Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.51/2006
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2A.51/2006 /leb

Urteil vom 8. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dieter Gysin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1974) stammt aus der Türkei. Er reiste am 19. November 1994
illegal in die Schweiz ein, wo ihn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
Bundesamt für Migration [BFM]) am 29. Januar 1996 als Flüchtling anerkannte
und ihm Asyl gewährte. Am 7. Februar 1996 erhielt A.________ im Kanton Aargau
die Aufenthalts- und am 20. Oktober 1999 die Niederlassungsbewilligung. Am
29. März 2001 heiratete er die seit 1987 im Fürstentum Liechtenstein lebende,
ebenfalls aus der Türkei stammende B.________ (geb. 1977). Der Beziehung
entstammen die Kinder C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2004).

B.
B.aA.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Das
Bezirksamt Aarau verurteilte ihn am 5. April 1995 wegen illegaler Einreise
unter Verwendung eines gefälschten Ausweises zu 14 Tagen Gefängnis bedingt
(widerrufen am 8. März 1996) und einer Busse von Fr. 200.--. Das Bezirksamt
Zofingen sprach ihn am 8. März 1996 unter anderem der Sachbeschädigung, der
Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des mehrfachen
Nichtanzeigens eines Fundes für schuldig und bestrafte ihn mit 14 Tagen
Gefängnis bedingt (widerrufen am 22. September 1998) und einer Busse von Fr.
400.--. Das Bezirksamt Aarau büsste ihn wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (SVG) am 17. Juli 1996 mit Fr. 60.--, am 8. Januar
1997 mit Fr. 200.-- und am 24. Juni 1998 mit Fr. 500.--. Am 16. Juni 1997
verurteilte der ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen
A.________ wegen Raufhandels zu 4 Wochen Gefängnis bedingt (widerrufen am 5.
April 2001). Das Bezirksgericht Zofingen sprach ihn am 22. September 1998
verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG und der Beschimpfung eines
Polizisten für schuldig und verurteilte ihn zu 7 Tagen Gefängnis und einer
Busse von Fr. 100.--. Das Bezirksamt Aarau büsste ihn schliesslich am 3. Mai
2000 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das SVG mit
Fr. 200.--.
B.b Am 3. Mai 2000 wurde A.________ wegen des Verdachts, verschiedene
Vermögensdelikte begangen zu haben, verhaftet; ab dem 18. Juli 2000 befand er
sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte ihn
am 5. April 2001 wegen bandenmässigen, zum Teil versuchten Raubs und
strafbarer Vorbereitungshandlungen hierzu, wegen mehrfachen banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, wegen Begünstigung, mehrfachen Konsums von
Betäubungsmitteln sowie wegen Nichtmitführens des Führerausweises zu 5 Jahren
Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen
vom 22. September 1998) und 8 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht des
Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid am 22. August 2002, änderte das
Dispositiv jedoch dahingehend ab, dass es A.________ des mehrfachen
bandenmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig sprach
und die Strafe unter Berücksichtigung einer mittelschweren Verminderung
seiner Zurechnungsfähigkeit auf vier Jahre Zuchthaus reduzierte. Das
Bundesgericht hob am 7. Februar 2003 (6P.138/2002) dieses Urteil in Bezug auf
die Landesverweisung auf; die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid
diesbezüglich den flüchtlingsrechtlichen Hintergrund nicht genügend beachtet
und zu wenig berücksichtigt, dass die Delinquenz von A.________ in engem
Zusammenhang mit dessen Persönlichkeitsstörungen stehe, weshalb die Prognose
hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens weitgehend von den
Erfolgsaussichten seiner Psychotherapie abhänge. Das Obergericht verzichtete
im Anschluss hieran am 27. März 2003 auf die Nebenstrafe.

B.c Am 30. Januar 2003 verfügte das Departement des Innern des Kantons Aargau
die bedingte Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug, falls seine
kontrollierte Ausreise aus der Schweiz sichergestellt sei. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid am 9. April 2003
auf, da nicht hinreichend begründet dargetan erscheine, dass A.________ eine
schlechte Prognose gestellt werden müsse und seine Resozialisierungschancen
in der Türkei besser erschienen als in der Schweiz. A.________ wurde in der
Folge auf den 15. Mai 2003 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.

C.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau wies A.________ am 9. September 2003 aus
der Schweiz aus. Während des hängigen Einspracheverfahrens widerrief das
Bundesamt für Flüchtlinge am 21. Juni 2004 sein Asyl (bestätigt mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. Mai 2005), worauf das
Migrationsamt am 3. September 2004 die Einsprache gegen die Ausweisung
abwies. Es ergänzte deren Dispositiv insofern, als es festhielt, dass die
Ausreisefrist angemessen erstreckt werden könne, falls A.________ nachweise,
dass er in einem anderen Staat um rechtmässige Aufnahme ersucht habe. Das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hiess am 2. Dezember 2005
die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde teilweise gut: Aufgrund
der vorliegenden Unterlagen wertete es den Vollzug der Entfernungsmassnahme
als unzulässig (Ziff. 1 des Dispositivs); es hielt das kantonale
Migrationsamt deshalb an, dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme
von A.________ zu beantragen (Ziff. 2 des Dispositivs); im Übrigen wies es
die Beschwerde ab. Das Rekursgericht erwog, dass die Ausweisung und der damit
verbundene Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden seien,
sich der Vollzug der Entfernungsmassnahme "aufgrund der nicht erstellten
Unbedenklichkeit betreffend Folter" und wegen eines möglichen Verstosses
gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG; SR 142.31]) "im Moment" jedoch als "unzulässig" erweise.

D.
A.________ hat hiergegen am 26. Januar 2006 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des
Rekursgerichts insoweit aufzuheben, als seine Beschwerde abgewiesen worden
ist; eventuell "sei die Frage der Ausweisung zur ergänzenden Feststellung des
Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz" zurückzuweisen.
A.________ macht geltend, der angefochtene Entscheid betone den mangelhaft
begründeten Sicherungsaspekt zu stark, ohne auf seine überwiegenden privaten
Interessen gebührend Rücksicht zu nehmen; die Ausweisung erscheine
unverhältnismässig und trage dem flüchtlingsrelevanten Hintergrund seiner
Situation zu wenig Rechnung.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau beantragt, die Ziffern 1 und 2 des
angefochten Urteils aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung der
Zulässigkeit des Ausweisungsvollzugs an das Rekursgericht zurückzuweisen;
eventuell sei dessen Urteil zu bestätigen. Das Rekursgericht schliesst unter
Hinweis auf die Begründung in seinem Entscheid darauf, die Beschwerde
abzuweisen; den gleichen Antrag stellt das Bundesamt für Migration.

E.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 1. März 2006 aufschiebende
Wirkung beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Ausweisungsverfügungen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offen (Art. 97 ff. OG). Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 - 102 OG
liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art.
100 Abs. 1 lit. b OG genannten Verfügungen, sofern sie - wie hier - gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ergeht (BGE 114 Ib 1 E. 1a S.
2; 129 II 193 E. 2.1 S. 198). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihm
"ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz" einzuräumen.
Dies erübrigt sich: Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter
Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Der Fall kann gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die verschiedenen Vernehmlassungen
enthalten keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe, die einen
zusätzlichen Schriftenwechsel rechtfertigen würden (unveröffentlichte E. 2
von BGE 116 II 605 ff.; 94 I 659 E. 1b S. 662 f.; Urteil 2A.313/2005 vom 25.
August 2005, E. 1.2).
1.2.2 Nicht zu berücksichtigen sind die vom Beschwerdeführer erst im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Führungs- und Therapieberichte
sowie die schriftlichen Erklärungen verschiedener Familienmitglieder: Die
entsprechenden Schriftstücke stammen aus der Zeit nach dem angefochtenen
Entscheid. Das Bundesgericht lässt in seinem Verfahren nur solche neuen
Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften bildet (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen);
nachträgliche Veränderungen oder Weiterentwicklungen des Sachverhaltes (sog.
"echte" Noven) berücksichtigt es nicht, denn einer Behörde kann nicht
vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat
(BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).

1.2.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde deshalb
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen
(BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188 mit Hinweisen); ausser in Abgabestreitigkeiten
darf es jedoch weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren
Begehren hinausgehen (Art. 114 Abs. 1 OG). Das Migrationsamt des Kantons
Aargau beantragt, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung der Vollziehbarkeit der Ausweisung an dieses
zurückzuweisen. Ob der entsprechende Antrag zulässig ist, weil er sich mit
dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers deckt, obwohl im Bereich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Anschlussbeschwerde ausgeschlossen ist (BGE
107 Ib 167 E. 1a S. 168 mit Hinweisen), kann dahingestellt bleiben; wie zu
zeigen sein wird (vgl. E. 5), erweist sich der angefochtene Entscheid (auch)
in diesem Punkt als bundesrechtskonform.

2.
2.1 Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. allenfalls
Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als
unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere seines
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR
142.201]; Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001,
Rz. 48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.). Je
länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind
grundsätzlich an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Selbst bei
einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges
Leben in der Schweiz verbracht hat, ist bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter
schwerer Straffälligkeit eine solche indessen nicht ausgeschlossen (BGE 130
II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435
ff.). Entscheidend ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme im
Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände
zu erfolgen hat (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweis).

2.2 Ein Flüchtling darf - unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG
(Non-Refoulement-Prinzip) - nur ausgewiesen werden, wenn er die innere oder
äussere Sicherheit gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender
Weise verletzt hat (vgl. Art. 65 AsylG sowie Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention; FK; SR 0.142.30]; BGE 127 II 177 E. 3b S. 183);
insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich
beschränkt (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 2.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieser als Rückschiebe- bzw.
Non-Refoulement-Verbot bezeichnete Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe
für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz
gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich zu gelten hat, weil er wegen
eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt
worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK). Keiner solchen
Ausnahme unterliegt das Folterverbot (vgl. die Urteile des EGMR i.S. Ahmed
gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195,
Ziff. 46, i.S. Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Recueil
CourEDH 1996-V S. 1831, Ziff. 79 f. und i.S. Soering gegen Grossbritannien
vom 7. Juli 1989, Serie A, Band 161, Ziff. 88 f.). Nach dem Völkerrecht sind
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung absolut verboten (Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10
Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die
UNO-Menschenrechtspakte, Basel 1997, S. 165 ff.). Niemand darf deshalb in
einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[Folterschutzkonvention; SR 0.105]; Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005,
E. 2.2).
2.3 In der Regel ist über die Ausweisung und die Frage, ob ihrem Vollzug
asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen
Verfügung zu entscheiden; eine Aufteilung auf zwei Verfahren analog der
Praxis bei der strafrechtlichen Landesverweisung (vgl. BGE 116 IV 105 E. 4f
S. 114; 118 IV 221 ff.; 121 IV 345 ff; 123 IV 107 ff.) ist indessen nicht
bundesrechtswidrig (so die Urteile 2A.139/ 1994 vom 1. Juli 1994, E. 4b, und
2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2). Zum Verhältnis zwischen asyl- und
ausländerrechtlichem Verfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass der
Widerruf des Asyls die bestehende Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 58 und
Art. 60 Abs. 2 AsylG) nicht automatisch berührt; diese könne regelmässig nur
nach Massgabe der im Gesetz genannten Gründe (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
i.V.m. Art. 65 AsylG) dahinfallen. Nach Art. 64 Abs. 1 lit. d AsylG erlösche
das Asyl in der Schweiz, wenn die Ausweisung oder gerichtliche
Landesverweisung vollzogen worden sei, wobei das Erlöschen des Asyls dessen
Widerruf vorgehe (Art. 43 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.311]); hieraus ergebe sich,
dass für den Vollzug der Ausweisung bzw. die Prüfung entsprechender
asylrechtlicher Hinderungsgründe - unter Beizug des Bundesamts (Art. 43 Abs.
2 AsylV 1) - grundsätzlich vorerst die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig
blieben. Kämen sie zum Schluss, dass das Rückschiebeverbot, Art. 3 EMRK oder
das Folterverbot dem Vollzug der Ausweisung entgegenstünden, falle der Asyl-
bzw. materielle Flüchtlingsstatus (ohne dessen Widerruf) nicht automatisch
dahin (vgl. Art. 59 AsylG), da die Ausweisung nicht vollzogen werde bzw.
werden könne; in diesem Fall müsse der Aufenthaltsstatus des Betroffenen
durch das Bundesamt flüchtlingsrechtlich (neu) beurteilt werden (Urteil
2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2 u. 3.3.3).

3.
Das Rekursgericht nahm an, die Ausweisung des Beschwerdeführers und der damit
verbundene Verlust seiner Niederlassungsbewilligung seien als solche nicht zu
beanstanden; zwar zeichne sich heute eine gewisse Stabilisierung der
persönlichen Situation des Beschwerdeführers ab, doch vermöchten seine
persönlichen Interessen das aufgrund der Schwere seines Verschuldens sowie
der Art der begangenen Delikte aus fremdenpolizeilicher Sicht bestehende
öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht zu
überwiegen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch auf das
Non-Refoulement-Prinzip berufen und eine Foltergefahr aufgrund der
vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden könne, erweise sich der
Vollzug der Ausweisung zurzeit aus asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Gründen
als unzulässig, weshalb das kantonale Migrationsamt beim Bundesamt die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (vgl. Art. 14a und
14b ANAG) und dieses hernach die weiteren Entscheide zu treffen habe.

4.
4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG bildet die vom Strafrichter verhängte Sanktion (BGE 129 II 215 E. 3.1 S.
216): Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Aargau unter
anderem wegen bandenmässigen Raubs, Raubversuchs sowie mehrfachen
bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von
vier Jahren verurteilt worden. In den Monaten Juli und August 1997 war er an
drei Diebstählen und einem Diebstahlversuch und von Dezember 1999 bis zu
seiner Verhaftung am 3. Mai 2000 an 31 Diebstählen bzw. Diebstahlversuchen
und fünf Raubüberfällen bzw. Versuchen oder Vorbereitungshandlungen hierzu
beteiligt. Der Deliktsbetrag belief sich auf rund Fr. 150'000.--; der
verursachte Sachschaden lag bei  Fr. 40'000.--. Das Obergericht hielt zu den
Raubtaten fest, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter dabei "brutal"
vorgegangen seien, "indem sie jeweils die Oberkörper der Opfer nach unten
drückten und ihnen die Pistole an die Schläfe hielten". Die Opfer hätten
"Todesängste" ausstehen müssen, da sie nicht hätten wissen können, dass es
sich bei der Waffe um eine Luftpistole gehandelt habe. Der Beschwerdeführer
trat jeweils als Chef der Bande auf und hielt sich im sicheren Hintergrund,
während er die risikoreiche Tätigkeit seinen Mittätern überliess. Gesamthaft
kam das Obergericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch die innert
relativ kurzer Zeit verübten serienmässigen Einbruchdiebstähle und Raubtaten
eine "erhebliche kriminelle Energie" entwickelt; durch sein Verhalten habe er
eine "skrupellose und gefährliche Einstellung" offenbart, zumal er ohne
finanzielle Notlage wiederholt trotz mehrerer Vorstrafen und während noch
laufender Probezeit straffällig geworden sei. In der polizeilichen
Einvernahme habe er überdies eingeräumt, dass er und seine Mittäter ohne
polizeiliche Anhaltung zahlreiche weitere Delikte begangen hätten. Damit
besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn von
der Schweiz fernzuhalten.

4.2
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag dieses - wie das
Rekursgericht zu Recht festgestellt hat - nicht zu überwiegen:
4.2.1 Die Tatsache, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in der
Jugendzeit (Inhaftierungen und Folterungen wegen der politischen Aktivitäten
seiner Brüder) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, deren
Symptomatik durch eine Lungentuberkulose verstärkt wurde, und bei ihm zudem
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus
vorliegt, hat bereits das Obergericht berücksichtigt; es billigte ihm deshalb
eine mittelschwer verminderte Zurechnungsfähigkeit zu und reduzierte die
Strafe von fünf auf vier Jahre Zuchthaus. Inwiefern das Rekursgericht dem
Beschwerdeführer seinen psychischen Zustand - wie er geltend macht -
erschwerend zur Last gelegt haben soll, ist nicht ersichtlich; es brachte
diesbezüglich lediglich zum Ausdruck, dass die entsprechenden
Beeinträchtigungen vom Strafrichter bereits berücksichtigt worden waren und
sich eine weitere (ausländerrechtliche) Relativierung der Straftaten deswegen
nicht rechtfertigte.

4.2.2 Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus
zeichnet sich nach dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2002 durch
Schwierigkeiten in der sozialen Anpassung, einer eingeschränkten
Beziehungsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten,
geringer Frustrationstoleranz sowie der Neigung zu Impulsausbrüchen aus, die
bis zu Selbstschädigungen und Fremdgefährdungen gehen können (S. 19). Der
Experte kam zum Schluss, der Beschwerdeführer wirke dementsprechend
unbeherrscht, impulsiv und neige wohl dazu, "kurzschlüssig zu reagieren";
diese Persönlichkeitsseite richte sich zu einem guten Teil zwar gegen ihn
selber, indem er sich Verletzungen beibringe; sie könne sich aber auch gegen
Dritte wenden, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer erwähne, dass er
solche gar umbringen möchte; er lasse damit auch "eine nicht unbeträchtliche
Gefährlichkeit für Dritte erkennen" (S. 12). Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers kann gestützt hierauf nicht gesagt werden, es bestehe
überhaupt kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung und keinerlei
Rückfallgefahr mehr, auch wenn er sich inzwischen psychotherapeutisch
behandeln lässt und die Führungs- und Therapieberichte auf eine gewisse
Stabilisierung seiner Situation hindeuten: Nach dem Bericht der Strafanstalt
Lenzburg vom 7. Januar 2003 soll er sich nach einer eher "unerfreulichen
Zeit", in der er dem Sicherheitsdienst wiederholt negativ aufgefallen sei,
beruhigt haben und weniger reizbar gewesen sein; gemäss der Stellungnahme der
Bewährungshilfe Aargau vom 7. April 2005 zeigte der Beschwerdeführer
anfänglich eine provokative und fordernde Haltung, soll sich dann aber
wesentlich verändert und gelernt haben, sein eigenes Verhalten und
gefährdende Einflüsse aus dem Umfeld kritisch zu betrachten; er bemühe sich
nun engagiert darum, seine Gesamtsituation zu stabilisieren. Nach Ansicht
seiner Psychotherapeutin vom 3. Mai 2005 gibt die "sich abzeichnende"
positive Entwicklung "Anlass zu einer guten Prognose" bezüglich einer
"deliktfreien Lebensführung".

4.2.3 Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung
und seine Bemühungen, nunmehr in der Schweiz Fuss fassen zu wollen, sind zwar
positiv zu würdigen, doch stehen sie der Ausweisung und dem damit verbundenen
Verlust seiner Niederlassungsbewilligung nicht entgegen; die
fremdenpolizeiliche Ausweisung folgt anderen Massstäben und Kriterien als der
Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung bzw. über die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden
Zusammenhang hieraus bzw. aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. Februar
2003 nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Aus
fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen
unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar (BGE 129 II 215 E. 7.4 S.
223). Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten,
bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden
Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185).
Bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche im Lichte des
gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich
aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne seit der Haftentlassung zu
stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten
Verhalten im Strafvollzug bzw. seit der bedingten Entlassung geringere
Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen
Entscheiden (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.; 125
II 521 E. 4a/bb S. 528, 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). Dass
der Beschwerdeführer im Strafvollzug nach anfänglichen Problemen (Streit mit
Mitgefangenem; massive Drohungen gegen Vollzugsangestellte) zu keiner Kritik
mehr Anlass gab, ist ausländerrechtlich damit für sich allein nicht
ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.);
ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ins
Gewicht zu fallen, bildet diese doch die Regel, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden darf (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 124 IV 193 ff.).
Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene - straflose und für
irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte - Zeit oder auf die unter dem
Eindruck der Reststrafe eingeleitete Integration abgestellt, erschiene die
Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung um so wahrscheinlicher, je
schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel,
was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG entspricht.
Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten - wie sie hier
mit den brutalen Raubüberfällen zur Diskussion standen, auch wenn dabei bloss
eine Luftpistole verwendet wurde - ist angesichts der von diesen ausgehenden
potentiellen Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich nur ein
geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528).
Ein solches kann beim Beschwerdeführer mit Blick auf die bisherige Dauer
seiner Bewährung seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug noch
nicht hinreichend ausgeschlossen werden.

4.2.4 Der Beschwerdeführer ist am 19. November 1994 im Alter vom 20 ½ Jahren
in die Schweiz eingereist, womit er nicht als Ausländer der "zweiten
Generation" gelten kann. Ihm wurde am 29. Januar 1996 wegen der Gefahr einer
Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder Asyl
gewährt; dieses ist am 12. Mai 2005 durch die Schweizerische
Asylrekurskommission (vgl. Art. 63 Abs. 2 AsylG) indessen rechtskräftig
widerrufen worden. Obwohl fünf seiner sieben Geschwister und sein Vater in
der Schweiz leben, vermochte er sich hier weder beruflich (dies in erster
Linie aber offenbar aus gesundheitlichen Gründen, wobei sich seine
Tuberkulose jedoch seit 1998 stabilisiert hat) noch familiär zu integrieren.
Ab 1996 wurde er wiederholt und in immer kürzeren Abständen straffällig;
dabei kam es zu Schuldsprüchen wegen immer schwerer Delikte, ohne dass er
sich durch diese oder die damit verbundenen Probezeiten von weiteren Taten
abhalten liess. Seine schwersten Straftaten beging er bandenmässig mit
Landsleuten, auf die sich sein persönlicher Verkehr im Wesentlichen
beschränkte; trotz einer anrechenbaren Aufenthaltsdauer von rund neun Jahren
fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er auch irgendwelche Bekanntschaften
ausserhalb des Kulturkreises seines Heimatlandes und seiner Familie pflegen
würde oder anderweitig in den hiesigen Verhältnissen minimal verwurzelt wäre.
Zwar weist er in diesem Zusammenhang auf die inzwischen vertieften
Beziehungen zu seinem Vater, seinen Geschwistern und deren Kindern hin, doch
vermochten ihn diese Bindungen bereits bisher nicht davon abzuhalten,
wiederholt und schwer straffällig zu werden bzw. die Rechtsordnung seines
Gastlandes massiv zu missachten; eine rechtsrelevante Abhängigkeit von den
Angehörigen seines weiteren Familienkreises, welche bei der
Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen wäre, besteht nicht (vgl. BGE
125 II 521 E. 5 S. 529).

4.2.5 Zwar unterhält der Beschwerdeführer offenbar in seiner Heimat keine
vertieften familiären Beziehungen mehr; er ist mit den dortigen
Verhältnissen, in denen er seine Kindheit und Jugend bis über das 20.
Altersjahr hinaus verbracht hat, indessen nach wie vor vertraut; soweit er im
Hinblick auf seine Psychotherapie der medizinischen Betreuung bedarf, kann
ihm diese auch in der Türkei gewährt werden. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers lebt ihrerseits mit den zwei Kindern im Fürstentum
Liechtenstein. Eine Rückkehr mit ihrem Mann in die gemeinsame Heimat dürfte
ihnen - wie diesem - zwar schwer fallen, ist - flüchtlingsrechtliche
Hindernisse vorbehalten - jedoch nicht ausgeschlossen: Der Beschwerdeführer
heiratete seine Gattin während des Strafvollzugs, womit das Ehepaar nicht
ohne weiteres damit rechnen durfte, künftig in der Schweiz leben zu können.
Im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs hielt die Gattin des
Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 denn auch fest: "Da mein Mann nach seiner
Strafverbüssung ohnehin die Schweiz verlassen muss, liegt auf der Hand, dass
auch meine Tochter und ich dann die Schweiz verlassen - wir wollen als
Familie leben". Die Kinder befinden sich ihrerseits noch in einem
anpassungsfähigen Alter, und eine Rückkehr mit ihren Eltern in die Türkei
erscheint auch insofern vertretbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist
somit nicht unverhältnismässig.

4.3
4.3.1 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 65 des Asylgesetzes: Danach dürfen
Flüchtlinge nur ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in
schwerwiegender Weise verletzt haben. Vorbehalten bleibt das
Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 FK. Dieses betrifft
indessen den Vollzug der Ausweisung, nicht deren Anordnung und den damit
verbundenen Verlust der Niederlassungsbewilligung; nach Art. 32 Ziff. 1 FK
ist die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings aus Gründen der
Staatssicherheit oder - wie hier - aus solchen der "öffentlichen Ordnung"
zulässig. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Aus- und
Landesverweisung von Flüchtlingen eine schwerwiegende Verletzung der
öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG angenommen bei einer
Vergewaltigung (Urteil 2A.139/1994 vom 25. August 1994, E. 3a), im Falle
einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall;
Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis), der zahlreiche weitere Delikte
vorausgegangen waren (Urteil 2A.88/1995 vom 25. August 1995, E. 3; vgl. auch
den Sachverhalt von BGE 116 IV 105 ff.), bei einer Brandstiftung mit einem
Molotowcocktail (BGE 123 IV 107 E. 2 S. 110) sowie bei einer versuchten
vorsätzlichen Tötung (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.1.2); es
hat sie hingegen im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel bei Arbeitsscheu
verneint (BGE 127 II 177 E. 3c S. 184).

4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz wiederholt und in schwerer
Weise delinquiert, wobei er und seine Mittäter brutal vorgegangen sind und
die Opfer Todesängste ausstehen mussten. Er hat damit massiv gegen die
hiesigen strafrechtlichen und moralischen Normen verstossen und die
öffentliche Ordnung wiederholt in schwerwiegender Weise im Sinne von Art. 65
AsylG verletzt. Entgegen seinen Ausführungen genügt dies; anders als im
Zusammenhang mit dem Rückschiebeverbot nach Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33
Ziff. 2 FK (vgl. hierzu E. 5) ist für die Ausweisung nicht erforderlich, dass
vom Betroffenen eine konkrete, gesteigerte Gemeingefahr für Leib und Leben
ausgeht; ein bewaffneter Raub genügt, wobei eine jeweils auf die Schläfe
gesetzte Luftpistole nicht nur - wie er dies verharmlosend geltend macht -
als Einsatz einer "Spielzeugwaffe" qualifiziert werden kann.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert im Eventualstandpunkt, dass das
Rekursgericht nicht selber abschliessend geprüft habe, ob seiner Ausweisung
asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen, was
klarerweise der Fall sei, da er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit
Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Unter diesen Umständen habe es nicht
feststellen dürfen, dass es dem Bundesamt für Migration freistehe, ihm die
materielle Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sollte es bei seiner
Beurteilung zum Schluss kommen, die Rückkehr sei unbedenklich. Das kantonale
Migrationsamt wendet seinerseits umgekehrt ein, es sei nicht nachvollziehbar,
inwiefern der Vollzug der Ausweisung in die Türkei unzulässig sein könnte;
aufgrund der verschiedenen Berichte des Bundesamts für Migration hätte das
Rekursgericht die Vollziehbarkeit der Ausweisung ohne Weiteres bejahen
müssen. Beide Standpunkte überzeugen nicht:
5.2
5.2.1 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, wenn
erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die Sicherheit der
Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil
sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig
verurteilt worden ist. Nur ein besonders schweres Verbrechen vermag den
Rückschiebeschutz von Art. 5 Abs. 1 AsylG aufzuheben; eine Ausnahme vom
Non-Refoulement-Prinzip rechtfertigt sich bloss dann, wenn der Täter für die
Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine Gefahr bildet (Urteil 2A.139/1994 vom
1. Juli 1994, E. 6a/aa). Die entsprechende Gemeingefährlichkeit ergibt sich
dabei nicht bereits aus der Verurteilung wegen des besonders schweren
Verbrechens; es muss vielmehr zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr
bestehen (Urteil 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 6 mit Hinweisen auf die
Doktrin). Obwohl der Beschwerdeführer die hiesige Ordnung in schwerwiegender
Weise verletzt hat (mehrfacher bandenmässiger Raub) und eine Rückfallgefahr
aufgrund seines bisherigen ausländerrechtlich relevanten Verhaltens nicht
ausgeschlossen werden kann, durfte das Rekursgericht wegen der derzeitigen
positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers dennoch annehmen,
dass er für die Allgemeinheit nicht mehr als derart gefährlich gelten kann,
dass ihm die Berufung auf das Non-Refoulement-Prinzip in Anwendung von Art. 5
Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK zu versagen wäre.

5.2.2 Ein Vollzug der Ausweisung in seine Heimat ist deshalb nur möglich,
soweit sein Leib, Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatszugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder seiner politischen Anschauungen dort nicht (mehr) gefährdet ist und ihm
überdies bei einer Rückkehr keine Folter oder andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. E. 2.2 hiervor). Das
Bundesamt für Migration verneinte in seinen Stellungnahmen vom 30. Dezember
2002, 1. Juli 2004 bzw. 21. März 2005, dass sich der Beschwerdeführer auf das
Non-Refoulement-Prinzip berufen könne, "da er wegen seiner Straftaten zu
einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt" worden sei; diese
Begründung erscheint als allzu schematisch und trägt der Tatsache keine
Rechnung, dass Art. 5 Abs. 2 AsylG neben dem besonders schweren Verbrechen
zudem eine Gemeingefährlichkeit im Sinne einer konkreten Wiederholungsgefahr
voraussetzt (vgl. Urteil 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 6).

5.2.3 Hinsichtlich der Gefahr einer allfälligen Verfolgung führte das
Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, weil wegen
der regelmässigen und über mehrere Jahre andauernden Belästigungen, "teils
verbunden mit körperlichen Misshandlungen", das Risiko weiterer
Reflexverfolgungen aufgrund der politischen Aktivitäten der Brüder des
Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Inzwischen lebten diese
indessen im Ausland und seien seit den Misshandlungen über zehn Jahre
vergangen. Einzelne Familienangehörige hätten denn auch auf ihr Asyl
verzichtet und seien in die Heimat zurückgekehrt. Im Übrigen habe sich die
Situation im Hinblick auf die in der Türkei ursprünglich weit verbreitete
Reflexverfolgung von Angehörigen missliebiger Personen erheblich verbessert.
Dass der Gesuchsteller heute im Falle einer Rückkehr mit ähnlichen
Behandlungen rechnen müsste, erscheine deshalb als "absolut
unwahrscheinlich".

5.2.4 Diese Überlegungen haben zwar vieles für sich, doch gilt im
vorliegenden Verfahren das Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 114 Abs.
1 OG); zudem durfte das Rekursgericht ohne Verletzung von Bundesrecht davon
ausgehen, die Unbedenklichkeit des Vollzugs der Ausweisung sei zurzeit -
aufgrund der ihm zugänglichen Informationen - nicht genügend erstellt, um
hierüber direkt im ausländerrechtlichen Verfahren entscheiden zu können: Nach
einem Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8.
September 2005 soll sich in der Türkei ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen
im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union die Gefahr allfälliger
Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK
(beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den
Behörden als separatistisch beurteilter kurdischer Gruppierungen weiterhin
nicht ausschliessen lassen (EMARK 2005 Nr. 21). Im Fall des Beschwerdeführers
bestätigte die Asylrekurskommission am 12. Mai 2005 zwar den Widerruf des
Asyls; dabei bezeichnete sie diese Massnahme jedoch unter anderem aber gerade
auch deshalb als verhältnismässig, weil sie nicht automatisch die Aberkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. Soweit der Beschwerdeführer
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht hatte, trat sie
auf seine Beschwerde nicht ein, da Fragen der Wegweisung oder des
Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des
Bundesamts für Flüchtlinge gebildet hätten. Am 6. Dezember 2002 hatte dieses
dem Beschwerdeführer seinerseits mitgeteilt, es erwäge, sein Asyl zu
widerrufen, was indessen nicht bedeute, dass er die Schweiz auch verlassen
müsse, da zurzeit die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht gegeben
erschienen. Am 30. Dezember 2002 informierte es indessen das kantonale
Migrationsamt dahingehend, dass ein Vollzug der Ausweisung weder den
Grundsatz des Non-Refoulements noch Art. 3 EMRK verletze. Bei dieser Sachlage
durfte das Rekursgericht zum Ergebnis gelangen, es könne aufgrund der im
ausländerrechtlichen Verfahren möglichen Abklärungen nicht abschliessend
festgestellt werden, ob sich die Ausweisung als vollziehbar erweise, weshalb
die Frage im Rahmen eines Antrags des kantonalen Migrationsamts auf
vorläufige Aufnahme durch die asylrechtlichen Fachorgane abschliessend zu
prüfen sei.

6.
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach unbegründet und somit
abzuweisen.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Da er bedürftig ist und seine Eingabe nicht zum Vornherein
aussichtslos war, ist jedoch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Dieter Gysin, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt
und mit Fr. 1'800.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: