Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.506/2006
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2A.506/2006 /fco

Urteil vom 8. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch OEK Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-,
Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Nidwalden,
Postgebäude, 6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, Rathausplatz 1,
6371 Stans.

Direkte Bundessteuer 2002,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 20. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG war bis zur Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei
Zürich am 4. Dezember 2002 als Anlageberaterin tätig. Sie nahm in den Jahren
2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über Fr. 100 Mio. entgegen, die sie
im Devisenhandel einzusetzen versprach. Wie sich später ergab, führte die
Y.________ AG wohl Devisenoperationen über einen Broker in London durch,
jedoch nicht in dem Ausmass, wie sie es gegenüber ihren Kunden auswies. Die
Abwicklung der Ein- und Auszahlungen gegenüber den rund 1'400 Kunden erfolgte
nach einem schneeballähnlichen System. Die Y.________ AG stellte ihren Kunden
monatliche Kontoauszüge mit Gewinnausweisen zu, die jedoch nur zum Teil auf
erwirtschafteten Gewinnen beruhten. Die von den Kunden verlangten
Auszahlungen (Erträge, Kapital) finanzierte die Y.________ AG aus
akkumulierten Anlagegeldern und Geldern neu beigetretener Personen. Am 24.
November 2003 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet.

B.
X.________ investierte im Dezember 2001 bei der Y.________ AG ein Kapital von
Fr. 50'000.--. Anfangs Februar 2002 liess er sich Fr. 20'000.-- zurückzahlen
und investierte im Juni desselben Jahres erneut Fr. 10'000.--. Gegenüber der
Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich führte er am 15. Februar 2003 aus,
er habe sich im Jahre 2002 von der Y.________ AG einen Betrag von Fr.
42'704.-- (darin enthalten eine Kapitalrückzahlung von Fr. 20'000.--)
auszahlen lassen. Im Oktober 2002 habe er über ein Guthaben von Fr. 41'440.--
verfügt.

Von seiner Forderung, die er im Konkurs angemeldet hatte, wurde im
Kollokationsplan ein Betrag von Fr. 17'296.-- anerkannt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung
Nidwalden gegen X.________ ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren
betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 und die direkte
Bundessteuer 2002 für nicht deklarierte Erträge und Guthaben aus
Vermögensanlagen bei der Y.________ AG. In einer weiteren Verfügung vom
gleichen Tag auferlegte sie ihm für die direkte Bundessteuer 2002 Nachsteuern
im Betrag von Fr. 1'278.05 zuzüglich Verzugszins. Auf Einsprache hin hob das
Kantonale Steueramt Nidwalden die Nachsteuerverfügung betreffend die direkte
Bundessteuer auf. Es begründete dies damit, Kapitalgewinne aus Devisenhandel
seien steuerfrei. Im gleichen Sinne entschied das Steueramt hinsichtlich der
Kantons- und Gemeindesteuern.

C.
Gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer führte die
Eidgenössische Steuerverwaltung beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Nachsteuer auf Fr. 1'185.70 zuzüglich
Verzugszins festzusetzen. Mit Entscheid vom 20. Juni 2006 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und
wies die Sache zur Neuveranlagung an das Kantonale Steueramt Nidwalden
zurück.

D.
Hiergegen führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Juni 2006 sei
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kantonale Steueramt Nidwalden
beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden verzichtete auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid
vor dessen Inkrafttreten erging, findet auf das Verfahren noch das
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Verfahrensgegenstand ist die Nachsteuer für die direkte Bundessteuer. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies im angefochtenen Entscheid die
Sache an das kantonale Steueramt zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen
zurück. Über Bestand und Höhe der nachzubesteuernden Faktoren wurde im
angefochtenen Urteil (E. 6d S. 12) indessen definitiv befunden. Es handelt
sich somit um eine (End-)Verfügung über die Begründung von Rechten oder
Pflichten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG, gegen die gemäss Art. 97 Abs. 1 OG
in Verbindung mit Art. 146 und 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.2
mit Hinweisen; Urteil 2A.404/2001 vom 20. März 2002, E. 1, in: StE 2002 B
72.14.1 Nr. 20).
Die rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach
zulässig. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht ausser Frage (Art. 103 lit. a OG).

2.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen verfahrensrechtlicher Natur sind
offensichtlich unbegründet:
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie
habe mit Blick auf die Beweiswürdigung das Verfahren willkürlich gehandhabt.
Er beanstandet namentlich, dass seine Eingaben vom 12. Mai 2006 und 14. Juni
2006 aus dem Recht gewiesen worden seien.

Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Prozessakten der Vorinstanz
ergibt, reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels
seine Duplik am 4. Dezember 2005 rechtzeitig ein. Diese Eingabe fand denn
auch Berücksichtigung. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 gab der Präsident
des Verwaltungsgerichts den Parteien Kenntnis von einer Stellungnahme des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts und erklärte im Übrigen den
Schriftenwechsel als geschlossen. Die weiteren Eingaben, die der
Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 und 14. Juni 2006 der Vorinstanz zukommen
liess, erwiesen sich damit klar als verspätet und konnten folglich nicht
berücksichtigt werden.

2.2 Der Beschwerdeführer wirft ferner die Frage auf, was mit seinen Eingaben
vom 7. November 2005 und den damit nachgereichten neuen wesentlichen
Beweismitteln und seiner weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2005 geschehen sei.
Er kritisiert, dass diese Eingaben im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort
erwähnt würden, und geht davon aus, dass die Vorinstanz "erneut ganz
entscheidrelevante Tatsachen in einer höchst willkürlichen Art und Weise
unter den Tisch gewischt" habe.

Diese Rüge trifft nicht zu. Die fraglichen Eingaben fanden durchaus
Beachtung. Die Eingabe vom 7. November 2005, obschon unaufgefordert
eingereicht, wurde von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 17. November 2005
dem Kantonalen Steueramt Nidwalden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
zur allfälligen Stellungnahme zugestellt, wovon der Beschwerdeführer durch
Kopie Kenntnis erhielt.

Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2005 handelt es sich um
die bereits erwähnte Duplik. Von dieser Duplik gab der Präsident mit
Verfügung vom 12. Dezember 2005 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Kenntnis. Von einer Unterschlagung irgendwelcher Eingaben oder Dokumente kann
offensichtlich keine Rede sein.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie die von ihm "explizit aufgeführten und
fristgerecht eingereichten Beweismittel und die damit verbundenen
Sachverhaltselemente im Rahmen ihrer Rechtsfindung in gar keiner Weise
würdigte".

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt,
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich
diese mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, ferner
129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).

Diesen Anforderungen genügt der hier angefochtene Entscheid. Es geht daraus
hervor, dass und weshalb die Einkünfte des Beschwerdeführers aus dem
schneeballähnlichen System der Y.________ AG als realisiert zu betrachten
waren. Die Vorinstanz befasste sich auch mit dem Einwand, dass seine
Kapitalforderung im Konkurs der Y.________ AG mit einer Gegenforderung
verrechnet worden sei. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers sich als
relevant erwiesen, nahm die Vorinstanz dazu Stellung. Sie musste aber nicht
zu allen möglichen Vorbringen, auch solchen, die mit den zu entscheidenden
Rechtsfragen nichts zu tun haben, Stellung nehmen. Der Entscheid enthält
zudem die nötigen Erwägungen, damit der Beschwerdeführer diesen sachgerecht
anfechten konnte.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende
Begründung des angefochtenen Entscheides ist unter diesen Umständen nicht zu
sehen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge (Art. 9 BV) und der
Vorhalt der mangelnden Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) sind ebenfalls
nicht besser begründet.

3.
Streitig sind vorliegend die Auszahlungen, welche die Y.________ AG gegenüber
dem Beschwerdeführer vorgenommen hat.

3.1 Die Y.________ AG, die als Vermögensverwalterin auftrat, fasste die ihr
anvertrauten Kundengelder in einem Pool zusammen. Sie wies gegenüber ihren
Kunden überhöhte Gewinne aus, die nicht (oder nur marginal) aus Devisenhandel
stammten. Die von den Kunden verlangten Auszahlungen finanzierte die
Y.________ AG hauptsächlich durch Anlagegelder von neu beigetretenen
Personen.

Solche Gewinngutschriften unterliegen, wie das Bundesgericht wiederholt
erkannt hat, als Vermögensertrag der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 und 20
Abs. 1 DBG). Voraussetzung ist, dass sich der Vermögensertrag effektiv
realisiert hat. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung zufliesst oder eine
entsprechende Gutschrift erfolgt, sofern die Forderung einbringlich ist. An
der Steuerbarkeit ändert nichts, dass das den Gewinnausweisen zugrunde
liegende Umverteilungsprinzip (Schneeballsystem) nichts mit den vereinbarten
Anlagerichtlinien zu tun hat und widerrechtlich ist. An dieser Rechtsprechung
hat das Bundesgericht trotz Kritik festgehalten (Urteile 2A.114/2001 vom 10.
Juli 2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10 = Pra 2001 Nr. 172 S. 1044;
2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1. Nr. 11;  2P.208/2002
vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2;  2P.300/2003 vom 14.
Januar 2005 E. 2, nicht publ.).

Diese Rechtsprechung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers aus früheren
Verfahren hinreichend bekannt. Der Beschwerdeführer verzichtet denn auch
darauf, "die nach wie vor umstrittenen materiellrechtlichen Steuer- und
Rechtsfragen dem Bundesgericht erneut zur Beurteilung vorzulegen"
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer tätigte Anlagen bei der Y.________ AG. Er
investierte im Dezember 2001 ein Kapital von Fr. 50'000.--. Anfangs Februar
2002 liess er sich Fr. 20'000.-- zurückzahlen und investierte im Juni
desselben Jahres erneut Fr. 10'000.--. In der Periode vom 18. Februar 2002
bis 7. Juni 2002 überwies die Y.________ AG auf das Konto des
Beschwerdeführers bei der Credit Suisse insgesamt Fr. 12'643.20. Die
entsprechenden Kontoauszüge befinden sich bei den Steuerakten. Gegenüber der
Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich gab der Beschwerdeführer zudem an,
in den Monaten August, September und Oktober 2002 weitere Zahlungen im
Gesamtbetrag von Fr. 10'060.80 erhalten zu haben (angefochtenes Urteil S.
11).

Der Beschwerdeführer nahm somit in den Monaten Februar bis Oktober 2002
Gewinnauszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'704.-- entgegen. Die Vorinstanz
qualifizierte diese Überweisungen und Auszahlungen als Vermögensertrag. Auch
nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich um "Gewinne", nicht um
Kapitalrückzahlungen, wie seinem Schreiben vom 28. Januar 2002 an die
Y.________ AG entnommen werden kann. Als Kapitalrückzahlung wurde im
genannten Schreiben einzig die Rückzahlung von Fr. 20'000.-- von Anfangs
Februar 2002 bezeichnet. Diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind
nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.3 Bei dieser Sachlage stellen die monatlichen Gutschriften und
Überweisungen steuerbaren Vermögensertrag im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 20
Abs. 1 DBG dar. Es handelt sich nicht um (steuerfreie) Kapitalgewinne im
Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Y.________
AG Anlagen direkt im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers oder
zumindest treuhänderisch für dessen Rechnung getätigt hätte. Nur unter diesen
Umständen könnten allfällige Kapitalgewinne aus Devisenhandel dem
Beschwerdeführer zugerechnet werden (ASA 66 377 E. 2b; Urteil 2A.114/2001 vom
10. Juli 2001, E. 1, in StE 2001 B 21.1 Nr. 10). Wie die polizeilichen
Ermittlungen vielmehr ergaben, wurden die Kundengelder durch die Y.________
AG auf insgesamt sechs Brokerkonten gepoolt. Eine Zuordnung der Investitionen
auf die einzelnen Kunden war nicht möglich. Auch aus den monatlichen
Abrechnungen, welche die Y.________ AG dem Beschwerdeführer unterbreitete,
ergibt sich nichts, was darauf schliessen liesse, dass eine direkte
Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Finanzinstitut
bestanden hätte. Richtet die Gesellschaft aufgrund von Wertschriftengewinnen,
die sie erzielt, Leistungen an die Anleger aus, gelangt deshalb nicht
(steuerfreier) Kapitalgewinn an die Anleger, sondern (steuerbarer)
Vermögensertrag.
Im Falle des Beschwerdeführers handelt es sich zudem um Auszahlungen bzw.
Überweisungen, nicht bloss um Gutschriften. Die von ihm ausführlich
diskutierte Frage, ob es sich bei der Gutschrift eines fiktiven Gewinnes um
realisiertes Einkommen handelt, stellt sich daher nicht.

3.4 Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass die
Erträgnisse von der Vorinstanz einkommenssteuerrechtlich erfasst wurden,
obschon die Konkursverwaltung sie mit Kollokationsverfügung vom 25. Februar
2005 mit der vom Beschwerdeführer eingegebenen Kapitalforderung verrechnet
hatte.

Mit Bezug auf eine allfällige Rückerstattungspflicht im Konkurs nach Art. 286
ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
hat das Bundesgericht im Urteil 2P.300/2003 vom 14. Januar 2005 i.S. W., auf
das sich auch die Vorinstanz beruft, das Erforderliche gesagt. Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nur am Rande auseinander. Soweit er sich
auf die Schenkungsanfechtung beruft, ist zu bemerken, dass die hier in Frage
stehenden Auszahlungen nicht innerhalb des Jahres vor Konkurseröffnung gemäss
Art. 286 Abs. 1 SchKG vorgenommen wurden (Konkurseröffnung am 24. November
2003, letzte berücksichtigte Auszahlung 18. Oktober 2002). Es ist daher nicht
zu sehen, auf welcher Grundlage die Konkursverwaltung eine Rückerstattung
hätte durchsetzen können. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt,
seine Kapitalforderung mit Kollokationsklage ungekürzt geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung im Urteil W. greift die Konkursverwaltung in einem
solchen Fall nicht auf die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Vermögenserträge
zurück (was sie nur mit einer Rückforderungsklage geltend machen könnte),
sondern sie bestreitet die Kapitalrückzahlungspflicht und erklärt den
Beschwerdeführer für sein Kapital als verlustig (Urteil 2P.300/2003 vom 14.
Januar 2005, E. 2.4.2.3). Die Verrechnung hat für den Beschwerdeführer einen
privaten Kapitalverlust zur Folge, der aber bei der Einkommenssteuer nicht
absetzbar und für diese Steuer unbeachtlich ist (ebenda). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Abweichen von dieser
Rechtsprechung rechtfertigen würde. Wenn daher die Vorinstanz von der
Steuerbarkeit der fraglichen Auszahlungen ausging, ist das bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 153, 153 a
und 156 Abs. 1 OG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Nidwalden,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: