Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.539/2006
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{T 0/2}
2A.539/2006 /ble

Urteil vom 25. Januar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1975), Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, reiste
am 5. Juli 1993 in die Schweiz ein. Nach Abweisung seines Asylgesuchs wurde
er im Kanton Zürich vorläufig aufgenommen. Am 19. Dezember 1997 heiratete er
die Schweizer Bürgerin Y.________, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau sowie die Ausübung der unselbständigen
Berufstätigkeit bewilligt wurde. Die beiden gemeinsamen 1998 bzw. 2001
geborenen Kinder haben das Schweizer Bürgerrecht. X.________ und seine
Familie mussten ab 1997 mit Fürsorgeleistungen von über Fr. 410'000.--
unterstützt werden.

B.
X.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden:
Die Bezirksanwaltschaft Zürich auferlegte ihm mit Strafbefehl vom 29. Mai
1996 zwölf Tage Haft bedingt und eine Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis.
Mit Decreto di accusa vom 15. März 1999 des Procuratore pubblico des Kantons
Tessin wurde er wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) sowie wegen
Fahrens ohne Führerausweis zu 15 Tagen bedingt und fünf Jahren
Landesverweisung verurteilt.
Das Bezirksgericht Winterthur verhängte am 14. Juni 2000 eine Gefängnisstrafe
von 27 Monaten und eine Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie
Gehilfenschaft dazu, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Widerhandlung gegen
das ANAG, Fahrens ohne Führerausweis und grober Verletzung der
Verkehrsregeln. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer
ambulanten Massnahme aufgeschoben, welche jedoch am 18. Juli 2002 eingestellt
wurde, worauf das Bezirksgericht den Vollzug der Gefängnisstrafe von 27
Monaten anordnete; auf Rekurs hin schob das Obergericht den Vollzug
schliesslich am 12. Juni 2003 zugunsten einer stationären Massnahme wiederum
auf.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 6. Februar 2003 wurde
X.________ wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs mit 21 Tagen
Haft unbedingt und einer Busse bestraft.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erklärte ihn mit Strafbescheid
vom 19. Mai 2003 schuldig des Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des
Führerausweises sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und
verurteilte ihn zu einer unbedingten Haftstrafe von sieben Tagen.
Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich (nachfolgend:
Sicherheitsdirektion) verweigerte X.________ am 23. Januar 2001 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen
des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 30. April 2001. Den Rekurs von
X.________ schrieb der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend:
Regierungsrat) am 8. September 2003 als gegenstandslos ab, nachdem die
Sicherheitsdirektion ihre Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben hatte. Am
29. September 2003 trat X.________ den Vollzug der stationären Massnahme im
Therapiezentrum A.________, Zürich, an.
Am 6. April 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ schuldig des
mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Entwendung
zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs und der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestrafte ihn
mit 15 Monaten Gefängnis unbedingt, wobei der Vollzug erneut zugunsten einer
stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Am 15. Juli 2005 wurde X.________
bedingt aus der stationären Massnahme entlassen.

C.
Das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies die
Sicherheitsdirektion am 18. August 2005 ab und setzte ihm Frist bis zum 31.
Oktober 2005 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 8. März 2006 ab.
Gleich entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend:
Verwaltungsgericht) am 12. Juli 2006.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2006 beantragt X.________
dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben
und ihn nicht wegzuweisen; stattdessen sei sein Aufenthalt weiterhin zu
bewilligen. Er macht geltend, es bestehe für ihn keine Rückfallgefahr mehr,
weshalb kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung gegeben sei. Bei
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde er dauernd von seiner
Ehefrau und seinen Kindern getrennt, was Art. 8 EMRK verletze. Am 10.
November 2006 ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Das Bundesamt für Migration und die Staatskanzlei des Kantons Zürich im
Auftrag des Regierungsrats beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
am 16. November 2006 dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen und dem
Beschwerdeführer den Aufenthalt im Kanton Zürich und die Weiterführung der
Erwerbstätigkeit an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Abschluss des
bundesgerichtlichen Verfahrens gestattet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2006 ist vor dem
Inkrafttreten des BGG (Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005; SR 173.110) am
1. Januar 2007 ergangen, weshalb dieses noch nicht anwendbar ist (vgl. Art.
132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung kann
nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn der
Ausländer gestützt auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags einen Anspruch auf die Bewilligung besitzt (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG e contrario; vgl. Art. 4 ANAG; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284
mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Ob der
Anspruch allenfalls erloschen ist, insbesondere weil ein Ausweisungsgrund
vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der
Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f., mit
Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als
zulässig.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG).

1.4 Nicht zu berücksichtigen sind das vom Beschwerdeführer erst im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Arbeitszeugnis sowie der
Therapiebericht: Die entsprechenden Schriftstücke stammen aus der Zeit nach
dem angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht lässt in seinem Verfahren nur
solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes
wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften bildet (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150
mit Hinweisen); nachträgliche Veränderungen oder Weiterentwicklungen des
Sachverhaltes (sog. "echte" Noven) berücksichtigt es nicht, denn einer
Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem
Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150).

2.
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Der Ausländer kann nach Art.
10 Abs. 1 ANAG aus der Schweiz oder aus einem Kanton unter anderem
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde (lit. a), wenn sein Verhalten im Allgemeinen und
seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht
fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b) oder
wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen
Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d).

2.2 Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3
ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als
angemessen, d.h. verhältnismässig (BGE 116 Ib 353 E. 2 S. 356 f.), erscheinen
lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die
Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAV; SR 142.201]; Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen die Schweiz
vom 2. August 2001, Rz. 48, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E.
3 und 4 S. 216 ff.; 125 II 105 ff.).
2.3 Wurde nicht eine Ausweisung angeordnet, sondern - wie hier - die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert, so ist ebenfalls eine
Verhältnismässigkeitsprüfung nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3 ANAG in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, wie
das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, dass die
Bewilligungsverweigerung eine etwas weniger eingreifende Massnahme darstellt
als die Ausweisung, wird doch der betroffenen ausländischen Person nur im
letzteren Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt (Art. 11 Abs. 4
ANAG).

3.
3.1 Ein Ausweisungsgrund, der geeignet ist, den Anspruch auf eine
Anwesenheitsbewilligung nach Art. 7 ANAG sowie Art. 8 EMRK zum Erlöschen zu
bringen, liegt auf Grund der gerichtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers vor (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Der Beschwerdeführer
wurde wiederholt unter anderem wegen Drogen- und Strassenverkehrsdelikten mit
Freiheitsstrafen von insgesamt rund 44 Monaten belegt (vgl. dazu die
Rechtsprechung zur so genannten "Zweijahresregel": BGE 130 II 176 E. 4.1 S.
185; 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Bei Straftaten dieser Art (Drogenhandel) verfolgt
das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - wie auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - eine strenge
Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen). Erschwerend fällt ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer zum Teil auch in Zeiten, in denen er
selber keine Drogen konsumierte, am Drogenhandel teilnahm.

3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist für die Frage, ob
ein die Ansprüche gemäss Art. 7 ANAG bzw. Art. 8 EMRK zum Erlöschen
bringender Ausweisungsgrund vorliegt, nicht nur auf die zuletzt
ausgesprochene Strafe, sondern auf das gesamte bisherige Verhalten des
Beschwerdeführers abzustellen. Insbesondere bei schwerwiegenden
Drogendelikten ist angesichts der von diesen ausgehenden potentiellen
Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko
in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528). Ein solches kann
beim Beschwerdeführer mit Blick auf seine wiederholten Rückfälle nicht
hinreichend ausgeschlossen werden. Auf Grund seines Verhaltens - für dessen
zutreffende Würdigung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden kann - besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer auch weiterhin die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gefährden oder gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verstossen wird.
Zudem erfüllt der Beschwerdeführer nicht nur die Ausweisungsgründe von Art.
10 Abs. 1 lit. a und b (zum Letzteren vgl. Art. 16 Abs. 2 ANAV), vielmehr
besteht bei ihm auch das erhebliche Risiko der Fürsorgeabhängigkeit (Art. 10
Abs. 1 lit. d ANAG). Unter diesen Umständen besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz.

3.3 Die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen die
für seine Fernhaltung sprechenden Gründe nicht aufzuwiegen. Er weilt zwar
schon längere Zeit in der Schweiz, doch hat er die ersten 18 Jahre seines
Lebens im Heimatland verbracht und ist damit kein Ausländer zweiter
Generation, dem der weitere Aufenthalt in der Schweiz nur unter ganz
restriktiven Voraussetzungen verweigert werden dürfte (vgl. BGE 130 II 176 E.
4.4.2 S. 190 f.; 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.).
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich nicht integriert. Ob und wieweit zu
Ehefrau und Kindern, die von ihm getrennt leben, noch eine intakte Beziehung
besteht, ist zweifelhaft. Die eheliche Gemeinschaft kann - wenn überhaupt -
ohnehin nur zeitweise gelebt werden, da sich die Ehefrau in der Aussenstation
einer Drogenentzugsstation aufhält und eine gemeinsame Zukunft mit ihm für
unsicher hält. Die beiden Kinder sind im Kanton Graubünden in einer
Pflegefamilie untergebracht. Der Beschwerdeführer verfügt über ein
monatliches Besuchsrecht und hat - gemäss Vorinstanz - seine Verpflichtungen
nicht immer zuverlässig wahrgenommen.
Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass eine Trennung hart wäre. Es
hat aber zu Recht das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers höher gewichtet als dessen private Interessen am Verbleib
in der Schweiz, zumal die Möglichkeit von Besuchen mit der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nicht ausgeschlossen ist. Der angefochtene
Entscheid, auf dessen Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann, ist
deshalb verhältnismässig und verletzt weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen. Da die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos
bezeichnet werden müssen, ist das für das bundesgerichtliche Verfahren
gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 152 Abs. 1
OG), und der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht
zu tragen, wobei seiner wirtschaftlichen Situation mit einer reduzierten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: