Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.538/2006
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{T 0/2}
2A.538/2006 /leb

Urteil vom 4. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2.
Kammer, vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1966), Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien,
heiratete am 17. März 2002 in Belgrad den rund 19 Jahre älteren spanischen
Staatsangehörigen Y.______, der über eine Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz verfügt. Am 15. Mai 2002 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie
aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten
erhielt. Am 2. Mai 2003 erteilte ihr die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit dem
Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit", gültig bis zum 14.
Mai 2008. Auf Klage des Ehemannes hin wurde die Ehe mit Urteil des
Einzelrichters am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Juni 2003 rechtskräftig
geschieden.

B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und setzte X.________ Frist zum
Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 15. Juli 2004.

C.
Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons
Zürich und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2006 beantragt
X.________, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2006 wurde der Beschwerde vorläufig
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 101 lit. d OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von begünstigenden
Verfügungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zulässig. Die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt eine begünstigende Verfügung
dar; auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so
ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die
Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit ihr
verbundene Bedingung nicht erfüllt wird.

2.2 Da die Beschwerdeführerin mit einem spanischen Staatsangehörigen, der in
der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, verheiratet war,
konnte sie sich grundsätzlich auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 3 Abs.
1 und 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommens berufen, um aus dem
Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein Recht auf Aufenthalt abzuleiten. Dieser
Anspruch galt während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, in
vergleichbarer Weise wie dies Art. 7 Abs. 1 ANAG für den ausländischen
Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin bestimmt (BGE 130 II 113 E.
8.3 S. 129).

Art. 3 Anhang I FZA bezweckt primär, dem EU-Bürger die Freizügigkeit zu
erleichtern, nicht aber, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der
Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid
über die (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares
Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren
Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass
EG/EFTA-Bewilligungen widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen für
ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, und zwar ohne dass zusätzliche Gründe
hierfür bestehen müssten (Urteil 2A.131/2005 vom 14. September 2005 E. 2.3).
2.3 Der Beschwerdeführerin ist der Aufenthalt in der Schweiz zum Verbleib bei
ihrem hier niedergelassenen Ehemann bewilligt worden. Mit der Ehescheidung
ist die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung somit nicht mehr
erfüllt, weshalb gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG ein Widerrufsgrund besteht.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA könne
nicht aufgrund der nun erfolgten Scheidung widerrufen werden, da dem
Migrationsamt bei der Bewilligungserteilung bereits bekannt gewesen sei, dass
sich der Ehemann von ihr scheiden lassen wollte, ist unbehelflich. Es trifft
zwar zu, dass die kantonale Fremdenpolizeibehörde in jenem Zeitpunkt Kenntnis
von den ehelichen Schwierigkeiten hatte. Der aufgrund des damaligen formellen
Bestands der Ehe grundsätzlich gegebene Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
wäre jedoch nur entfallen bei Vorliegen einer Scheinehe bzw. bei einer
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Ein
Rechtsmissbrauch darf indessen nicht leichthin angenommen werden, namentlich
nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein
Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 128 II 145 E.
2.2 S. 151: 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Dass die kantonale
Fremdenpolizeibehörde trotz Ehekrise nicht sofort von einer
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe ausging und die
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilte, steht deren Widerruf nach
rechtskräftiger Scheidung der Ehe, d.h. nach Wegfall der
Bewilligungsgrundlage, jedenfalls nicht entgegen. Von einem Verstoss gegen
Treu und Glauben kann diesbezüglich nicht die Rede sein.

2.4 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist unter den vorliegenden
Umständen auch verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 36
Jahren in die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt des Widerrufs der
Aufenthaltsbewilligung lebte sie erst seit zwei Jahren hier. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin erwerbstätig ist und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat,
kann nicht von einer ausserordentlichen Integration und Verwurzelung in der
Schweiz gesprochen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mit den heimatlichen kulturellen und gesellschaftlichen
Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Es ist ihr daher
zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren, wo im Übrigen ihre beiden Kinder
aus erster Ehe sowie weitere Familienangehörige leben. Daran vermögen auch
allfällige mit der Rückkehr verbundene wirtschaftliche Nachteile nichts zu
ändern.

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG abzuweisen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: