Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.548/2006
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{T 0/2}
2A.548/2006 /leb

Urteil vom 6. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthalt im Kanton Zürich und Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1973), Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, reiste im
Oktober 1993 von Deutschland, wo er ein Asylgesuch gestellt hatte, illegal in
die Schweiz ein und wurde am darauf folgenden Tag ausgeschafft. Im Juni 1995
reiste er erneut illegal in die Schweiz ein, ersuchte erfolglos um Asyl und
tauchte in der Folge unter. Am 29. November 1996 wurde gegen ihn eine
Einreisesperre bis zum 28. November 2001 verhängt.
Am 14. Januar 1994 wurde X.________ vom Bezirksgericht Kreuzlingen zu einer
Woche Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 150.-- wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
verurteilt.

Am 20. Dezember 1995 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich zu 30
Tagen Gefängnis bedingt wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz
und gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen
durch jugoslawische Staatsangehörige sowie wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte.

Am 7. Juni 1996 wurde er vom Bezirksgericht Uster zu fünf Monaten Gefängnis
unbedingt wegen Diebstahls, mehrfacher Hehlerei, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über den
Erwerb und das Tragen von Schusswaffen und Vergehen gegen die
Ausländergesetzgebung (ANAG) verurteilt.

B.
Am 23. Juni 1997 heiratete X.________ eine Landsfrau, die in der Schweiz über
eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Aufgrund der Heirat wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis 22. Dezember 2003) zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt.

C.
Am 10. März 1998 wurde X.________ vom Bezirksgericht Zürich wegen Hehlerei zu
drei Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt.

Am 16. Februar 1999 wurde er durch die Bezirksanwaltschaft Zürich des Fahrens
trotz entzogenem Führerausweis und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig
gesprochen, wobei von der Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
16. Februar 1999 abgesehen wurde.
Mit Verfügung vom 5. August 1999 wurde X.________ von der Direktion für
Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich aufgrund der erfolgten
Verurteilungen fremdenpolizeilich verwarnt.

D.
Am 26. März 2003 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau zu zehn
Monaten Zuchthaus unbedingt und zu einer bedingten Landesverweisung für drei
Jahre wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.

Am 4. Juli 2003 wurde X.________ vom Obergericht des Kantons Zürich zu 24
Monaten Zuchthaus wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt.

Im Frühling 2003 zogen die Ehegatten gemeinsam nach Glattbrugg, die Ehefrau
kehrte aber bereits Anfang Mai 2003 wieder nach Winterthur zurück. Selbst als
X._________ am 20. November 2003 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde,
nahm er das eheliche Zusammenleben nicht wieder auf. Zwar meldete er sich am
20. Februar 2004 ebenfalls in Winterthur an, befand sich jedoch ab 24. April
2004 erneut in Untersuchungshaft und anschliessend bis 25. Juni 2005 im
Strafvollzug. Die Ehefrau zog offenbar im Sommer 2004 in den Kanton Waadt, wo
ihr im Frühling 2005 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

E.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 verweigerte die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dagegen rekurrierte X.________ erfolglos an den
Regierungsrat des Kantons Zürich. Gegen den Regierungsratsbeschluss
beschwerte er sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter um Verlängerung der
Aufenhaltsbewilligung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Mai 2005 wurde er des Raubs
sowie des Versuchs hierzu, des Diebstahls sowie des Versuchs hierzu, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der einfachen
Körperverletzung sowie der Widerhandlung und der Gehilfenschaft zur
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 24
Monaten Zuchthaus bestraft. Gegen dieses Urteil ist zurzeit noch eine
Berufung hängig.

Am 12. Juli 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend
Aufenthaltsbewilligung ab, soweit es darauf eintrat.

F.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2006 beantragt
X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Juli 2006 "und damit auch die Entscheide der früheren Instanzen" aufzuheben,
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs die Sache zu neuer Beurteilung an die
zuständige Behörde zurückzuweisen und eventualiter die
Niederlassungsbewilligung bzw. zumindest die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Weiter stellt er das Begehren, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

G.
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2006 wurde der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

H.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284;
128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers hat Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die
Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG Satz 1; vgl. BGE 130 II 113 E.
4.1 S. 116); nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2).
Unbestrittenermassen lebt der Beschwerdeführer seit etlicher Zeit getrennt
von seiner Ehegattin. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art.
17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann insoweit nicht mehr
geltend gemacht werden. Es kann sich einzig darum handeln, ob der
Beschwerdeführer noch vor der Trennung einen Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung erworben hatte. Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens; hätte der Beschwerdeführer indessen einen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung, schlösse dies auch das - weniger weit gehende -
Recht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein (BGE 128 II 145 E.
1.1.4 S. 149). Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob das innerstaatliche
Recht bzw. das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, wofür
eine gelebte und intakte eheliche Beziehung Voraussetzung wäre, dem
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung einräumt. Diese
Frage kann auch im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohnehin als bundesrechtskonform,
konventionskonform und verhältnismässig erweist.

1.3 Anfechtungsobjekt ist einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich. Soweit vorliegend auch die Aufhebung der unterinstanzlichen
Verfügungen verlangt wird, ist daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten.

1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so
ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs.
2 ANAG erlöscht, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung
verstossen hat (letzter Satz). Das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens gilt ebenfalls nicht absolut. Nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze
der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig
ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und
der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn
überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1
E. 2 S. 6 mit Hinweis).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und deshalb zu
Freiheitsstrafen von insgesamt etwas mehr als dreieinhalb Jahren verurteilt
worden. Er hat somit offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 ANAG verstossen. Zudem ist aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilungen auch der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
erfüllt.

3.2 Zwar sind nicht alle begangenen Straftaten als wirklich gravierend
einzustufen, jedoch hat sich der Beschwerdeführer immer schwerere
Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. So erfolgten seine letzten
rechtskräftigen Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls.
Der Beschwerdeführer liess sich weder durch die zahlreichen Verurteilungen
noch durch die fremdenpolizeiliche Verwarnung beeindrucken und von weiteren
Straftaten abhalten. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der achtmal wegen
zum Teil gravierender Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, wiegt schwer.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist zudem von einem
erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Es besteht somit ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

3.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein. Er
hat somit seine Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre in seiner Heimat
verbracht. Er hält sich zwar seit insgesamt über zehn Jahren in der Schweiz
auf, wobei es sich jedoch erst seit 1997 um einen ordnungsgemässen Aufenthalt
handelt und dieser zudem durch die in Untersuchungshaft und im Strafvollzug
verbrachte Zeit (mehr als drei Jahre) relativiert wird. Die Vorinstanz durfte
ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
primär im heimatlichen Kulturkreis bewegt. Er ist mit einer Landsfrau
verheiratet, wohnt bei seiner Schwester und seinem Schwager, der ebenfalls
aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt, und hat auch Straftaten zusammen mit
Landsleuten verübt. Unter diesen Umständen erübrigten sich weitere
Abklärungen betreffend sein soziales Umfeld. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts kann diesbezüglich jedenfalls nicht die Rede sein. Selbst wenn
der Beschwerdeführer auch gewisse Kontakte zu Schweizer Bürgern pflegt, was
aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwarten ist, kann daraus noch nicht auf
eine ausserordentlich gute Integration geschlossen werden. Das repetitive
strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zeigt vielmehr auf, dass es diesem
nicht gelingt, sich an die hier geltende Rechtsordnung anzupassen. Dem
Beschwerdeführer, der sowohl albanisch als auch serbokroatisch spricht und
mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor vertraut ist, ist
eine Rückkehr dorthin zumutbar. Dass er nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug wieder eine Anstellung gefunden hat, ändert daran nichts. Aus
dem Umstand, dass die Landesverweisung bedingt ausgesprochen worden ist, kann
der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ausschliesst (vgl. BGE
129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.).
3.4 Ob der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau, die bereits im Jahr 2003 von
Scheidung sprach und seit zwei Jahren im Kanton Waadt lebt, eine intakte
Beziehung hat, kann dahingestellt bleiben, weshalb die Vorinstanz ohne
Gehörsverletzung auf zusätzliche Abklärungen verzichten durfte. Die Ehefrau
stammt aus dem gleichen Land wie der Beschwerdeführer. Sie beherrscht die
heimatlichen Sprachen und pflegt gemäss eigenen Angaben gute Kontakte zu
ihren Verwandten im Kosovo, wo sie auch Freunde hat. Zudem musste sie
aufgrund der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten bereits im Zeitpunkt
der Eheschliessung damit rechnen, die Ehe allenfalls nicht in der Schweiz
leben zu können. Es wäre ihr daher zuzumuten, dem Beschwerdeführer ins
Heimatland zu folgen, falls sie das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen
möchte.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der wiederholten, immer
schwereren Straftaten und des erheblichen Rückfallrisikos das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse
am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene Entscheid
verletzt daher Bundesrecht nicht. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich zudem als verhältnismässige Massnahme im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Zur Begründung kann ergänzend auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
OG).

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet
und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
bereits wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden
(Art. 152 Abs. 1 OG); ob der Beschwerdeführer bedürftig ist, wofür er keine
Belege eingereicht hat, braucht daher nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: