehäuft;
als die Ausweisung im Dezember 2004 erstinstanzlich verfügt worden war,
beliefen sich diese noch auf Fr. 126'000.--.

Überhaupt hatten die Beschwerdeführer über Jahre hinweg die Verwarnungen der
Ausländerbehörde nicht zum Anlass genommen, ihre finanziellen Verhältnisse zu
regeln. Im April 2001 wurden die Eheleute insoweit erstmals verwarnt und zur
Verbesserung ihrer finanziellen Situation aufgefordert. Bis damals hatten sie
Fürsorgeleistungen in Höhe von Fr. 140'000.-- bezogen und Verlustscheine
sowie Betreibungen über rund Fr. 50'000.--. Im November 2001 und September
2002 wurden sie erneut verwarnt, zuletzt mit konkreter Androhung der
Ausweisung, falls sie nicht innerhalb der nächsten sechs Monaten für ihren
Unterhalt selber aufkommen könnten. Bis September 2002 hatten sich der Betrag
für die Verlustscheine und Betreibungen gegenüber April 2001 fast verdoppelt
und die Fürsorgeleistungen auf Fr. 175'000.-- erhöht. Im Januar 2003
verweigerte die Ausländerbehörde mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin und
verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung nur noch für sechs Monate; dieser
Entscheid blieb unangefochten. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert, bis Juni 2003 die Gründe für die Verschuldung zu nennen sowie
Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. Nachdem die Beschwerdeführer dem bis
September 2004 in keiner Weise nachgekommen waren und sich die Fürsorgegelder
auf rund Fr. 245'000.-- sowie die Verlustscheine und Betreibungen auf rund
Fr. 126'000.-- erhöht hatten, erliess die Ausländerbehörde die erwähnte
Verfügung vom 8. Dezember 2004.

Insoweit durften die Vorinstanzen zu Recht davon ausgehen, dass auch der
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG bezüglich beider
Beschwerdeführer erfüllt ist. Diese machen zwar geltend, dass sie über keine
abgeschlossene Ausbildung verfügten und der Ehemann daher selbst bei einer
Vollerwerbstätigkeit Mühe hatte, das Existenzminimum der Familie zu decken.
Als ungelernter Arbeiter habe er auch immer wieder Zeiten in Kauf nehmen
müssen, in denen er keine Arbeit finden konnte. Dem ist indes
entgegenzuhalten, dass die Familie in den Zeiten, in denen das
Erwerbseinkommen nicht reichte, Sozialhilfe bezogen hat. Somit bestand kein
Grund, zusätzlich Schulden in dem genannten Umfang zu machen. Auch die durch
kein Attest belegte Behauptung der Beschwerdeführer, der Ehemann sei in der
Zeit von Februar 2003 bis August 2004 gesundheitlich angeschlagen und nur
reduziert arbeitsfähig gewesen, erklärt bzw. entschuldigt nicht die über
viele Jahre aufgelaufenen Schulden.

Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, sie seien während etlicher Jahre
doppelt krankenversichert gewesen, woraus ein Teil der Betreibungen und
Verlustscheine stammten, so zeugt das nur für ihren leichtfertigen Umgang mit
ihren Mitteln und ihre ungenügende Beachtung von elementaren
Sorgfaltspflichten in finanziellen Angelegenheiten. Hätten sie sich korrekt
um ihre Belange gekümmert - was von jemanden, der behauptet, in der Schweiz
integriert zu sein, erwartet werden kann -, so hätten sie die angebliche
doppelte Belastung frühzeitig aus dem Weg räumen können. Es hätte nicht erst
des Tätigwerdens der Schuldenberatung bedurft, die sie im Übrigen erst im
Zusammenhang mit der Verfügung vom 8. Dezember 2004 einschalteten. Sowohl die
Betreibungen als auch die wiederholten Verwarnungen der Ausländerbehörde
hätten sie bereits viel früher zu entsprechenden Schritten bewegen müssen.
Die Beschwerdeführer blieben insoweit indes untätig und liessen weitere
Schulden auflaufen. Abgesehen davon stammen erhebliche Schulden nicht aus
offenen Krankenkassenbeiträgen.

Ausserdem hatte der Beschwerdeführer seine Gattin bereits 1992 geheiratet und
erst fünf Jahre später nachkommen lassen. Er hätte in der Zwischenzeit bzw.
noch vor Geburt der Kinder für eine Ausbildung sorgen können, die ihm - wie
jetzt endlich die Taxifahrerprüfung im Jahre 2005 - einen ausreichenden
Verdienst für eine Familie mit Kindern erlaubt.

Als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen ist das neue Vorbringen der
Beschwerdeführer, die Ehefrau habe von den Betreibungen erst nach der
Verfügung vom 8. Dezember 2004 erfahren. Aufgrund der die Beschwerdeführer
treffenden Mitwirkungspflicht hätten sie das schon früher vorbringen müssen
(vgl. Art. 13 f. ANAG; Urteil 2A.274/2003 vom 25. September 2003, E. 3.2 mit
Hinweisen). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wurde der Ehefrau
zudem nicht erst im angefochtenen Urteil der Ausweisungsgrund des Art. 10
Abs. 1 lit. b ANAG persönlich vorgehalten. Schon das Sicherheitsdepartement
argumentierte entsprechend (S. 10 f. des Entscheids vom 14. September 2005).
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auch auf ihren Namen finanzielle
Verpflichtungen eingegangen, die nicht erfüllt wurden. Dafür hätte sie aber
sorgen müssen. Unerheblich ist ihre (ebenso neue) Behauptung, die
Beschwerdeführerin habe den Briefkasten nicht leeren dürfen und sie sei von
ihrem Ehemann über finanzielle Belange nie informiert worden.

3.4 Die Ausweisung des Beschwerdeführers sowie das Verweigern der
Verlängerung der (am 26. Juli 2003 ausgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin erweisen sich auch als verhältnismässig. Die privaten
Interessen der Familie am Verbleib in der Schweiz vermögen nicht das
erhebliche Fernhalteinteresse aufzuwiegen.

3.4.1 Gegen eine gute Integration der Beschwerdeführer spricht schon, dass
sie über Jahre hinweg nicht in der Lage waren, ohne Sozialhilfe und
Schuldenwirtschaft zu leben, obwohl hierfür mehrheitlich keine entschuldbaren
Gründe vorlagen.

Der Beschwerdeführer kam im Jahre 1989 als Siebzehnjähriger im
Familiennachzug in die Schweiz. Er hat somit seine Kindheit und einen
Grossteil der prägenden Jugendjahre in der Türkei verbracht. Die
Beschwerdeführerin gelangte sogar erst im 25. Lebensjahr aufgrund der mit dem
Beschwerdeführer geschlossenen Ehe in die Schweiz. Beide haben in der Heimat
noch Familienangehörige, während nach den Bekundungen der Beschwerdeführer in
Basel als Familienangehörige nurmehr die (aus Deutschland stammende)
Stiefmutter des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer hat offenbar
auch nie den Kontakt zur Türkei und zu Landsleuten abgebrochen. Beide Male,
als er wegen Beihilfe zur illegalen Einreise verurteilt wurde, hatte dies
zwei Landsleute betroffen, wobei er in einem Fall noch durch einen anderen
Landsmann unterstützt wurde.

Obwohl sich die Beschwerdeführer darauf berufen, seit rund sechzehn bzw. neun
Jahren in der Schweiz zu leben und integriert zu sein, konnten sie neben der
erwähnten Stiefmutter als weitere "Bekannte", mit denen sie in der Schweiz
freundschaftliche Beziehungen pflegen, lediglich eine Kindergärtnerin der
jüngsten Tochter, zwei aktuelle Arbeitskollegen und eine Wohnungsnachbarin
nennen. Demnach haben die Beschwerdeführer, jedenfalls ausserhalb eines
Kreises von Landsleuten, offensichtlich keinen grossen, geschweige denn
langjährigen Freundeskreis in der Schweiz. Sie können sich auch nicht auf
eine dauerhafte berufliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber berufen. Der
Beschwerdeführer hat, von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen, an
verschiedensten Stellen gearbeitet. Heute verdienen die Beschwerdeführer
gerade soviel, dass sie für ihren gewöhnlichen Unterhalt aufkommen können;
eine Schuldentilgung ist, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Masse möglich.
Würde nur der Beschwerdeführer ausreisen, könnte die Ehefrau angesichts ihrer
Einkommensverhältnisse mit den Kindern in der Schweiz nicht ohne konkrete
Gefahr erneuter Inanspruchnahme von Sozialhilfe leben.

Gegen eine volle Integration spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer
über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde. Die letzte Verurteilung
stammt aus dem Jahre 2005. Zwar mag es sich dabei "nur" um eine
Geschwindigkeitsüberschreitung handeln und der Beschwerdeführer einwenden,
diesbezüglich als Taxifahrer ein "höheres Risiko" zu tragen. Gerade als
Berufsfahrer müsste ihm die Gefährlichkeit der überhöhten Geschwindigkeit
innerorts aber bekannt sein. Abgesehen davon hat auch die schwerste
Verurteilung im Jahre 1995 den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, sich
in der Folge wiederholt in verschiedener Hinsicht Delikte zuschulden kommen
zu lassen (vgl. die Verurteilungen in den Jahren 1999, 2000, 2002, 2003 und
2005).

3.4.2 Wohl sind die beiden Töchter in der Schweiz geboren. Sie sind als rund
Acht- und Sechsjährige aber noch durchaus in der Lage, sich in der Türkei
einzuleben und die dortigen Schulen zu besuchen. Unglaubwürdig ist die (im
Grunde schon als Novum aus dem Recht zu weisende) Behauptung der
Beschwerdeführer, die Kinder seien der türkischen Sprache nicht mächtig. Sie
wurden immerhin von ihrer (bis vor kurzem nicht erwerbstätigen) Mutter
aufgezogen, die im Zeitpunkt der Geburt der Kinder erst seit knapp einem bzw.
drei Jahren in der Schweiz lebte. Bezeichnenderweise heisst es im Lernbericht
der Schule für die 2. Klasse, die älteste Tochter könne "schon gut deutsch
sprechen"; eine solche Bemerkung würde sich erübrigen, wenn die Tochter
bereits bei Einschulung einzig deutsch gesprochen hätte. Doch selbst die
Richtigkeit der Behauptung unterstellt, könnten die Töchter aufgrund ihres
jungen Alters noch rasch die türkische Sprache erlernen. Daher ist es ihnen
trotz Besitz der Niederlassungsbewilligung zumutbar, den Eltern ins
Heimatland zu folgen.

3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausweisung des Beschwerdeführers
sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die
Beschwerdeführerin als bundesrechtmässig. Im Rahmen der Interessenabwägung
wurde auch den Anforderungen von Art. 8 EMRK Rechnung getragen (vgl. BGE 122
II 433 E. 3b/bb S. 442).

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt (vgl. dazu BGE 109
Ia 5 E. 4 S. 9). Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die
familiären Verhältnisse kann hier zugunsten der Beschwerdeführer gerade noch
davon ausgegangen werden, dass das Rechtsmittel als nicht aussichtslos
angesehen werden durfte. Angesichts ihrer Einkommens- und Vermögenssituation
ist dem Gesuch somit stattzugeben und von der Erhebung von Kosten abzusehen
(vgl. Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Matthias Aeberli, Basel, wird für das bundesgerichtliche
Verfahren als unentgeltlicher Vertreter eingesetzt und aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2007

Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: