Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.503/2006
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{T 0/2}
2A.503/2006 /vje

Urteil vom 7. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Asylhilfe Bern,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschuss (Anerkennung
der Staatenlosigkeit),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 21. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der georgische Staatsangehörige X.________, geb. 1969, der auch andere Namen
verwendet hat, ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er will
als Staatenloser anerkannt werden; das Bundesamt für Migration wies sein
Begehren mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ab. Am 3. August 2006 erhob
X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement. Dieses gab seinem Gesuch, ihm für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, mit Zwischenverfügung vom 21.
August 2006 nicht statt und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall auf, bis zum 21. September 2006 einen Kostenvorschuss
von Fr. 700.-- zu bezahlen.

X. ________ hat am 1. September 2006 gegen diese Zwischenverfügung des
Departements beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem
Begehren, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei
auf den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu verzichten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG).

2.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung einer
Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein
aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu
bezahlen. Die Vorinstanz hat das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers
mit der Begründung abgewiesen, dass seine Beschwerde aussichtslos sei. Diese
Einschätzung der Prozessaussichten ist nicht zu beanstanden:

Gemäss Darstellung in der angefochtenen Zwischenverfügung hat der
Beschwerdeführer versucht, mit einem gefälschten Dokument nachzuweisen, dass
er die georgische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Von der
schweizerischen Vertretung in Georgien getroffene Abklärungen sollen denn
auch ergeben haben, dass keine Person mit den vom Beschwerdeführer
verwendeten Namen auf die georgische Staatsbürgerschaft verzichtet habe und
keiner solchen Person die georgische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei.
Diese Begründung allein, zu welcher sich der Beschwerdeführer in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht äussert, erlaubte es dem Departement, die
bei ihm eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu werten. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich schon aus diesem Grunde als
offensichtlich unbegründet, sodass nicht auf die Frage einzugehen ist, wie es
sich mit einer allfälligen Weigerung, die aufgegebene Staatsbürgerschaft
wieder zu erwerben, verhalten würde. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass
die Vorinstanz die gefestigte Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben hat.

Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das für
das Verfahren vor Bundesgericht erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen (Art. 152 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: