Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.547/2006
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{T 0/2}
2A.547/2006 /leb

Urteil vom 21. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________ und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom

12. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der mazedonische Staatsangehörige A.X.________, geboren 1955, hielt sich von
1987 bis 1991 als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Herbst 1991 wurde ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt.
Im September 1992 reiste seine Ehefrau B.X.________ (geboren 1953) zusammen
mit den gemeinsamen Kindern (geboren 1976, 1978 und 1981) im Familiennachzug
zu ihm in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 27. April 2005 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Thurgau eine weitere Erneuerung der am
21. September 2004 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen für A.________ und
B.X.________ ab und verfügte ihre Wegweisung. Ein Rekurs an das Departement
für Justiz und Sicherheit blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau wies die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene
Beschwerde am 12. Juli 2006 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2006 beantragen
A.________ und B.X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2006 aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidfindung an dieses zurückzuweisen, mithin den Beschwerdeführern die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihnen den Aufenthalt im Kanton
Thurgau weiterhin zuzugestehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das bezüglich der
Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
dem Gebiete der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht (einschliesslich Staatsvertragsrecht)
keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3) sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).

Die Beschwerdeführer können sich weder auf eine bundesgesetzliche noch auf
eine spezifische staatsvertragliche Bestimmung berufen, aus welchen sich
unmittelbar ein Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen ableiten liesse. Ein solcher ergibt sich auch nicht
aus Art. 8 EMRK: Soweit diese Konventionsnorm das Recht auf Achtung des
Familienlebens garantiert, können sich die Beschwerdeführer mangels eines
eigentlichen, durch besondere Betreuungs- und Pflegebedürfnisse bedingten
Abhängigkeitsverhältnisses nicht auf die Beziehung zu ihren in der Schweiz
lebenden volljährigen Söhnen berufen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260
ff.). Art. 8 EMRK garantiert zudem das Recht auf Achtung des Privatlebens.
Selbst langjährige Anwesenheit in der Schweiz lässt unter diesem Titel keinen
Bewilligungsanspruch entstehen. Erforderlich wären besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; es müsste von einer
eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden können (s.
Zusammenfassung der Kriterien zu diesem Aspekt in BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S.
286). Diese Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdeführer offensichtlich
nicht. Es kann hiezu auf E. 2b S. 7 und 8 des angefochtenen Entscheids
verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), ebenso auf die unwidersprochen
gebliebenen Darlegungen in E. 2c über die aufrechterhaltene Beziehung der
Beschwerdeführer zu ihrem Heimatland (Wohnverhältnisse, Lebenshaltungskosten
im Verhältnis zum Renteneinkommen).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit nach Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 OG als offensichtlich unzulässig, und es kann darauf
nicht eingetreten werden.

2.2 Die Beschwerdeführer beantragen für den Fall, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig sein sollte, ihr Rechtsmittel als
staatsrechtliche Beschwerde zu prüfen. Der Ausländer, der über keinen
Anspruch auf eine Bewilligung verfügt, erleidet durch den eine solche
Bewilligung verweigernden Entscheid keine Rechtsverletzung. Eine solche wäre
gemäss Art. 88 OG Voraussetzung der Legitimation zur staatsrechtlichen
Beschwerde (BGE 126 I 81 E. 3B S. 85 ff. mit Hinweisen). Abgesehen davon,
dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte
und inwiefern solche durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein
sollen (vgl. Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), kann auf
die Beschwerde schon wegen fehlender Legitimation nicht als staatsrechtliche
Beschwerde eingetreten werden.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art.36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: