Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.499/2006
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2A.499/2006 /ble

Urteil vom 11. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zug, c/o
Obergerichtskanzlei, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, 2. Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301
Zug,

Verletzung von Berufsregeln (befristetes Berufsausübungsverbot),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zug vom 4. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Oktober 2004 erstattete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) Disziplinaranzeige gegen Rechtsanwalt Dr. X.________, weil sich dieser
einerseits wiederholt abfällig und ehrenrührig über SUVA-Mitarbeiter
geäussert und andererseits die gegen einen SUVA-Kreisarzt ergangene
Strafverfügung vor Eintritt der Rechtskraft an einen Gerichtsberichterstatter
weitergegeben hatte. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton
Zug kam zum Schluss, dass Rechtsanwalt X.________ gegen Art. 12 lit. a des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe, und auferlegte ihm
ein viermonatiges Berufsausübungsverbot (Entscheid vom 20. Juni 2005).
Hiergegen gelangte Rechtsanwalt X.________ an das Obergericht des Kantons
Zug, welches seine Beschwerde abwies (Urteil vom 4. Juli 2006).

B.
Am 5. September 2006 hat Rechtsanwalt X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zug und das
Obergericht des Kantons Zug schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Justiz hat auf Stellungnahme verzichtet.

C.
Mit Verfügung vom 3. November 2006 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.

D.
Einem dahingehenden Ersuchen der SUVA vom 28. November 2006 entsprechend,
wurde auch diese zur Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zugelassen; sie beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG; SR 173.110]).

1.2 Das eidgenössische Anwaltsgesetz regelt neben den Berufspflichten (Art.
12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA)
abschliessend. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht
deshalb gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die
eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 130 II 270 E. 1.1 S.
272 f.; 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Mit diesem Rechtsmittel kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz gewirkt, ist das
Bundesgericht jedoch an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden kann die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG).

2.
2.1 Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben die Rechtsanwälte
"ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben". Diese Verpflichtung hat
für die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts Geltung und erfasst neben
der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei
als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276). Eine
sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bedingt, dass sich der
Rechtsanwalt - seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege entsprechend -
einer gewissen Zurückhaltung befleissigt, um einer Eskalation der
Streitigkeit entgegenzuwirken (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277); er soll
die Auseinandersetzung mit dem Gegner oder dessen Rechtsvertreter nicht auf
persönlicher Ebene austragen. Vom Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er
auch im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleibt und auf
persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet
(BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158). Im Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber
unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist
sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel
des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f.). Er darf insoweit
durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf
ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau
abzuwägen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2 S. 159).

2.2 Der Beschwerdeführer hat in seinen an die SUVA gerichteten Eingaben
mehrfach deren Kreisärzten niederträchtiges oder gar strafbares Verhalten
vorgeworfen. Er sprach unter anderem von einer "auffällig nach Ausländerhass
riechenden Einschätzung", von "gefälschten ärztlichen Berichten" und erhob
wiederholt den Vorwurf, ein bestimmter Kreisarzt habe seine Klientin
"abschlachten" wollen. Solche Äusserungen gehen offensichtlich über das
hinaus, was als scharfes Rügen von behaupteten Missständen zu tolerieren ist.
Der Beschwerdeführer hat die betroffenen Kreisärzte auf unnötig verletzende
Art und Weise persönlich angegriffen, wobei derartige Verunglimpfungen von
Mitarbeitern der zuständigen Behörde zum Vornherein nicht im wohlverstandenen
Interesse seiner Klientschaft liegen konnten. Zudem muss er den Vorwurf, die
Kreisärzte hätten strafbare Handlungen begangen, praxisgemäss mit einem
rechtskräftigen Strafurteil belegen können (BGE 122 IV 311 E. 2 S. 315 ff.;
116 IV 31 E. 4 S. 19; 106 IV 115 E. 2 S. 116 ff.); es kann nicht Sache einer
Disziplinarbehörde sein, selber eingehende Beweismassnahmen über die Wahrheit
behaupteter ehrverletzender Tatsachen durchzuführen. Deshalb hat sich ein
Rechtsanwalt - solange kein einschlägiges Strafurteil vorliegt -
zurückhaltend zu äussern und gegebenenfalls deutlich werden zu lassen, dass
er einstweilen nur einen Verdacht hegt (vgl. BGE 116 IV 31 E. 5b S. 42). Vor
Bundesgericht gesteht der Beschwerdeführer denn auch selber zu, dass die von
ihm an den SUVA-Mitarbeitern geübte Kritik unsachlich war und über das Mass
des Zulässigen hinausging; er bestreitet nicht mehr, insoweit gegen die
Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12
lit. a BGFA verstossen zu haben.

3.
Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Vorinstanz habe
diesbezüglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt, weil sie auf Beweiserhebungen zur Frage verzichtete, ob er
gutgläubig von einem strafbaren Verhalten der Kreisärzte habe ausgehen
dürfen. Dabei rügt er vorab eine Verletzung der kantonalen
Verfahrensvorschriften, indem er vorbringt, gemäss der kantonalen
Strafprozessordnung, auf deren Bestimmungen das Zuger Einführungsgesetz zum
BGFA (EG BGFA) verweist, sei das Stellen von Beweisanträgen auch vor der
Rechtsmittelinstanz bis zur Hauptverhandlung erlaubt.

3.1 Der Beschwerdeführer hat sich im Disziplinarverfahren vor der
Aufsichtskommission zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen überhaupt nicht
geäussert und dementsprechend auch keine Angaben zu den Gründen gemacht,
weshalb er auf ein strafbares Verhalten der Kreisärzte geschlossen hatte.
Erst im Rechtsmittelverfahren liess er sich vernehmen, wobei er dort noch
jegliche Verletzung von Berufspflichten in Abrede stellte. Das Obergericht
hat alsdann lediglich festgestellt, bezüglich des angeblich strafbaren
Verhaltens der Kreisärzte sei der Wahrheitsbeweis mangels eines
rechtskräftigen Strafurteils nicht erbracht; weitere Beweismassnahmen
erübrigten sich. Dieses Vorgehen verletzt - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

3.2 Es verhält sich im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren nicht wie in
einem Strafverfahren wegen Ehrverletzung bzw. übler Nachrede, wo der Vorwurf
eines strafbaren Verhaltens sowohl mittels Wahrheitsbeweis (aufgrund eines
Strafurteils; vgl. E. 2.2) als auch mittels Gutglaubensbeweis gerechtfertigt
werden kann (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Ungebührliche Äusserungen eines
Rechtsanwalts verstossen nicht erst dann gegen die Pflicht zur sorgfältigen
und gewissenhaften Berufsausübung, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung
erfüllt ist (vgl. E. 2.1). Selbst wenn ein Rechtsanwalt in guten Treuen davon
ausgeht, ein bestimmter Straftatbestand sei erfüllt, ist er gestützt auf Art.
12 lit. a BGFA verpflichtet, sich zurückhaltender Formulierungen zu bedienen,
solange kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Bezüglich eines Verstosses
gegen diese Berufspflicht steht ihm kein Gutglaubensbeweis im
strafrechtlichen Sinne offen. Mithin konnte das Obergericht ohne Verletzung
des Gehörsanspruchs auf Sachverhaltserhebungen verzichten, zumal feststand,
dass der Beschwerdeführer seine Vorwürfe nicht auf ein rechtskräftiges
Strafurteil zu stützen vermochte. Bei diesen Gegebenheiten ist zum Vornherein
unerheblich, ob im anwaltsrechtlichen Aufsichtsverfahren des Kantons Zug
tatsächlich - wie geltend gemacht - noch im Rechtsmittelstadium frei Beweis
geführt werden kann.

4.
Wie gesehen hat der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nunmehr eingestanden,
durch die Verunglimpfung von Kreisärzten gegen die Pflicht zur sorgfältigen
und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen
zu haben. Demgegenüber bestreitet er nach wie vor, dass die Weitergabe einer
nicht rechtskräftigen (erstinstanzlichen, durch den späteren gerichtlichen
Freispruch hinfällig gewordenen) Strafverfügung des Amtsstatthalteramts
Luzern, mit welcher ein Kreisarzt der SUVA wegen Urkundenfälschung im Amt zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war, eine
Berufspflichtverletzung darstellt. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend
offen bleiben: Bereits aus der Begründung der erstinstanzlichen Verfügung ist
ersichtlich, dass dieser letztere Vorfall für die Bemessung der verhängten
Disziplinarsanktion keine Rolle gespielt hat, zumal die Strafverfügung in den
einschlägigen Passagen der Begründung mit keinem Wort erwähnt wird. Gleich
verhält es sich mit dem Entscheid des Obergerichts, der im Zusammenhang mit
der Sanktion lediglich auf die ungebührlichen Äusserungen des
Beschwerdeführers Bezug nimmt. Sodann äussern sich Aufsichtskommission und
Obergericht im Rahmen der Vernehmlassungen, welche sie im bundesgerichtlichen
Verfahren eingereicht haben, je im entsprechenden Sinne. Unter diesen
Voraussetzungen muss die vom Beschwerdeführer als unverhältnismässig
beanstandete Sanktion (vgl. unten, E. 5) auch dann gerechtfertigt sein, wenn
allein die disziplinarwidrigen Äusserungen berücksichtigt werden. Ob sich der
Beschwerdeführer zusätzlich bezüglich der Weitergabe der Strafverfügung einer
Verletzung der Berufspflichten schuldig gemacht hat, ist damit für den
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unerheblich.

5.
Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass seine Disziplinierung an
sich zu Recht erfolgt ist. Durch die Ausfällung eines viermonatigen
Berufsverbots gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA erachtet er jedoch das
Verhältnismässigkeitsgebot als verletzt; seiner Ansicht nach darf er für die
pflichtwidrigen Äusserungen bloss mit einer Busse nach Art. 17 Abs. 1 lit. c
BGFA belegt werden.

5.1 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass die Bestimmung
von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion vorab Sache der
zuständigen Aufsichtsbehörde ist. Anders als bei der Frage, ob ein
disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier
Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, wenn es um die
anzuordnende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt
und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint.
Hinsichtlich der Disziplinarmassnahme des (befristeten) Berufsverbots gilt es
zu beachten, dass es sich dabei um die schwerstmögliche Sanktion handelt. Als
solche ist sie grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu ergreifen, wenn
sich gezeigt hat, dass der Betroffene sich durch mildere Massnahmen nicht zum
Einhalten der Berufsregeln bewegen lässt (vgl. Urteil 2A.177/2005 vom 24.
Februar 2006, E. 4.1, Publikation im Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht vorgesehen).

5.2 Der Beschwerdeführer zeigte sich während des ganzen kantonalen Verfahrens
uneinsichtig und hat noch vor Obergericht seine beleidigenden und
ehrverletzenden Äusserungen als sachlich gerechtfertigt zu verteidigen
versucht; auch im bundesgerichtlichen Verfahren ist eine Tendenz erkennbar,
diese Verfehlungen zu beschönigen. Der Beschwerdeführer verkennt
offensichtlich, dass es sich bei der Berufspflichtverletzung, welche die
streitbetroffenen Äusserungen darstellen, nicht um eine blosse Bagatelle
handelt. Dies umso weniger, als die hier zu beurteilenden Vorfälle nicht
isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem bisherigen beruflichen Verhalten
des Beschwerdeführers zu betrachten sind. Letzterer hat sich wiederholt
Verfehlungen der vorliegenden Art zuschulden kommen lassen, weshalb ihm von
der Aufsichtskommission mehrmals Disziplinarbussen wegen Verletzung des
Anstands in der Mandatsführung bzw. wegen ehrverletzender Äusserungen
auferlegt worden sind: am 11. März 1999 eine Busse von 500 Franken, am 23.
September 2002 eine solche von 3'000 Franken (vgl. Bundesgerichtsentscheid
2A.545/2003 vom 4. Mai 2004) und am 1. Dezember 2003 eine solche von 2'000
Franken. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer wegen mehrfacher übler Nachrede
strafrechtlich belangt und mit einer Busse von 6'000 Franken bestraft worden,
nachdem er einen Kreisarzt zu Unrecht der eventualvorsätzlichen schweren
Körperverletzung, der Urkundenfälschung im Amt und des Betrugsversuchs
bezichtigt hatte (Urteil des Zuger Strafgerichts vom 23. August 2004; vgl.
auch die Bundesgerichtsentscheide 6S.490/2002 u. 6P.158/2002 vom 9. Januar
2004 in der gleichen Sache). Ferner ist der Beschwerdeführer ebenfalls in
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht regelmässig mit
Eingaben ungebührlichen Inhalts aufgefallen und gestützt auf Art. 31 Abs. 1
OG wiederholt mit Ordnungsbussen belegt worden (vgl. etwa Urteil U 219/01 vom
13. Dezember 2001). Bei diesen Gegebenheiten durfte die Vorinstanz
zulässigerweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer durch eine erneute
blosse Disziplinarbusse nicht dazu bewegt werden könne, sich in seinen
Schriftsätzen eines sachlichen Tons zu befleissigen. Mithin ist das Verhängen
eines befristeten Berufsausübungsverbots vorliegend nicht zu beanstanden.

5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA kann ein befristetes
Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden. Eine
Dauer von vier Monaten erscheint im vorliegenden Fall, bei dem es um eine
ernstzunehmende Berufspflichtverletzung, nicht aber um eine gravierende
Verfehlung geht, zwar am oberen Rand des Zulässigen. Angesichts des Umstands,
dass der Beschwerdeführer durch die bisher verfügten milderen Massnahmen
nicht von pflichtwidrigen verbalen Angriffen auf die Kreisärzte der SUVA
abgehalten werden konnte, ist die verhängte Disziplinarsanktion jedoch
vertretbar. Zu beachten ist, dass - wie der Beschwerdeführer selber
hervorhebt - das Berufsausübungsverbot nur für den Monopolbereich Geltung
hat; im Kanton Zug umfasst dieser, wie teils auch in anderen Schweizer
Kantonen (vgl. etwa § 11 des Zürcher Anwaltsgesetzes), bloss die Vertretung
in Zivil- und Strafverfahren (vgl. § 3 EG BGFA), so dass der Beschwerdeführer
auch während Dauer des Berufsausübungsverbots in seinem angestammten
Tätigkeitsfeld, dem Sozialversicherungsrecht, Klienten vor den Zuger
Gerichtsbehörden vertreten kann; ebenso ist ihm unbenommen, als Rechtsberater
zu wirken. Die verfügte Disziplinarsanktion verstösst mithin auch von ihren
Auswirkungen her nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot. Daran vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar seit der
operativen Entfernung eines Hirntumors in der Fähigkeit eingeschränkt ist,
sich zu beherrschen. Ein Rechtsanwalt ist auch dann an die Berufsregeln
gebunden, wenn ihm deren Einhaltung aus dem einen oder anderen Grund schwer
fällt. Sollte ihm das allenfalls auf Dauer nicht mehr möglich sein, so wäre
seine Fähigkeit zur Berufsausübung in Frage gestellt.

6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die angeordnete Publikation
des Berufsausübungsverbots im Amtsblatt des Kantons Zug verletze die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), weil sie seine berufliche Reputation
beeinträchtige. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, weil sie
den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2
S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201) nicht zu genügen vermögen: Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob eine
Publikation der verhängten Disziplinarsanktion an und für sich erforderlich
wäre (vgl. § 23 Abs. 1 lit. d EG BGFA). Gemäss den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid stellt sich diese Frage hier darum nicht, weil das
gegen einen Rechtsanwalt verhängte Berufsausübungsverbot während Dauer dieser
Massnahme automatisch zum Entzug einer allfällig erteilten
Beurkundungsbefugnis führe. Eine solche (befristete) Einstellung der
Beurkundungsbefugnis sei gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zwingend
zu publizieren (vgl. § 23 Abs. 1 lit. f EG BGFA). In seiner Eingabe hat der
Beschwerdeführer bloss in allgemeiner Form geltend gemacht, die Publikation
der Disziplinarsanktion sei "weder durch das öffentliche Interesse geboten
noch verhältnismässig"; zudem bringt er vor, bereits eine "einfache
Mitteilung [des Berufsausübungsverbots] an die Zivil- und Strafgerichte" wäre
ausreichend. Diese Argumentation setzt sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids nicht auseinander; insbesondere äussert sich der
Beschwerdeführer nicht zum (ausschlaggebenden) Zusammenhang zwischen seiner
Beurkundungsbefugnis und der Anordnung, die Disziplinarmassnahme zu
publizieren.

7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zug und dem Obergericht des Kantons Zug sowie dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der SUVA schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: