Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.542/2006
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{T 0/2}
2A.542/2006 /vje

Urteil vom 20. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvia Buetler,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Postfach, 4001 Basel,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Postfach 2248, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Neubewertung des Grundstücks "Hebelstrasse 96" per 31. Dezember 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen einer generellen Neubewertung der selbstgenutzten Grundstücke
setzte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt den Vermögenssteuerwert
der A.X.________ gehörenden Stockwerkeigentumseinheit auf 756'000 Franken
fest. In der hiergegen eingereichten Einsprache beantragten A.X.________ und
B.X.________, der Steuerwert sei auf 509'700 Franken zu reduzieren. Die
Steuerverwaltung wies die Einsprache ab, wobei ihr in den Erwägungen ihres
Entscheids jedoch ein Versehen unterlief: Sie erklärte, der
Vermögenssteuerwert betrage 756'000 Franken "für Stockwerkeigentumswohnung
und Einstellplatz", obwohl A.X.________ über gar keinen Parkplatz verfügt.
Mit Rekurs vom 30. April 2003 verlangten die Ehegatten X.________ eine
Herabsetzung des Steuerwerts um 40'000-50'000 Franken, weil die
Steuerverwaltung fälschlicherweise einen Einstellplatz mitbewertet habe. Die
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt wies diesen Rekurs ab, zumal
insoweit ein blosses "Schreibversehen" vorlag (Entscheid vom 18. September
2003, zugestellt am 26. Januar 2005). In ihrer Eingabe beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragten die Ehegatten
X.________ alsdann, es sei eine Neuschätzung vorzunehmen; eventuell sei der
Steuerwert auf maximal 585'000 Franken festzusetzen. Das Appellationsgericht
hat den Rekurs abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es
aus, die Beschwerdeführer hätten vor der Steuerrekurskommission lediglich
eine Reduktion von 40'000-50'000 Franken im Zusammenhang mit dem Parkplatz
verlangt und könnten vor Appellationsgericht keine weitergehenden Anträge
mehr stellen.

2.
Am 14. September 2006 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ihre Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung; Verzicht
auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:

3.

4.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, sie hätten
irrtümlicherweise im Verfahren vor der Steuerrekurskommission lediglich eine
Reduktion des Steuerwerts um 40'000-50'000 Franken beantragt. Sie seien sich
nicht bewusst gewesen, dass sie dergestalt die im Einspracheverfahren
verlangte weitergehende Herabsetzung nicht mehr würden weiterverfolgen
können. Für die Behörden sei dieser Irrtum ersichtlich gewesen, weshalb sie
die Beschwerdeführer hierauf hätten aufmerksam machen müssen. Zudem sei die
Eingabe bei der Steuerrekurskommission derart mangelhaft gewesen, dass sie
zur Verbesserung an die Beschwerdeführer hätte zurückgewiesen müssen. Das
passive Verhalten der Behörden habe zu einer unzulässigen Beschneidung der
Gehörsrechte der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2 BV) geführt.

5.2 Die fragliche Eingabe der Beschwerdeführer ist indessen keineswegs
mangelhaft: Sie ist ausdrücklich als "Rekurs" bezeichnet, es wird ein
"Entscheid in obiger Sache" verlangt und den weiteren Ausführungen ist als
klarer Antrag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer eine Reduktion des
Steuerwerts um 50'000 bzw. mindestens 40'000 Franken verlangen. Sie enthält
zudem eine nachvollziehbare Begründung, indem auf den (im Einspracheentscheid
erwähnten) nichtexistenten Parkplatz hingewiesen wird. Für die
Steuerrekurskommission bestand deshalb kein Anlass, die Beschwerdeführer zu
einer Verbesserung ihres Rekurses aufzufordern.

5.3 Weiter ist nicht ersichtlich, wieso es den Behörden hätte klar sein
müssen, dass die Beschwerdeführer eigentlich nach wie vor eine Reduktion des
Steuerwerts auf 509'700 Franken erreichen wollten, obschon sie ausdrücklich
nur eine Herabsetzung um 50'000 Franken verlangten. Die Steuerverwaltung
hatte im Einspracheentscheid einlässlich begründet, weshalb sie einen
Vermögenssteuerwert von 756'000 Franken als richtig erachtet. Die Annahme,
die Beschwerdeführer hätten sich von diesen Erklärungen überzeugen lassen und
wollten nunmehr lediglich die vermeintliche Mitberücksichtigung eines
Einstellplatzes korrigieren lassen, lag nicht fern. Ein entsprechendes
Verständnis ihres Rekurses ist gar einleuchtender als die Erklärung, sie
hätten sich bezüglich des korrekten prozessualen Vorgehens in einem Irrtum
befunden: Wollten die Beschwerdeführer mit ihrem Rekurs tatsächlich
unverändert am Steuerwert von 509'700 Franken festhalten, so mussten für sie
andere Überlegungen als die Bewertung des Parkplatzes im Vordergrund stehen.
Ob die Steuerverwaltung hierfür 20'000 oder 50'000 Franken eingesetzt hatte,
war für sie grundsätzlich unerheblich, zumal die Differenz zwischen ihren
eigenen Berechnungen und jener der Behörden unverändert rund 250'000 Franken
betrug.

6.
Die Beschwerdeführer machen ferner eine überspitzt formalistische Handhabung
des kantonalen Verfahrensrechts geltend; zu Unrecht: § 19 Abs. 1 des
basel-städtischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) erklärt
Anträge, welche über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten
Sachanträge hinausgehen, ausdrücklich für unzulässig. Inwiefern das
Appellationsgericht vorliegend von dieser klaren gesetzlichen Regelung hätte
abweichen dürfen bzw. müssen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Ferner sieht § 131 Abs. 2 lit. a der kantonalen Steuerverordnung (StV/BS) im
Rahmen der Prozessleitung zwar eine Prüfung der eingegangenen Rekurse durch
den Präsidenten der Steuerrekurskommission vor. Die Auslegung des
Appellationsgerichts, gemäss welcher diese Prüfung eine blosse Durchsicht
hinsichtlich allfälliger formeller Mängel beinhaltet, ist jedoch nicht zu
beanstanden. Es ist im Gegenteil die Annahme abwegig, der Präsident werde
durch § 131 Abs. 2 lit. a StV/BS zu einer weitergehenden Überprüfung der
Neueingänge auch auf inhaltliche Widersprüche verpflichtet. Schliesslich
legen die Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern im
vorliegenden Zusammenhang der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV) verletzt worden sein soll.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung, der
Steuerrekurskommission und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: