Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.530/2006
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{T 0/2}
2A.530/2006 /vje

Urteil vom 19. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal,
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Steuergericht, Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Staatssteuer 2002 (Kinderabzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 7. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Staatssteuer 2002 machte X.________ für seine beiden volljährigen
Kinder, welche bei seiner geschiedenen Ehefrau leben, einen Kinderabzug von
je 5'000 Franken geltend (vgl. § 33 lit. c des basel-landschaftlichen
Steuergesetzes [StG/BL]). Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 gewährte die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft den beantragten Kinderabzug
nicht, sondern stattdessen einen Unterstützungsabzug vom 2'000 Franken pro
Kind (vgl. § 33 lit. a StG/BL). Dieses Vorgehen wurde vom Kantonsgericht
Basel-Landschaft kantonal letztinstanzlich geschützt (Urteil vom 7. Juni
2006).

2.
Am 12. September 2006 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm Kinderabzüge von insgesamt 10'000
Franken zu gewähren. Seine Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung; Verzicht
auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR
642.14) können die Unterhaltsbeiträge, welche für ein unmündiges Kind
geleistet werden, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, nicht aber
jene zugunsten eines bereits volljährigen Kindes. Im Rahmen des
Mündigenunterhalts bleiben dem Unterhaltsschuldner lediglich die kantonalen
Sozialabzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 4 StHG. Der Kanton Basel-Landschaft
gewährt den Kinderabzug von 5'000 Franken auch für mündige Kinder, solange
sich diese noch in Ausbildung befinden, wobei dieser Abzug allerdings unter
der Voraussetzung steht, dass das betreffende Kind mit dem Steuerpflichtigen
in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 33 lit. c StG/BL).

2.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, diese Regelung sei
bundesrechtswidrig; richtigerweise müsse der Kinderabzug dem
Unterhaltsschuldner gewährt werden und nicht jenem Elternteil, bei welchem
das mündige Kind wohne. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern § 33
lit. c StG/BL gegen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes verstossen
könnte, zumal - wie der Beschwerdeführer selber zu wissen scheint - die
Kompetenz zur Regelung der Sozialabzüge vollumfänglich bei den Kantonen
verblieben ist (vgl. Art. 9 Abs. 4 StHG). Er beruft sich denn auch bloss auf
das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70), was vorliegend
jedoch offensichtlich unbehelflich ist: Zwar wäre denkbar, dem
Unterhaltsschuldner einen gleich hohen Abzug zu gewähren, wie dem Elternteil,
bei welchem das Kind wohnt. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass es
geradezu unhaltbar ist, wenn der (im Vergleich zum einfachen
Unterstützungsabzug höhere) Kinderabzug Letzterem vorbehalten bleibt. Ob es
vor der Bundesverfassung standhalten würde, wenn - wie vom Beschwerdeführer
beantragt - nur dem Unterhaltschuldner, nicht aber dem mit dem mündigen Kind
zusammenlebenden Elternteil ein Kinderabzug gewährt würde, braucht hier nicht
näher untersucht zu werden.

3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Steuer-
und Enteignungsgericht (Abteilung Steuergericht) des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht) sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: