Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.550/2006
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{T 0/2}
2A.550/2006 /bie

Urteil vom 7. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,

gegen

Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht) vom 11. Juli 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1965) stammt aus Kuba. Er reiste am 21. Juni 2002 mit
einem Touristenvisum in die Schweiz ein, wo er am 12. November 2002 die
Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1947) heiratete. Gestützt hierauf
erteilten die Einwohnerdienste Basel-Stadt ihm eine bis zum 11. November 2003
gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Oktober 2004 lehnten sie es ab, diese
zu verlängern, nachdem die Ehegatten X.________-Y.________ seit dem 1. März
2004 gerichtlich getrennt lebten (Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
Basel-Stadt vom 6. Februar 2004). Der Vorsteher des Sicherheitsdepartements
sowie das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als
Verwaltungsgericht) bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs bzw. Beschwerde
hin am 27. Januar bzw. 11. Juli 2006.

1.2 X.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. September
2006 vor Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 20. September 2006 legte der
Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss vorläufig aufschiebende Wirkung
bei; tags darauf liess er die kantonalen Akten einholen. Gestützt hierauf
erweist sich die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.

2.
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz
ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe
eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu
umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder sich die Berufung auf die Beziehung
anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128
II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt
praxisgemäss vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne
jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten
wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung profitieren zu
können (BGE 130 II 113 E. 4.2). Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht, auch wenn er
für den Bewilligungsanspruch - anders als Art. 17 ANAG - nur an das formelle
Bestehen der Ehe anknüpft und nicht an das tatsächliche Zusammenleben der
Gatten (BGE 130 II 113 E. 4.2; 119 Ib 417 ff.; 121 II 97 ff.). Die
gesetzliche Regelung will die Fortführung des Familienlebens in der Schweiz -
allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und
absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich
ausländerrechtlich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe
Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit
Hinweisen). Zwar soll die Regelung verhindern, dass der ausländische Partner
mit Blick auf die Erneuerung seiner Bewilligung der Willkür des
schweizerischen Gatten ausgeliefert wird; damit akzeptierte der Gesetzgeber
jedoch nicht, dass jener seinerseits Art. 7 ANAG zu institutsfremden Zwecken
missbraucht (BGE 130 II 113 E. 4.1 u. E. 4.2; Urteil 2A.139/2006 vom 22. März
2006, E. 2.3.2).
2.2 Zu Recht leitet der Beschwerführer vorliegend seinerseits - anders als
noch in den kantonalen Verfahren - aus Art. 7 ANAG nichts mehr zu seinen
Gunsten ab: Er heiratete nach relativ kurzer Bekanntschaft am 12. November
2002 seine um 18 Jahre ältere Schweizer Gattin. Diese teilte den
Einwohnerdiensten am 22. Oktober 2003 mit, dass es sich bei ihrer Ehe um eine
arrangierte Beziehung handle, die es ihrem Mann erlauben sollte, in der
Schweiz zu arbeiten, um sich mit dem ersparten Geld hernach in Kuba eine
bessere Position verschaffen zu können. Zwar bestritt der Beschwerdeführer
diese Darstellung und konnte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass
eine "Ausländerrechtsehe" vorlag; die Berufung auf die eheliche Beziehung
erweist sich indessen - wie das Appellationsgericht zu Recht angenommen hat -
anderweitig als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung: Die Ehe des
Beschwerdeführeres wurde am 6. Februar 2004 nach weniger als 18 Monaten
gerichtlich getrennt; am 1. März 2004 verliess er die gemeinsame Wohnung;
gemäss dem Schreiben der Gattin vom 22. Oktober 2003 schliefen die Eheleute
bereits zuvor "seit Langem" in getrennten Zimmern. Der Beschwerdeführer
erklärte ursprünglich, es bestünden keine besonderen Probleme in seiner Ehe:
"gravierende Probleme hat es zwischen uns nie gegeben"); in der
Rekursbegründung an das Appellationsgericht gestand er jedoch zu, dass es
bereits nach kurzer Zeit wegen unterschiedlicher Mentalitäten und
Vorstellungen zu ernsthaften Problemen zwischen den Partnern gekommen sei.
Obwohl er geltend macht, immer auf eine Wiedervereinigung gehofft zu haben,
vermochte er keine konkreten Schritte oder Bemühungen hierzu darzutun;
inzwischen ist das Scheidungsverfahren hängig, zu einer Wiedervereinigung
- welche seine Gattin immer konsequent abgelehnt hat (vgl. ihr Schreiben vom
3. März 2004 und ihre telefonische Auskunft vom 13. Januar 2005) - ist es
während über zwei Jahren auch nicht ansatzweise gekommen. Der
Beschwerdeführer hat sich damit aus rein fremdenpolizeilichen Gründen auf
eine für ihn seit längerer Zeit erkennbar inhaltsleer gewordene Beziehung
berufen, an deren Wiederaufleben er selber nicht mehr ernsthaft glauben
konnte.

3.
Der Beschwerdeführer wendet ein, wegen der Beziehung zu seiner seit dem 13.
August 2000 in der Schweiz bei ihrer Mutter und deren schweizerischem Gatten
lebenden ausserehelichen Tochter A.________ (geb. 8. September 1991) einen
Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben, da er
ohne diese die Kontakte zu ihr nicht weiter pflegen könne.

3.1 Art. 8 EMRK - sowie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV (vgl.
BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) - gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es diese Garantie verletzen, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt
wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der nicht sorgeberechtigte
Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern indessen zum
Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts, leben; dazu ist nicht erforderlich, dass er sich
dauernd im gleichen Land aufhält wie das Kind. Es ist daher im Allgemeinen
zulässig, dem Ausländer, der gegenüber seinem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind bloss ein Besuchsrecht hat, die
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist
Genüge getan, wenn er das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom
Ausland her ausüben kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten geeignet aus-
bzw. umzugestalten sind. Die Aufenthaltsbewilligung ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann zu erteilen oder zu erneuern,
wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum
Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte
und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei
Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement
irréprochable", "comportamento irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5,
22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteile 2A.240/ 2006 vom 20. Juli 2006, E. 3.2;
2A.77/2006 vom 15. Februar 2006, E. 2.2.1; 2A.508/2005 vom 16. September
2005, E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob gegen den
Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen,
insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches, strafrechtlich oder
fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Was
das Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen Intensität der Beziehung
betrifft, ist dieses regelmässig dann als erfüllt zu erachten, wenn ein
grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses
kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteile vom 2A.77/2006
vom 15. Februar 2006, E. 2.2.1; 2A.412/1998 vom 15. Dezember 1998, E. 3a).

3.2
Wenn die kantonalen Behörden vorliegend davon ausgegangen sind, es bestehe
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ausserehelichen Tochter keine "seit
Jahren gewachsene Vater-Kind-Beziehung", die es gestützt auf Art. 8 EMRK
gebieten würde, seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern, ist dies nicht zu
beanstanden:
3.2.1 Zwar verfügt A.________ - wie der Beschwerdeführer einwendet - im Kanton
Aargau über eine Niederlassungsbewilligung und will er die Beziehungen zu ihr
auch regelmässig pflegen, seinen Unterhaltspflichten ihr gegenüber kommt er
aber - aufgrund der von ihm eingereichten Bestätigungen - offenbar erst nach,
seit er mit der Nichterneuerung seiner Bewilligung rechnen muss. Auch wenn er
während seiner Ehe finanziell nur beschränkt auf eigenen Füssen stand, wäre
es ihm doch möglich gewesen, zumindest gewisse (symbolische) Leistungen
bereits früher zu erbringen. Dass und inwiefern er in der Heimat für sie
aufgekommen wäre, legt er nicht dar, ebenso wenig macht er bereits damals
bestehende vertiefte Beziehungen bzw. von ihm wahrgenommene
Betreuungsaufgaben seiner Tochter gegenüber geltend. Für die Feststellung des
Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der
Parteien in Bezug auf Tatsachen relativiert, welche sie besser kennen als die
Behörde und die diese ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben kann (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 124 II 361 E. 2b
S. 365). Gestützt hierauf wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die besondere
wirtschaftliche und affektive Intensität der Beziehung zu seiner Tochter vor
und nach seiner Einreise darzutun und zu belegen, in welchem Umfang ihm ein
Besuchsrecht zusteht bzw. er ein solches bereits in der Heimat zumindest
faktisch wahrgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als die Tatsache, dass zwar
der Sohn seiner zukünftigen Frau bei der Trauung anwesend war, indessen
offenbar nicht seine Tochter (vgl. die Einvernahme vom 30. März 2004, S.
4/12), nicht auf besonders enge affektive Beziehungen schliessen lässt.
Obwohl der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Mutter von A.________ über
den regelmässigen Besuche der gemeinsamen Tochter bei ihm in Aussicht
gestellt hat (Rekurs an das Sicherheitsdepartement vom 19. November 2004,
S. 5 unten), legte er keine solche vor. In der Zeit von 13. August 2000 bis
zu seiner Einreise in die Schweiz am 21. Juni 2002 pflegte er die Kontakte
mit A.________ nach eigenen Angaben bloss schriftlich; dies wird weiterhin
möglich sein.

3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Beziehung werde aus
finanziellen Gründen nicht mehr besuchsweise gelebt werden können, übersieht
er, dass er immerhin in der Lage war, im Jahr 2001 als Tourist in die Schweiz
zu reisen, wo er seine spätere Gattin kennen lernte, und hier einen
Sprachkurs zu besuchen; in den Jahren 2004 und 2005 kehrte er jeweils auch
für mehrere Wochen nach Kuba zurück. In seiner Eingabe an das
Appellationsgericht vom 27. Februar 2006 erklärte er, sich von 1998 bis 2000
in Kuba eine Lebenssituation aufgebaut zu haben, die ihm eine gewisse
Perspektive für die Zukunft versprochen habe; es darf somit davon ausgegangen
werden, dass es ihm gelingen wird, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen,
und besuchsweise Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter nicht zum
Vornherein ausgeschlossen sein werden; dies gilt umso mehr, als die heute
15-jährige A.________ - wie das Appellationsgericht zu Recht ausgeführt hat -
ihren Vater ihrerseits bald selbständig in Kuba wird besuchen können und der
Beschwerdeführer dort noch über Angehörige verfügt. Die aussereheliche
Tochter wird durch die Ausreisepflicht ihres Vaters schliesslich nicht im
gleichen Masse betroffen, wie wenn er je mit ihr in der gleichen Familie
gelebt hätte (vgl. das Urteil 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006, E. 3.4). In
Anbetracht aller Umstände - insbesondere der Tatsache, dass die Ehe des
Beschwerdeführers nur gerade 18 Monate gedauert hat und bereits nach weniger
als einem Jahr nicht mehr gelebt wurde bzw. gewisse Indizien darauf
hindeuten, dass es sich aus seiner Sicht um eine Zweckehe gehandelt haben
könnte - verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die
Vater-Tochter-Beziehung kann zumutbarerweise vom Ausland aus (durch
schriftliche und telefonische Kontakte) sowie im Rahmen von Kurzaufenthalten
des Vaters in der Schweiz oder der Tochter in Kuba aufrechterhalten werden.
Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(UNO-KRK; SR 0.107) ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehende
Bewiligungsansprüche (vgl. die Urteile 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006,
E. 1.2; 2A.412/1998 vom 15. Dezember 1998, E. 3a).

4.
Soweit die kantonalen Behörden im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG davon
abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern, ist gegen ihren Entscheid - wie gegen die damit verbundene
Wegweisung (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG) - die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 130 II 281 E. 2.1; 122 II 186 ff.).
Die Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21)
bewirkt nur, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung ausgenommen ist (BGE 128 II 200 E. 4 S. 207 f.),
begründet indessen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung,
welcher das Ermessen der kantonalen Behörden im Rahmen von Art. 4 ANAG
beschränken würde (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2). Der Beschwerdeführer wendet
deshalb vergeblich ein, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sei
hier "recht gut integriert". Zwar hält er sich inzwischen seit rund vier
Jahren in der Schweiz auf, doch beruht diese Tatsache im Wesentlichen auf den
mit seinen Beschwerden verbundenen aufschiebenden Wirkungen; er kann hieraus
keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz seines Privatlebens
ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement (SiD) des
Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: