Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.501/2006
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{T 0/2}
2A.501/2006 /leb

Urteil vom 14. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Martin Ilg, Rechtsberatung,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 28. Juni 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.X.________ (geb. 1972) stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Er
heiratete am 16. Oktober 2003 seine Landsmännin B.Y.________ (geb. 1969),
welche im Kanton Zürich über eine Niederlassungsbewilligung verfügt; es wurde
ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin
erteilt. Am 27. März 2004 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2004 lehnte die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) es ab, die
Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ zu verlängern, da das Ehepaar
X.Y.________ seit dem 18. Juni 2004 faktisch und seit dem 25. August 2004
gerichtlich getrennt lebe. Hiergegen gelangte A.X.________ erfolglos an den
Regierungsrat des Kantons Zürich; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
trat am 28. Juni 2006 auf die gegen dessen Beschluss vom 8. Februar 2006
eingereichte Beschwerde nicht ein, da A.X.________ über keinen Anspruch auf
die von ihm beantragte Bewilligung mehr verfüge.

1.2 A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zwecks Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Am 11.
September 2006 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss
vorläufig aufschiebende Wirkung bei; am 5. September 2006 hatte er die
kantonalen Akten einholen lassen. Gestützt hierauf ist auf die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten bzw. erweist sich diese als
offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen (Einholen
zusätzlicher Stellungnahmen) im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
erledigt werden.

2.
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die
Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien
Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Norm berufen
kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20];
BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
Kennt das kantonale Verfahrensrecht wie dasjenige im Kanton Zürich eine zu
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analoge Regelung, prüft das Bundesgericht
die Frage, ob ein entsprechender Rechtsanspruch besteht, im Rahmen der
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283 mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, soweit der Betroffene mit seinem hier über eine
Niederlassungsbewilligung verfügenden ausländischen Ehegatten zusammenwohnt.
Die Eheleute X.Y.________ leben seit dem 18. Juni 2004 faktisch und seit dem
25. August 2004 gerichtlich getrennt. Der Beschwerdeführer kann aus dieser
Bestimmung somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Art. 17 Abs. 2 ANAG, der
das eheliche Zusammenleben in der Schweiz ermöglichen will, verschafft - im
Gegensatz zu Art. 7 ANAG, bei dem unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs das
formelle Bestehen der Ehe genügt (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2 mit
Hinweisen) - dem Betroffenen nur dann einen Bewilligungsanspruch, wenn die
Ehegatten tatsächlich zusammenleben; welche Gründe zur Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts geführt haben, spielt keine Rolle, falls die Trennung
nicht bloss von ganz kurzer, vorübergehender Dauer ist (vgl. BGE 130 II 113
E. 4.1 S. 116). Dies durfte das Verwaltungsgericht vorliegend nach einem
ehelichen Zusammenleben von nur rund sieben Monaten (Einreise: 18. November
2003; Aufgabe des Zusammenlebens: 18. Juni 2004) und einer Trennung von
inzwischen über zwei Jahren ohne weiteres verneinen (vgl. das Urteil
2P.96/2005 vom 23. März 2005, E. 2.2.1).
2.3 Art. 8 EMRK - sowie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV (vgl.
BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) - gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung zu
diesen tatsächlich gelebt, kann es die entsprechenden Garantien verletzen,
wenn ihm der Verbleib in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben
vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Der Beschwerdeführer beruft
sich in diesem Zusammenhang auf die familiären Bindungen zu seiner hier
anwesenheitsberechtigten, unter der Obhut der Mutter stehenden Tochter
C.________. Zu Unrecht:
2.3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, kümmert sich der Beschwerdeführer
praktisch nicht um seine Tochter; seinen Unterhaltsverpflichtungen kommt er
nur sporadisch und - wie im angefochtenen Entscheid festgehalten und von ihm
nicht bestritten wird - widerwillig nach. Gemäss dem Entscheid des
Eheschutzrichters vom 25. August 2004 hat er auf die Belange des Kindes mit
Gleichgültigkeit reagiert; im Hinblick hierauf und auf die
Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten wurde ihm dementsprechend
lediglich ein begleitetes Besuchsrecht jeweils am zweiten Sonntag eines jeden
Monats von 13.00 bis 17. 00 Uhr eingeräumt, von dem er offenbar unter dem
Eindruck des hängigen Bewilligungsverfahrens (nur) zweimal Gebrauch gemacht
hat. Das Verwaltungsgericht durfte unter diesen Umständen ohne Verletzung von
Bundesrecht davon ausgehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Kind keine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Dies gilt umso
mehr, als sein Rechtsvertreter in der Eingabe an das Bundesgericht selber
darlegt, dass der Beschwerdeführer, der nicht von sich aus daran denke, das
Kind zu besuchen, "dies erst Recht nicht über die grosse Distanz vom Balkan
her in der erforderlichen Regelmässigkeit jemals tun" werde. Soweit er auf
das Kindeswohl verweist, welches die Erneuerung der Bewilligung gebiete (S. 6
der Beschwerdeschrift: "Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Persönlichkeit derzeit von sich aus den Zugang zu seinem kleinen Kind noch
nicht gefunden hat, wäre es geradezu zynisch, ihm zu unterstellen, er wolle,
dass sein Kind in seinem Wohl dauerhaft Schaden nimmt"), verkennt er, dass
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bloss intakte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehungen schützen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa; 126 II
377 E. 2b; 118 Ib 145 E. 4b S. 152) und nicht erst in der Zukunft lediglich
erhoffte (so Urteil 2P.96/2005 vom 23. März 2005, E. 2.2.2).
2.3.2 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der nicht sorgeberechtigte
Ausländer die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in
einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten
Besuchsrechts, leben kann; dazu ist nicht erforderlich, dass er sich dauernd
im gleichen Land aufhält wie das Kind. Es ist daher im Allgemeinen zulässig,
dem Ausländer, der gegenüber seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Kind bloss über ein Besuchsrecht verfügt, die Aufenthaltsbewilligung zu
verweigern; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn er das
Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben kann,
wobei allenfalls dessen Modalitäten geeignet aus- bzw. umzugestalten sind.
Die Aufenthaltsbewilligung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur dann zu erteilen oder zu erneuern, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht,
diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in
der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten",
"comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile"; BGE 120 Ib 1 E.
3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteile 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006, E. 3.2;
2A.77/2006 vom 15. Februar 2006, E. 2.2.1; 2A.508/2005 vom 16. September
2005, E. 2.2.3, je mit Hinweisen). Was das Erfordernis der besonderen
Intensität der affektiven Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig bloss
dann als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht
eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt
wird (vgl. Urteile 2A.77/2006 vom 15. Februar 2006, E.2.2.1; 2A.412/1998 vom
15. Dezember 1998, E. 3a), wovon hier - wie dargelegt - nicht die Rede sein
kann; der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers wäre deshalb
auch gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV. Die
Vater-Tochter-Beziehung - soweit eine solche überhaupt besteht - kann vom
Ausland her aufrechterhalten werden. Aus dem Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK; SR 0.107) ergeben sich keine über
Art. 8 EMRK hinausgehende Bewilligungsansprüche (vgl. die Urteile 2A.472/2006
vom 11. Oktober 2006, E. 1.2; 2A.412/1998 vom 15. Dezember 1998, E. 3a).

3.
3.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für
alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid und im Beschluss des Regierungsrats vom 8. Februar 2006 verwiesen.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht
entsprochen werden, da seine Eingabe gestützt auf die publizierte
Rechtsprechung als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: