Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.545/2006
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{T 0/2}
2A.545/2006 /ble

Urteil vom 16. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Guido Bürle Andreoli,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 2855,
8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Zwangsanschluss,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, vom 7. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ beschäftigte in seiner Autogarage seit dem 1. Januar 1985
obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer, ohne einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein. Indes nahm er von den Löhnen der
Angestellten monatliche Abzüge vor und überwies diese auf ein Bankkonto der
Arbeitnehmer. Da er den von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG verlangten
Nachweis eines entsprechenden Anschlusses nicht erbringen konnte, verfügte
diese am 23. August 2005 einen solchen rückwirkend per 1. Januar 1985.

B.
Gegen deren Verfügung gelangte X.________ an die Eidgenössische
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge. Mit Urteil vom 7. Juli 2006 wies diese die Beschwerde ab.

C.
Am 14. September 2006 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid der
Beschwerdekommission aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1); es sei
festzustellen, dass die von der Auffangeinrichtung ab 1985 geforderten
Beträge nur ab 1. August 2000 gefordert werden könnten und die Restforderung
verjährt sei (Ziff. 2); eventualiter sei festzustellen, dass der fragliche
Anschluss aus Verjährungsgründen nicht per 1. Januar 1985, sondern frühestens
auf den 1. August 2000 erfolgen könne (Ziff. 3).
Die Auffangeinrichtung und das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen,
die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdekommission hat auf eine
Stellungnahme verzichtet. Am 5. Februar 2007 hat sich der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung der Auffangeinrichtung unaufgefordert geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.11) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Beschwerdekommission ist grundsätzlich zulässig; die Änderung von Art. 74 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; Fassung gemäss Ziff. I/14. der
Verordnung der Bundesversammlung vom 20. Dezember 2006 über die Anpassung von
Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des
Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 5599,
5608; BBl 2006 7759), ist hier noch nicht anwendbar (vgl. Art. 49 und 53 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsgericht [VGG; SR
173.32]). Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat des angefochtenen
Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 103 lit. a OG).

1.3 Das Bundesgericht prüft gemäss Art. 104 lit. a OG die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
Hingegen ist es nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschrif-ten festgestellt hat. Damit wird
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (vgl. etwa BGE 128 II 145
E. 1.2.1 S. 150).

2.
2.1 Das BVG regelt die berufliche Vorsorge (Art. 1 Abs. 1 BVG). Das Gesetz
erklärt die Versicherung als obligatorisch für Arbeitnehmer, die das
Mindestalter erreicht haben und bei einem Arbeitgeber einen über der
Eintrittsschwelle liegenden Jahreslohn erzielen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art.
7 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) sowie
bei der AHV versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber, der
obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das
Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung
errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).
Unterlässt der Arbeitgeber den Anschluss, wird er nach erfolgloser Mahnung
und Fristablauf zwangsweise der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG)
angeschlossen (vgl. Art. 11 BVG).

2.2 Dass die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss an die
Auffangeinrichtung im vorliegenden Fall gegeben sind, wird nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei bis zur Aufforderung der
Auffangeinrichtung, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen,
von der Rechtmässigkeit seines Handelns überzeugt gewesen, ist die Beschwerde
offensichtlich unbegründet. Unkenntnis der gesetzlichen Regelung hat nicht
deren Nichtanwendbarkeit zur Folge.

3.
3.1 Dem Beschwerdeführer geht es vor allem darum, feststellen zu lassen, dass
die von der Auffangeinrichtung gestellten Beitragsforderungen längst verjährt
seien. Gemäss der hier vorab noch massgeblichen ursprünglichen Fassung des
Art. 41 Abs. 1 BVG (vgl. auch den praktisch identischen Art. 41 Abs. 2 BVG in
der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1.
BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 1677, 1700; BBl 2000
2637]) verjähren Forderungen betreffend die periodischen Beiträge und
Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129 bis 142 des
Obligationenrechts anwendbar sind. Die Frage der Verjährung der
Beitragsforderungen bildet jedoch gar nicht Gegenstand der streitigen
Verfügung der Auffangeinrichtung und konnte daher auch nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids sein, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3
nicht eingetreten werden kann. Das Bundesgericht hat sich im jetzigen
Zeitpunkt nicht mit der Frage der Verjährung der Beitragsforderungen zu
befassen (vgl. auch SZS 1998 S. 381, 2A.231/1994, E. 5).

3.2 Dass die Auffangeinrichtung für diese Forderungen bereits Rechnung
gestellt haben soll, wie der Beschwerdeführer neu behauptet (vgl. E. 1.3),
tut nichts zur Sache. Eine Verfügung ist darüber noch nicht ergangen. Wenn
der Beschwerdeführer der Beitragsforderung die Einrede der Verjährung
entgegenhalten will, wird die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfügung
erlassen müssen, die gegebenenfalls an die Rechtsmittelinstanz (heute das
Bundesverwaltungsgericht) weitergezogen werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 2bis
BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005; siehe auch BBl 2000 2637, 2698). Ohne eine
solche rechtskräftige Verfügung kann die Auffangeinrichtung entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers die definitive Rechtsöffnung nicht erlangen.

Ob die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 5. Februar 2007 berücksichtigt
werden muss, kann im Übrigen dahingestellt bleiben, da sich ihr ohnehin
nichts Entscheidwesentliches entnehmen lässt.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153
und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
OG; vgl. BGE 130 V 526 E. 4.3 S. 531, mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sowie dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: