Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.505/2006
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2A.505/2006 /bru

Urteil vom 19. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Staat Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienst, Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ueli Kieser,

gegen

X._______,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

4. Abteilung, 4. Kammer,

Lohneinreihung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mehrere
Gleichstellungsklagen betreffend die lohnmässige Einreihung von
Krankenschwestern sowie Physio- und Ergotherapeutinnen wegen einer
festgestellten Diskriminierung teilweise gut. In der Folge beschloss der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. Mai 2001 einen "Einreihungsplan
(Neueinreihung Gesundheitsberufe)". Nach diesem waren - auf den 1. Juli 2001
- diplomierte Krankenschwestern mit Diplomniveau (DN) II in die Lohnklasse 14
und diplomierte Krankenschwestern mit DN I in die Klasse 13 einzureihen.

X. _______ (geb. 1964) ist seit dem 1. Juni 1998 als diplomierter
Psychiatriepfleger im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst der
Universität Zürich (KJPD) tätig. Auf den 1. Juli 2001 wurde er (wie auch
generell das übrige Pflegepersonal des KJPD) von der bisherigen Lohnklasse 13
neu in die Lohnklasse 15 eingereiht; die Erfahrungsstufe (ES) 8 wurde
beibehalten.

Nach einer Überprüfung der Neueinreihungen durch die kantonale
Finanzkontrolle kam diese zum Schluss, die diplomierten Pflegenden und die
Physio- und Ergotherapierenden des KJPD seien - aus Gründen einer
rechtsgleichen Behandlung der kantonalen Angestellten und Betriebe - in der
Grundfunktion in die Lohnklasse 14 einzureihen; nur Mitarbeitenden mit
besonderen Aufgaben oder einer Zusatzausbildung sollte die Lohnklasse 15
offenstehen. In der Folge wurden 18 Mitarbeitende des KJPD von der Lohnklasse
15 in die Lohnklasse 14 zurückgestuft. Die Sozialpädagogen blieben in der
Lohnklasse 15 eingereiht.
Mit Verfügung des KJPD vom 16. Dezember 2002 wurde auch X._______ auf den
1. April 2003 von der Lohnklasse 15 (ES 8) in die Lohnklasse 14 (ES 8)
zurückgestuft. Nachdem seinem Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich kein Erfolg beschieden war, gelangte er an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses beurteilte die behauptete geschlechtsdiskriminierende
Rückstufung als glaubhaft, hiess seine Beschwerde teilweise gut und wies die
Sache wegen ungenügender Abklärung des Sachverhalts an die
Gesundheitsdirektion zurück. Gestützt auf die für das Pflegefachpersonal KJPD
erstellten und vom kantonalen Personalamt bewerteten Arbeitsumschreibungen
hielt die Gesundheitsdirektion an der Einreihung von X._______ in die
Lohnklasse 14 fest und wies dessen Rekurs am 21. Juni 2005 erneut ab.
Dagegen wandte sich X._______ wiederum an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Mit Urteil vom 28. Juni 2006 entschied dieses in Gutheissung der
Beschwerde, der Beschwerdeführer werde per 1. April 2003 weiterhin in die
Lohnklasse 15 eingereiht; die Rückstufung in die Lohnklasse 14 sei
diskriminierend im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über
die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG [SR 151.1]).

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2006 beantragt der Staat
Zürich, vertreten durch den KJPD, dem Bundesgericht im Hauptantrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006
aufzuheben und den Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom
21. Juni 2005 zu bestätigen.

X. _______, das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
EBG sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dieses  unter Verzicht
auf eine Vernehmlassung, beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen
Entscheid, der sich im Wesentlichen auf Art. 3 GlG stützt und einen
öffentlichrechtlichen Angestellten betrifft, ist zulässig (Art. 13 Abs. 1 GlG
in Verbindung mit Art. 97 ff. OG; BGE 124 II 409 E. 1d S. 413 ff.). Der
Beschwerdeführer ist als öffentlichrechtlicher Arbeitgeber, der durch das
angefochtene Urteil zur Bezahlung eines höheren Lohns verpflichtet wird, zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; BGE 124 II 409
E. 1e S. 417 ff.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden; eine
Ermessensüberprüfung steht dem Bundesgericht nicht zu (Art. 104 lit. c OG;
vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Hat - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit sind
neue Tatsachenvorbringen nur noch zulässig, wenn die Vorinstanz diese von
Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der Nichtberücksichtigung
eine Gehörsverletzung liegt (BGE 124 II 409 E. 3a).

1.4 Es stellt sich zunächst die Frage, ob und wie weit das Bundesgericht im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt im Einzelnen auf die
Bewertungen bestimmter Funktionen einzugehen hat.

Die Bewertung von Funktionen in Bezug auf andere Funktionen oder auf einzelne
Anforderungskriterien hängt einerseits von Sachverhaltsfragen ab,
beispielsweise der Frage, was für Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen
Funktion ausgeführt werden, welche ausbildungsmässigen Anforderungen gestellt
werden, unter welchen Umständen die Tätigkeit ausgeübt wird usw. Andererseits
hängt sie ab von der relativen Gewichtung, welche diesen Elementen
beigemessen wird. Die zuständigen kantonalen Behörden haben dabei einen
grossen Ermessensspielraum. Dieser ist bundesrechtlich einzig dadurch
eingeschränkt, dass die Bewertung nicht willkürlich oder rechtsungleich
erfolgen und keine geschlechtsdiskriminierenden Elemente enthalten darf. Die
Bewertung und Einstufung einer Tätigkeit oder Funktion ist somit weder eine
reine Sach- noch Rechts- noch Ermessensfrage, sondern enthält Elemente von
allen drei (BGE 125 II 385 E. 5b).

Hat ein kantonales Gericht ein Lohnsystem beurteilt, so ergeben sich daraus
für die bundesgerichtliche Kognition folgende Konsequenzen: Die Feststellung
des Sachverhalts kann im Rahmen von Art. 105 OG überprüft werden. Frei
überprüfbare Rechtsfrage ist, ob das kantonale Gericht die richterliche
Prüfungspflicht richtig gehandhabt hat. Die Bewertung verschiedener
Tätigkeiten ist im Rahmen der genannten bundesrechtlichen Schranken eine
Ermessensfrage, in die das Bundesgericht nicht eingreifen kann. Frei
überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob das Gericht die bundesrechtlichen
Schranken des behördlichen Ermessensspielraums richtig interpretiert hat.
Bundesrecht ist demnach verletzt, wenn das kantonale Gericht in Verletzung
des Gleichstellungsgesetzes entweder eine diskriminierende Bewertung als
nicht diskriminierend oder aber eine nicht diskriminierende Bewertung als
diskriminierend beurteilt. Soweit sich ein kantonales Gericht nur auf das
Gleichstellungsgesetz stützt (und nicht auf eine Bestimmung des kantonalen
Rechts, wonach es die Angemessenheit der Besoldung überprüft), hat es somit
nicht zu beurteilen, ob eine Besoldungseinstufung anhand irgendeiner
Bewertungsmethode "richtig" oder überzeugend ist, sondern einzig, ob sie
geschlechtsdiskriminierend ist.  Solange eine politische Behörde eine
Arbeitsplatzbewertung vorgenommen hat, die nicht diskriminierend ist,
verletzt ein Gericht Bundesrecht, wenn es unter Berufung auf das
Gleichstellungsgesetz diese Bewertung aufhebt (BGE 125 II 385 E. 5d).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt neben der "unzutreffenden Anwendung von Art. 3
GlG" insbesondere, das Verwaltungsgericht habe mit der Anhebung der Bewertung
des Kriteriums 1 von 2,5 auf 2,75 eine ihm nicht zustehende
Ermessensüberprüfung vorgenommen (Beschwerde S. 6 und 8).

2.2 Die im kantonalen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich auch
in bundesverwaltungsrechtlichen Fragen (vorbehältlich spezialrechtlicher
Regelungen, die hier fehlen) aus dem kantonalen Recht. Dessen Anwendung kann
kraft engen Prozesszusammenhangs zugleich mit der Hauptsache im Rahmen einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Bundesgericht geprüft werden; die Kognition
richtet sich dabei nach den Grundsätzen der staatsrechtlichen Beschwerde,
d.h. das Bundesgericht überprüft die Anwendung des kantonalen Rechts
lediglich in Bezug auf deren Verfassungsmässigkeit frei, im Übrigen nur auf
Willkür hin (vgl. BGE 124 II 409 E. 6 S. 424; Urteil 2A.610/2002 vom 23.
April 2003 E. 1.2).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, welche Bestimmung des kantonalen
Rechts auf willkürliche Weise angewendet worden sein soll, weshalb auf diese
Rüge nicht einzutreten ist.

Auch eine falsche Interpretation der bundesrechtlichen Schranken des
behördlichen Ermessensspielraumes ist nicht zu erkennen: Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht (vgl. BGE 125 II 385 E.  S. 392) nicht die
Angemessenheit der angefochtenen Bewertung geprüft, sondern einzig, ob sich
die lohnmässige Rückstufung des Beschwerdeführers auf plausible, nicht
diskriminierende Gründe stützen lässt und sachlich gerechtfertigt ist
(angefochtenes Urteil E. 2.5). Denn rechtserheblich ist nicht, ob eine andere
Bewertung als die vom Kanton vorgenommene auch vertretbar oder gar besser
begründet erscheint, sondern einzig, ob die vom Kanton vorgenommene Bewertung
auf geschlechtsdiskriminierende Weise gehandhabt wurde, welche spezifisch die
weibliche Funktion gegenüber der zum Vergleich herangezogenen männlichen
Funktion benachteiligt (BGE 125 II 385 E. 6b S. 393). Es ist im Übrigen nicht
einzusehen, inwiefern eine Erhöhung des Kriteriums 1 um 0,25 Punkte eine
Ermessens-, eine solche um 0,5 Punkte (wie sie bei der der in Frage stehenden
Neueinreihung grundsätzlich zur Anwendung gelangte (vgl. unten E. 3.5)
hingegen eine Rechtsfrage darstellen soll, wie der Beschwerdeführer meint
(Beschwerde Ziff. 11.2).

3.
3.1 Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen
Lohn für gleichwertige Arbeit. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GlG dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt
noch indirekt benachteiligt werden, insbesondere nicht bezüglich der
Entlöhnung. Eine besoldungsmässige Diskriminierung liegt vor, wenn zum
Nachteil eines geschlechtsspezifisch identifizierten Berufs Lohnunterschiede
bestehen, welche nicht sachbezogen in der Arbeit selber begründet sind,
sondern auf geschlechtsspezifische Umstände abstellen (BGE 124 II 409 E. 7
und 8a).

3.2 Das Bundesgericht prüft die vom Verwaltungsgericht vorgenommene eigene
Bewertung der für die Besoldungseinstufung massgebenden Kriterien nicht auf
ihre Angemessenheit, sondern nur darauf hin, ob diese sachlich haltbar ist
(vgl. BGE 131 II 393 E. 6.4/6.5).
3.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Grundsatzurteil vom
22. Januar 2001 gestützt auf ein Gutachten entschieden, auch wenn die Arbeit
des Polizeisoldaten naturgemäss nicht annähernd deckungsgleich mit jener der
diplomierten Krankenschwester (und des Krankenpflegers) sei, liessen sich die
beiden Arbeiten substanziell und aussagekräftig vergleichen; die
grundsätzliche Vergleichbarkeit der Arbeitswerte beider Berufe
(Krankenpflegende/Polizeisoldaten) sei gegeben (E. 8c). Nachdem diese Frage
somit grundsätzlich entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht zu
Recht auch im vorliegenden Fall in Bezug auf die von ihm bejahte lohnmässige
Diskriminierung wiederum auf den Vergleich der typisch weiblichen Funktion
der Krankenschwestern mit der typisch männlichen Funktion der Polizeisoldaten
abgestellt. Diese beiden Funktionen sind bereits in anderen Kantonen für
entsprechende Vergleiche herangezogen worden (Genf: Urteil 2A.556/2002 vom
26. September 2003 E. 8.2; Solothurn: BGE 131 II 393). Der Beschwerdeführer
erachtet es denn auch - zu Recht - selber als "prinzipiell zutreffend", bei
der lohnmässigen Einstufung diese beiden Tätigkeiten zu vergleichen; dieser
Vergleich sei hier einzig massgebend. Es kann somit von der grundsätzlichen
Gleichwertigkeit der zwei Funktionen ausgegangen werden.

3.4 Grundlage für die streitige Arbeitsplatzbewertung bildete die zurzeit
gebräuchliche Vereinfachte Funktionsanalyse, mit welcher sich der Arbeitswert
einer Funktion nach den nachstehenden sechs Kriterien ermitteln lässt:
Ausbildung und Erfahrung (K1), geistige Anforderungen (K2), Verantwortung
(K3), psychische Anforderungen/Belastungen (K4), körperliche
Anforderungen/Belastungen (K5) und Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle
Arbeitsbedingungen (K6); (vgl. dazu BGE 131 II 393 E. 5; Darstellung des
Bewertungssystems in BGE 125 II 385 E. 4a und b).
Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig die vom Verwaltungsgericht für die
Grundfunktion vorgenommene Bewertung des Kriteriums 1. Dieses wurde vom
Kanton  in Folge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001
sowohl beim Polizeisoldaten als auch bei den diplomierten Krankenpflegenden,
Physiotherapeuten und Ergotherapeuten in der Skala zur Gewichtung der
Kriterien mit einem Wert von 2,5 eingestuft. Auch nach dem
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts hielt das kantonale Personalamt
an dieser Bewertung - wie allgemein für die diplomierten Pflegefachpersonen
DN II - fest.

3.5 Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich der Krankenschwestern Bezug auf
sein rechtskräftiges Urteil vom 22. Januar 2001, in welchem es festgestellt
hat, die eigentliche Berufsausbildung der diplomierten Krankenschwestern habe
im massgeblichen Zeitpunkt der Besoldungsrevision (1987 bis 1991) drei Jahre
und das Mindestalter bei Beginn der Diplomausbildung (Diplomniveau I [DN I])
18 Jahre betragen. Diese Ausbildung sei verglichen mit derjenigen der höher
eingereihten Polizeisoldaten als gleichwertig zu betrachten, weshalb das
Kriterium K1 bei den Krankenschwestern ebenfalls auf deren Stufe, d.h. auf
2,5 Punkte anzuheben sei. Bei einer Skalierung in 0,25-Schritten (wie sie
nach den Wertungshilfen der kantonalen Finanzdirektion ab 1995 [vgl. BGE 124
II 409 E. 10e S. 431] - und damit auch bei der hier in Frage stehenden
Neueinreihung 2001 - beim Kriterium 1 zur Anwendung gelangte) wäre allenfalls
auch eine Bewertung mit 2,25 in Frage gekommen, was aber nicht möglich sei,
da diese feinere Abstufung der Skala im Zeitpunkt der strukturellen
Besoldungsrevision (die 1987 bis 1991 durchgeführt wurde) noch nicht
angewendet worden sei.
Im ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1. März 2006 hat das
Verwaltungsgericht zusätzlich festgehalten, bei den Krankenschwestern mit
dreijähriger Ausbildung sei (im Zeitpunkt der strukturellen
Besoldungsrevision) eine Berufserfahrung nicht nötig gewesen. Da für
diplomierte Pfleger bzw. Betreuer in Wohnheimen neben einer abgeschlossenen
Grundausbildung von mindestens drei Jahren im agogischen oder pflegerischen
Bereich (zum Beispiel DN I oder DN II, Sozialpädagogik, Heilpädagogik,
Heilerziehungspflege, Behindertenbetreuung) zusätzlich zwei Jahre
Berufserfahrung verlangt würden, sei diese Funktion in Kriterium 1 von 2,25
auf den Wert von 2,5 anzuheben; die Ausbildung in Sozialpädagogik dauere
sogar zwischen vier und sechs Jahren.

Im angefochtenen Entscheid weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die
Pflegeausbildung DN II vier Jahre dauert. Hier sei die geforderte Ausbildung
und Erfahrung somit mindestens gleichwertig mit derjenigen, wie sie für
Polizeisoldaten verlangt werde. Für diese Tätigkeit sei eine Bewertung von
2,5 zwingend. Auch der Kanton bewerte die Tätigkeit der Pflegefachpersonen DN
II in K1 selbst mit 2,5. Dies trifft nach den kantonalen Akten zu: Nach der
Aufstellung des kantonalen Personalamtes werden im Kriterium K1 die
diplomierten Pflegefachpersonen DN II, die Physiotherapeuten und die
Ergotherapeuten alle mit einem Wert von 2,5 eingestuft.
Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, die Bewertung des Kriteriums
K1 mit 2,5 ergebe sich zwingend entweder dort, wo neben der mindestens
dreijährigen pflegerischen/agogischen Ausbildung zusätzlich zwei Jahre
Berufserfahrung erforderlich sind oder wo eine vierjährige
pflegerische/agogische Ausbildung ohne zusätzliche Berufserfahrung verlangt
wird (z.B. Pflegefachpersonen DN II). Diese Folgerung lässt sich insbesondere
auf die beiden rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts stützen. Zudem
hat das Personalamt bei seiner  Bewertung berücksichtigt, dass die Ausbildung
zur diplomierten Krankenschwester DN II vier Jahre dauert. Der somit im
Wesentlichen bereits durch die erwähnten früheren Urteile vorgezeichnete
Schluss des Verwaltungsgerichts ist demnach zumindest als haltbar zu
bezeichnen und verletzt kein Bundesrecht.

3.6 Das Verwaltungsgericht hat weiter erwogen, gegenüber den
Pflegefachpersonen DN II bestünden für Pflegefachpersonen des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes weitergehende Anforderungen, indem für diese
neben der Pflegeausbildung DN II mit vierjähriger Ausbildung für den
Tagdienst ein Mindestalter von 25 Jahren vorausgesetzt werde; zudem würden
pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt oder die Bereitschaft, sich
diese anzueignen. Schliesslich würden normalerweise "im Minimum rund zwei
Jahre Berufserfahrung" verlangt. Für Nachtwachen gelte zwingend ein
Eintrittsalter von 25 Jahren; hier sei sogar eine Berufserfahrung von vier
Jahren erwünscht.

Die Kumulation der Erfordernisse einer vierjährigen Pflegeausbildung DN II,
einer rund zweijährigen Berufserfahrung und des Mindesteintrittsalters von 25
Jahren führe zu einer höheren Bewertung als 2,5. Da die vierjährige
Pflegeausbildung DN II bereits zwingend zum Wert 2,5 führt, ergebe sich für
die Funktion des Beschwerdegegners die um 0,25 erhöhte Stufe 2,75. Es
entspreche im Übrigen dem Konzept des Kantons Zürich, eine zwei- bis
vierjährige Erfahrung mit 0,25 Zusatzpunkten zu bewerten.

Diese höhere Bewertung der in Frage stehenden Funktion des Beschwerdegegners
ist sachlich begründet und kann nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet
werden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die
in den Wertungshilfen beim Kriterium 1 für eine Erfahrung von "2-4"
Berufsjahren vorgesehene Erhöhung um 0,25 Punkte bereits bei einer "rund
zweijährigen" Berufserfahrung (gemäss Arbeitsumschreibung "bis 2 Jahre") zum
Tragen kommt. Wären mehr als zwei Jahre erforderlich, so wäre dies ebenfalls
mit dem Zeichen ">" zum Ausdruck gebracht worden, was bei mehr als 8 Jahren
Berufserfahrung geschehen ist. Der Beschwerdeführer geht unter diesen
Umständen fehl in der Annahme, bei einer zweijährigen Berufserfahrung erfolge
"gerade noch kein Zuschlag" von 0,25 Punkten. Die entsprechende Feststellung
des Verwaltungsgerichts bezüglich der normalerweise verlangten
Berufserfahrung ist daher weder rechtsungleich, noch kann sie als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als
jedenfalls für die Nachtwache sogar vier Jahre Berufserfahrung erwünscht
sind. Es kommt hinzu, dass von den Mitarbeitern des KJPD eine hohe psychische
Belastbarkeit sowie eine hohe Selbst- und Sozialkompetenz verlangt wird. In
der Arbeitsumschreibung wird sodann darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter
des KJPD und die (nach Darstellung des Personalamtes mit einem höheren
Arbeitswert eingestuften) Sozialpädagogen in einem Team mit denselben
Kompetenzen und Aufgabenbereichen (ausgenommen medizinische Verrichtungen)
arbeiten. Das kantonale Personalamt räumte im kantonalen Verfahren am 12.
Juli 2004 selber ein, dass die Einstufung der Mitarbeiter des KJPD im
Quervergleich mit den Sozialpädagogen als tief erscheinen mag.

3.7 Das Verwaltungsgericht hat diese unter dem Kriterium 1 erhöhten
Anforderungen mit denjenigen verglichen, die für die typisch männliche
Tätigkeit des Polizeisoldaten gelten. Dazu hat es festgestellt, der Beruf des
Polizeisoldaten setze im Wesentlichen eine abgeschlossene Lehre und die
einjährige Polizeischule voraus, also eine minimal vierjährige Ausbildung,
wovon jedoch nur ein Jahr berufsspezifischer Natur sei; hinzu komme das
Mindestalter von 21 Jahren.

Die anspruchsvolle Krankenpflegeausbildung DN II dauere ebenfalls vier Jahre,
sei aber über ihre ganze Länge berufsspezifisch und somit wohl leicht höher
zu gewichten. Für die Pflegefachpersonen KJPD seien aber im Minimum rund zwei
Jahre Berufserfahrung erforderlich und ein Mindestalter von 25 Jahren
vorgesehen. Diese in mehrfacher Hinsicht klar strengeren Anforderungen an
Ausbildung und Erfahrung zeigten, dass eine diskriminierungsfreie Bewertung
der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Polizeisoldaten eine
höhere Bewertung von K1 verlange. Nachdem der Kanton die Funktion des
Polizeisoldaten in K1 mit 2,5 bewertet habe, sei für die Funktion des
Beschwerdeführers demnach mindestens die Stufe 2,75 festzusetzen. Eine noch
höhere Bewertung (3,0) komme hingegen nur bei Krankenpflegelehrpersonen in
Frage. Die Bewertung der Funktion des Betroffenen in K1 mit (nur) 2,5 erweise
sich somit - im Vergleich mit derselben Bewertung der Polizeisoldaten -
klarerweise als diskriminierend.

3.8 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe in einer
Gesamtwürdigung einen unzutreffenden Vergleich mit der Tätigkeit des
Polizeisoldaten vorgenommen.

Soweit er ausführt, die Anforderungen an die Berufserfahrung der
Pflegefachpersonen KJPD seien "blosses Wunschkriterium", ist dies
aktenwidrig: Aus der Arbeitsumschreibung des Personalamtes für diplomiertes
Pflegefachpersonal KJPD geht hervor, dass die Mitarbeiter zusätzlich zur
vierjährigen Pflegeausbildung DN II über Berufserfahrung (bis 2 Jahre) in
stationären Einrichtungen und über Psychiatrie-Akuterfahrung verfügen müssen
(kant.act. 19/1 S. 9 Ziff. 5.3, 19/2 S. 8 Ziff. 5.4; ebenso kant. act. 7/3:
Stellenbeschreibung Handbuch Personalrecht vom 24. Oktober 2000: "6.11
Spezielle Anforderungen: Sehr gute bzw. gute Kenntnisse und Fähigkeiten,
sowie Berufserfahrung" im Fachgebiet). Aus welchen Gründen das Mindestalter
bei Stellenantritt auf 25 Jahre angesetzt worden ist, spielt in diesem
Zusammenhang keine Rolle. Das hohe Eintrittsalter durfte indessen vom
Verwaltungsgericht als gewichtiges Indiz für die allgemein hohen
Anforderungen hinsichtlich der mitgebrachten Lebenserfahrung, Belastbarkeit
und erzieherischen Fähigkeiten der Mitarbeiter erachtet werden. Der
Beschwerdeführer selber misst dem Mindestalter sogar mehr Gewicht bei als der
Berufserfahrung. Entgegen seiner Darstellung führt sodann eine Erfahrung von
zwei (bis vier) Jahren auch nach den von ihm selber angerufenen
"Wertungshilfen" (der Finanzdirektion; Beschwerdebeilage 3) bereits zu einem
Zusatz von 0,25 Punkten. Das Verwaltungsgericht hat auch entsprechend seiner
Praxis zu Recht auf die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung
abgestellt;  dass in der Realität gelegentlich auch Praktikanten ohne
Berufserfahrung sogleich eingestellt worden sind, stellt dies nicht
grundsätzlich in Frage.

In Bezug auf die Ausbildung und Erfahrung der Polizeisoldaten bringt der
Beschwerdeführer nichts vor, das die Feststellungen des Verwaltungsgerichts
insoweit als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt. Insbesondere hat das
Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass die Polizeisoldaten die
Polizeischule absolvieren müssen; dass dazu eine Aufnahmeprüfung zu
absolvieren ist, ist als bekannt vorauszusetzen (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 E. 9b/dd). Anhaltspunkte dafür, dass
das Verwaltungsgericht dies übersehen hat, vermag der Beschwerdeführer nicht
zu nennen. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte ausserordentlich hohe
Misserfolgsquote bei den Aufnahmeprüfungen für die Polizeischule kann im
Übrigen nicht als Beleg dafür dienen, dass die Ausbildung des Polizisoldaten
als anspruchsvoller einzustufen wäre.

3.9 Was den Vergleich der Tätigkeit der Pflegefachpersonen KJPD mit
derjenigen der Polizeisoldaten betrifft, ist das Verwaltungsgericht insgesamt
mit sachlich haltbaren Überlegungen davon ausgegangen, dass die normalerweise
verlangte Ausbildung und Erfahrung der diplomierten Pflegefachpersonen KJPD
leicht höher zu bewerten ist als diejenige der Polizeisoldaten. Ins Gewicht
fällt dabei besonders, dass für die Funktion des Polizeisoldaten lediglich
irgend eine abgeschlossene Lehre (ohne Mindestdauer) und keine
fachspezifische Berufserfahrung vorausgesetzt wird; die eigentliche
Polizeiausbildung schliesslich dauert nur ein Jahr (fünf Monate
Polizeischule, anschliessend Informationspraktikum und praktischer Dienst bei
der Bereitschaftsabteilung). Das Verwaltungsgericht durfte unter diesen
Umständen ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Gleichbewertung
beider Funktionen in K1 habe sich im Ergebnis einseitig zum Nachteil des
typisch weiblichen Berufes des Beschwerdegegners ausgewirkt. Es ist daher
bundesrechtlich nicht zu beanstanden, sie im Sinne einer
geschlechtsspezifischen Ungleichbehandlung als diskriminierend zu
qualifizieren. Was der Beschwerdeführer dagegen anführt, lässt - soweit es
sich nicht ohnehin um neue und damit unzulässige Tatsachenvorbringen handelt
(vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.) - diese Beurteilung nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen.

3.10 Die Neubewertung von Kriterium 1 mit 2,75 statt 2,5 führt zur Einreihung
des Beschwerdegegners in Lohnklasse 15 (angefochtenes Urteil E. 3.7). Der
Beschwerdeführer macht insoweit keine Verletzung von Bundesrecht geltend,
weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen.

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 13 Abs. 5 GlG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine
angemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor
Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
sowie dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: