Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.536/2006
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{T 0/2}
2A.536/2006 /leb

Urteil vom 19. Januar 2007
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Linus Jaeggi,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2.
Kammer, vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1960), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im Juli
1996 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Sechs Wochen nach
Ablauf der Ausreisefrist heiratete er am 28. Januar 1997 eine durch Heirat
Schweizerin gewordene Brasilianerin (geb. 1965), worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.

Auf Anfrage hin erklärte X.________ am 8. August 1997 dem Migrationsamt, kurz
nach der Heirat sei die Ehefrau nach Brasilien gereist, habe sich von März
bis Juli 1997 wieder in Zürich aufgehalten und weile nun erneut in Rio de
Janeiro an unbekannter Adresse. Später teilte er der Fremdenpolizeibehörde
mit, die Ehefrau sei seit Oktober 1997 zurück in Zürich und habe nach einem
Gefängnisaufenthalt im Januar 1998 für kurze Zeit bei ihm gewohnt. Der
Rechtsvertreter der Ehefrau teilte dem Migrationsamt am 20. März und am 30.
Juni 1998 auf Anfrage hin mit, seine Mandantin habe zu keinem Zeitpunkt am
ehelichen Wohnort gelebt, die Heirat habe allein bezweckt, dem Ehemann den
Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Am 17. Juni 1998 wies das
Bezirksgericht Zürich eine von der Ehefrau eingeleitete Scheidungsklage an
das Friedensrichteramt zur Durchführung einer Sühneverhandlung zurück. Am 5.
Juli und am 2. August 1999 teilte X.________ der Fremdenpolizeibehörde mit,
seine Ehefrau wohne an unbekanntem Ort, ein Scheidungsverfahren sei weder
hängig noch geplant, vielmehr gedenke er, mit seiner Ehefrau wieder
zusammenzuleben, sobald sie auftauche.

B.
Am 3. März 2002 ersuchte X.________ um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Auf Anfrage des Migrationsamts hin erklärte er
erneut, er wisse nicht, wo sich seine Ehefrau aufhalte, eine Scheidung sei
nicht geplant, er liebe seine Ehefrau und sei nach wie vor bereit, die Ehe
fortzuführen. Aufgrund dieser Angaben erteilte ihm das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 2. Juli 2002 die Niederlassungsbewilligung.

Am 14. Dezember 2002 liess X.________ in der NZZ ein Kleininserat
veröffentlichen, mit welchem er sich an seine Ehefrau richtete und diese
aufforderte, nach Hause zurückzukehren oder ihn anzurufen.
Am 16. Januar 2003 reichte X.________ eine Scheidungsklage ein, die das
Bezirksgericht am 31. März 2003 in Abwesenheit der Ehefrau guthiess. Rund
zweieinhalb Monate später heiratete X.________ am 12. Juni 2003 in
Bangladesch eine Landsfrau, mit der er einen gemeinsamen, bereits am 23.
November 1999 geborenen Sohn hat. Am 29. Juni 2003 stellte er beim
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und
seines Sohnes.

C.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von X.________, lehnte das Gesuch um
Familiennachzug ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets bis zum 29. Mai 2004. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich ab. Erfolglos beschwerte sich X.________
gegen den Entscheid des Regierungsrats auch beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, wobei er jedoch am Familiennachzugsgesuch nicht mehr
festhielt.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2006 beantragt
X.________, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14.
Januar 2004, mit welcher ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen wurde,
aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2006 wurde der Beschwerde vorläufig
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den
Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101
lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Das seit dem 1.
Januar 2007 in Kraft stehende Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren
noch keine Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14. Januar 2004, wobei aus der
Begründung seiner Beschwerde immerhin hervorgeht, dass damit der Entscheid
des Verwaltungsgerichts angefochten wird. Anfechtungsobjekt ist allein der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2006. Soweit die Aufhebung der
Verfügung des Migrationsamts verlangt wird, kann daher auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat.

2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der
Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b
S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der
Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann,
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände,
nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von
denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
relevant sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999
vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die
Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen
Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene
aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5,
veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003,
E. 3.4.3 in fine).

2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt.

Bereits während der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin hatte der
Beschwerdeführer nachweislich eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau.
Diese Kontakte sowie die Geburt des gemeinsamen Kindes hat der
Beschwerdeführer den zuständigen Behörden bewusst verheimlicht. Schon ein
Hinweis auf den am 23. November 1999 geborenen Sohn hätte die
Fremdenpolizeibehörde zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu
dessen Mutter veranlasst.

Aus dem Umstand, dass ihm die Niederlassungsbewilligung trotz dem den
Behörden bekannten Getrenntleben der Ehegatten erteilt wurde, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn er hatte in diesem
Zusammenhang beteuert, dass er seine schweizerische Ehefrau liebe und
beabsichtige, das eheliche Zusammenleben wieder aufzunehmen. Wohl hätten
schon die damals bekannten Umstände Anlass dazu geben können, die
Niederlassungsbewilligung wegen Vorliegens einer Scheinehe im Sinne von Art.
7 Abs. 2 ANAG oder wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv
gescheiterte Ehe zu verweigern. Dies vermag die Bejahung eines
Widerrufsentscheides im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG aber nicht in
Frage zu stellen, da der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde weitere
wesentliche Tatsachen, welche für einen gegenteiligen Entscheid gesprochen
hätten, verschwiegen hat:

Es hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine
eheähnliche Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt hat. Bei
pflichtgemässer Offenlegung wäre die Niederlassungsbewilligung zweifellos
nicht erteilt worden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt
keineswegs und ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Da er mit seiner
heutigen Ehefrau einen gemeinsamen Sohn hat, der im Jahre 1999 geboren ist,
hat er entgegen seiner Behauptung offensichtlich nicht erst nach der
erfolglosen Aufgabe des Inserats im Dezember 2002 beschlossen, "sein
Privatleben anders zu orientieren". Die nur zweieinhalb Monate nach der
Scheidung von der schweizerischen Ehefrau erfolgte Heirat der Mutter des
Sohnes und das unverzüglich darauf gestellte Familiennachzugsgesuch lassen
zudem die Darstellung des Beschwerdeführers, die Geburt des Sohnes sei auf
einen blossen Seitensprung zurückzuführen, als völlig unglaubhaft erscheinen.
Der Beschwerdeführer hat demnach seine Informationspflicht gegenüber den
fremdenpolizeilichen Behörden verletzt und die Niederlassungsbewilligung
durch planmässige Vorkehren und wissentliches Verschweigen von wesentlichen
Tatsachen erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit ohne
weiteres erfüllt.

2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden
Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch
aufgewachsen und erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist. Im
Zeitpunkt des Widerrufs hielt er sich seit siebeneinhalb Jahren hier auf.
Selbst wenn er sich klaglos verhalten hat, kann von einer Verwurzelung in der
Schweiz nicht die Rede sein. Zudem konnte der Beschwerdeführer nur in der
Schweiz verbleiben, weil er sich rechtsmissbräuchlich auf die bloss formell
bestehende Ehe mit einer Schweizer Bürgerin berief und die
Fremdenpolizeibehörden nicht wahrheitsgemäss über die effektiven familiären
Verhältnisse orientierte. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine heutige
Ehefrau sowie das gemeinsame Kind in Bangladesch leben und dass der
Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen
Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die
dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig
wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher
zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2007

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: