Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.495/2006
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{T 0/2}
2A.495/2006 /leb

Urteil vom 30. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Georg Engeli,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS)
Bundeshaus-Ost, 3003 Bern,
Eidgenössische Personalrekurskommission,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission
vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________, geb. (....), trat am 1. Mai 1992 als technischer Assistent im
Beamtenverhältnis in die Gruppe für Generalstabsdienste der Schweizer Armee,
Abteilung Elektronische Kriegsführung, ein. Als Mitarbeiter einer (....)
hatte er (...).

Auf den 1. Januar 2001 wurde A.________ als Beamter nicht wieder gewählt und
in das ständige Angestelltenverhältnis versetzt. Begründet wurde die
Massnahme mit teilweise ungenügenden Arbeitsleistungen und mit Mängeln im
Verhalten.

Im Rahmen der lohnrelevanten Beurteilung für die Periode vom 17. Oktober 2003
bis 19. Oktober 2004 erhielt A.________ die Gesamtnote B. Seine Leistungen
und sein Verhalten wurde bemängelt, und es wurden Kontrollmassnahmen
vorgesehen. Diese Beurteilung wurde A.________ am 19. Oktober 2004 eröffnet.
Am folgenden Tag kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem
Arbeitskollegen. Am 28. Oktober 2004 wurde A.________ schriftlich ermahnt,
und es wurde ihm die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses angedroht
für den Fall, dass sich derartige Vorfälle wiederholen sollten. Zudem wurde
seine vorübergehende Versetzung zu (....) angeordnet.
Am 13. Mai 2005 wurde A.________ wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen,
begangen in der Periode vom 23. April bis 11. Mai 2005, von der Arbeit
freigestellt. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er zu spät zur Arbeit erschienen
sei, (...) und zudem am 11. Mai 2005 am Arbeitsplatz nicht ansprechbar
gewesen sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 stellte der Chef (...) dem
Betroffenen die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht und
gab ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 löste der Chef Armee das Arbeitsverhältnis mit
A.________ per 10. Juni 2005 auf und stellte fest, dass die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses als verschuldet gelte. Einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als interne
Beschwerdeinstanz. Er machte geltend, die fristlose Kündigung sei nichtig und
es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von zwei, eventuell einem
Jahreslohn auszurichten. Mit Entscheid vom 18. November 2005 erklärte das
Departement die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als gültig.

B.
A.________ führte Beschwerde bei der Eidgenössischen
Personalrekurskommission. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom
28. Juni 2006 ab. Sie erhob weder Verfahrenskosten, noch sprach sie eine
Parteientschädigung zu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, der Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 28. Juni 2006 sei aufzuheben und
die fristlose Kündigung vom 8. Juni 2005 als nichtig zu erklären. Es sei ihm
gemäss Art. 79 Abs. 6 lit. b der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) eine Entschädigung in der Höhe von zwei Jahreslöhnen,
eventuell nach Massgabe von Art. 78 Abs. 1 lit. c BPV in der Höhe von einem
Jahreslohn zuzusprechen.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische
Personalrekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 trat das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft. Da der angefochtene Entscheid vor dem
1. Januar 2007 erging, findet auf das vorliegende Verfahren noch das
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission, der die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses von
Bundespersonal zum Gegenstand hat, ist zulässig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 98
lit. e in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. e OG, in der Fassung gemäss
Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, BPG; SR 172.220.1). Der
Beschwerdeführer ist Adressat des Entscheids und zur Beschwerde berechtigt.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). An die Feststellung des Sachverhalts ist
das Bundesgericht hingegen gebunden, wenn (wie hier) eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Unbefristete Arbeitsverhältnisse von Bundespersonal können nach Massgabe von
Art. 12 BPG aufgelöst werden. Als Grund für eine fristlose Kündigung durch
eine Vertragspartei gilt nach Art. 12 Abs. 7 BPG "jeder Umstand, bei dessen
Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf". Das
Bundespersonalgesetz umschreibt damit die Voraussetzungen für die fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Bundespersonal wörtlich gleich wie
Art. 337 Abs. 2 OR die "wichtigen Gründe" für die fristlose Auflösung
privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse. Art. 12 Abs. 7 BPG erwähnt zwar den
"wichtigen Grund" nicht ausdrücklich, was jedoch nach Auffassung des
Gesetzgebers keine Abweichung vom Obligationenrecht bedeutet (s. Botschaft
des Bundesrates vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1615). Bei der Frage, ob der
kündigenden Partei die Fortführung der Arbeitsverhältnisses zugemutet werden
darf, kann daher die zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR entwickelte Praxis
angemessen berücksichtigt werden.

Dabei ist allerdings den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung zu
tragen. Dazu kommt, dass Art. 12 Abs. 6 lit. a - f BPG die Gründe für die
ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber abschliessend (Art. 14 Abs. 1
lit. b BPG) aufzählt. Der wichtige Grund nach Art. 12 Abs. 7 BPG muss daher
in jedem Fall schwerer wiegen als ein Kündigungsgrund nach den lit. a - f von
Art. 12 Abs. 6 BPG. Als ordentliche Kündigungsgründe fallen gemäss Art. 12
Abs. 6 BPG namentlich in Betracht: lit. a): die Verletzung wichtiger
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, lit. b): Mängel in der Leistung
oder im Verhalten oder, lit. c): mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder
Bereitschaft im Blick auf die vereinbarte Arbeit (so bereits Entscheid der
Eidg. Personalrekurskommission vom 27. August 2003, VPB 68.7, E. 2a, und vom
16. Juni 2004, VPB 68.150, E. 4a; zum Ganzen, vgl. Harry Nötzli, Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, S. 155
ff.).

Ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses ist
nach der Praxis der Eidgenössischen Personalrekurskommission etwa dann
gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung die öffentlichen Interessen,
namentlich das Vertrauen der Verwaltung in ihre Bediensteten, sowie das gute
Funktionieren des Dienstes in Frage stellen würde (Entscheid vom 16. Juni
2004, VPB 68.150, E. 4a, mit Hinweis auf den Entscheid vom 21. Oktober 1999,
VPB 64.36 E. 4a). Nur ein besonders schweres Fehlverhalten des Angestellten
rechtfertigt die fristlose Kündigung. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer,
ist die fristlose Auflösung wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt,
wenn sie trotz Verwarnung wiederholt begangen wurden (für Art. 337 Abs. 1 OR,
vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1, 213 E. 3.1 S. 220 f.; 127 III 153 E. 1a S. 155).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Grund für die fristlose Auflösung
des Dienstverhältnisses gegeben ist. Die Vorwürfe lägen teils schon lange
zurück und seien durch die Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Zudem seien
seine Arbeitsleistungen trotz einiger (...) als gut bezeichnet worden. Das zu
späte Erscheinen vom 23. April 2004 am Arbeitsplatz könne nicht der Anlass
für die fristlose Entlassung sein, zumal diese über einen Monat später
ausgesprochen wurde. Der Vorwurf vom 11. Mai 2005, wonach er nicht
ansprechbar gewesen sein soll, habe sich auf ein einziges Telefongespräch
bezogen.

3.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die früheren Vorfälle zur
Begründung der fristlosen Entlassung nicht herangezogen werden dürfen.
Aufgrund der damals ungenügenden Arbeitsleistungen wurde er am 1. Januar 2001
als Beamter nicht wiedergewählt und ins Angestelltenverhältnis versetzt. Dem
angefochtenen Entscheid ist zudem zu entnehmen, dass in den Jahren 2002 und
2003 eine zweijährige Besserungsphase zu verzeichnen war. Im Lenkungsgespräch
vom 29. Mai 2002 war man mit seinen Leistungen zufrieden. Im folgenden Jahr
konnte er wegen einer längeren unfallbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz
nicht beurteilt werden, doch wurde die Erwartung geäussert, dass er
hinsichtlich seiner Arbeitsleistungen das Niveau vor dem Unfall wieder
erreichen werde (Lenkungsgespräch vom 2. April 2003). Diese Beurteilungen
sprechen für den Beschwerdeführer, jedenfalls nicht gegen ihn.

3.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz setzte eine erste - kritische -
Periode ab November 2003 ein. Entweder sei der Beschwerdeführer zu spät zur
Arbeit erschienen, sei nicht erreichbar gewesen oder habe (...) mangelhaft
bearbeitet. Ähnliche Vorfälle ereigneten sich wiederum in der Periode vom 16.
April 2004 bis 11. Mai 2004 sowie vom 2. August 2004 bis 7. Oktober 2004. Im
Rahmen der lohnrelevanten Beurteilung für die Periode vom 17. Oktober 2003
bis 19. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer die Gesamtnote B erhalten
("entspricht den Anforderungen teilweise"). Seine Leistungen und sein
Verhalten seien bemängelt worden, und es seien Kontrollmassnahmen vorgesehen
worden. Diese Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer im Gespräch durch seinen
Vorgesetzten am 19. Oktober 2004 eröffnet. Der Beschwerdeführer habe die
Vorwürfe bestritten und seinerseits gegenüber seinem Arbeitskollegen,
B.________, Mobbingvorwürfe erhoben, die jedoch nach Ansicht der Vorinstanz
die Verspätungen und ungenügenden Arbeitsleistungen nicht zu widerlegen
vermochten.
Am folgenden Tag (20. Oktober 2004) kam es nach den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen sodann zu einer heftigen Auseinandersetzung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitskollegen B.________, wobei
deren Verlauf von den Beteiligten widersprüchlich geschildert wird. Bereits
beim Beurteilungsgespräch vom 19. Oktober 2004 soll der Beschwerdeführer
gegenüber seinem Arbeitskollegen Nachteile angekündigt haben. Aufgrund dieses
Vorfalles wurde der Beschwerdeführer vom Chef (...) am 28. Oktober 2004
schriftlich verwarnt. Es wurde ihm die fristlose Kündigung angedroht für den
Fall, dass derartige Vorfälle sich wiederholen sollten, und es wurde im Sinne
einer Unterstützungsmassnahme die vorübergehende (8. November 2004 bis 25.
Februar 2005) Versetzung des Beschwerdeführers zu einer (...) verfügt.

3.3 Diese Verfehlungen führten zwar nicht zur fristlosen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses. Sie waren dennoch bereits damals geeignet, das
Vertrauensverhältnis ernsthaft zu beeinträchtigen oder zu stören. Die
damalige Massnahme, die vorübergehende Versetzung am Arbeitsplatz, erscheint
im Übrigen nach Lage der Dinge nicht unverhältnismässig. Sie zeitigte Wirkung
in dem Sinne, dass sich das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers - trotz
einiger (...)mängel im (...) - deutlich besserte (Schreiben des Chefs (...)
vom 21. Februar 2005). Der Beschwerdeführer erschien pünktlich zur Arbeit,
aussergewöhnliche Vorfälle wurden keine festgestellt.

3.4 Unmittelbarer Grund für die Freistellung und fristlose Entlassung des
Beschwerdeführers waren erst die Vorkommnisse vom 23. April bis 11. Mai 2005.
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. April 2005 die Arbeit zu spät aufgenommen
hatte (wobei der Grund für die verspätete Arbeitsaufnahme zwischen den
Parteien umstritten blieb), wurde er offenbar wieder eingehender überwacht.
Am 26. April 2005 stellte ein Mitarbeiter fest, dass dem Beschwerdeführer das
Sprechen schwer fiel. Die weitere Überprüfung der Arbeit ergab, dass der
Beschwerdeführer an mehreren Tagen (...), so am 26. April, 3., 4., 9., 10.
und 11. Mai 2005. Dabei handelt es sich entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Ziff. 5) nicht um (...)mängel von insgesamt
"geringer Bedeutung". Vielmehr werteten diese Fehler die Arbeit der (...)
insgesamt ab, wie namentlich die interne Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid
(S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt hat. (...).

Dass gleichartige (...)mängel bereits während der vorübergehenden Versetzung
des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz (8. November 2004 bis 25. Februar 2005,
s. vorstehende E. 3.2) seine damaligen Leistungen in keiner Weise geschmälert
haben sollen, wie er behauptet, trifft nicht zu. Vielmehr wurden diese
Fehlleistungen schon damals mit dem Beschwerdeführer besprochen, auch wenn
sich der Chef (...) in Bezug auf die künftige Arbeitsleistung optimistisch
zeigte ("könnte ... zu unserer Zufriedenheit arbeiten").

Am 10. Mai 2005 stellte ein Mitarbeiter sodann fest, dass der
Beschwerdeführer am Arbeitsplatz schlief. Am 11. Mai 2005 war der
Beschwerdeführer nach den Feststellungen von verschiedener Seite nicht mehr
richtig ansprechbar. Das (...) fiel ihm schwer und auch das Sprechen
bereitete offenbar Mühe.
Diese Vorfälle sind aktenmässig festgehalten. Es handelt sich nicht nur um
Mängel bei der Erfassung des (...), sondern es geht darum, dass der
Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 arbeitsunfähig war (angefochtenes Urteil E.
3a), nachdem er schon am Vortag ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt
hatte. Die Vorinstanzen werteten diese Vorkommnisse aufgrund der sensitiven
Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der elektronischen Kriegsführung
als schwere Verfehlungen des Angestellten. In Anbetracht der bereits
langjährigen ungenügenden oder nur knapp genügenden Arbeitsleistungen ist
diese Beurteilung nicht zu beanstanden.

3.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er am 11. Mai 2005 Medikamente
eingenommen habe. Ein Arztzeugnis aus jener Zeit, das eine Krankheit oder
Unpässlichkeit bestätigen würde, legte er jedoch nach den Feststellungen der
Vorinstanz nicht vor. Die angeblichen Zahnschmerzen, derentwegen er die
Medikamente eingenommen haben will, hätten durch einen Zahnarzt ohne weiteres
festgestellt und bestätigt werden können. Dem Beschwerdeführer musste
aufgrund der früheren Ereignisse, die zur Verwarnung und vorübergehenden
Versetzung am Arbeitsplatz führten, klar sein, dass die Toleranzschwelle
nunmehr tiefer lag. Umso mehr hätte ihm daran gelegen sein müssen, sich seine
Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen zu lassen.

Wenn daher der Beschwerdeführer aufgrund der neuen Vorkommnisse freigestellt
(Art. 103 BPV) und sodann fristlos entlassen wurde, hat die zuständige
Behörde das ihr in diesem Bereich eingeräumte Ermessen nicht missbraucht oder
überschritten. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal verwarnt und
temporär an einen anderen Arbeitsort versetzt werden musste, war den Behörden
nicht zuzumuten, nochmals die gleiche Anordnung zu treffen. Die fristlose
Entlassung erweist sich nach den Umständen als angemessene, jedenfalls nicht
unverhältnismässige Massnahme. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht mehr, dass vorgängig der
fristlosen Kündigung eine Mahnung erfolgte, wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid (E. 3b) dargelegt hat. Er beanstandet indessen die
fristlose Entlassung in zeitlicher Hinsicht. Seit der letzten Verfehlung und
Freistellung von der Arbeit am 11. bzw. 13. Mai 2005 bis zur Ankündigung der
fristlosen Entlassung am 30. Mai 2005 seien über zwei Wochen vergangen. Das
rechtliche Gehör sei ihm erst am 30. Mai 2005 eingeräumt worden. Für die
Verzögerung vom 30. Mai 2005 bis zur fristlosen Entlassung am 8. Juni 2005
bestünden verfahrensbedingt Gründe, nicht jedoch für die Verzögerung vom 11.
bis 30. Mai 2005.

4.1 Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht, innerhalb welcher
Zeitspanne eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden muss. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist die fristlose Kündigung
aus wichtigen Gründen sofort auszusprechen, andernfalls Verwirkung anzunehmen
wäre (BGE 123 III 86 E. 2a, mit Hinweisen). Eine Frist von einigen wenigen
Arbeitstagen zum Nachdenken und Einholen von Rechtsauskünften wird als
angemessen erachtet. Eine längere Frist wird nur zugestanden, sofern
praktische Erfordernisse des Alltags und Wirtschaftslebens es als
verständlich und berechtigt erscheinen lassen (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34;
112 II 41 E. 3b S. 51; 93 II 18 f.).

Diese Grundsätze können auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse
nicht unbesehen übertragen werden. Zum einen ist die Kündigung zu begründen,
da sie in der Form der Verfügung ergehen muss (Art. 13 Abs. 3 BPG). Zudem ist
dem Angestellten nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen vor der
Kündigungsverfügung das rechtliche Gehör einzuräumen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art.
29 und 30 Abs. 1 VwVG). Dazu kommen die speziellen Verfahrensabläufe
innerhalb der Verwaltung, die es nicht immer erlauben, unverzüglich zu
entscheiden. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Frist sind daher
insbesondere die von der Verwaltung unternommenen Bemühungen zur Einhaltung
der Erklärungsfrist und ihr weiteres Verhalten, das nicht widersprüchlich
sein darf, zu berücksichtigen (vgl. auch Nötzli, a.a.O., S. 159 f.).
4.2 Im vorliegenden Fall reagierte der Bundesarbeitgeber auf die Vorfälle vom
11. Mai 2005 innerhalb von zwei Arbeitstagen, indem er dem Beschwerdeführer
am 13. Mai 2005 in einem persönlichen Gespräch die ihm vorgeworfenen
Handlungen im Einzelnen erläuterte und ihn dazu Stellung nehmen liess. Am
gleichen Tag stellte der Arbeitgeber den Beschwerdeführer von der Arbeit
frei. Er gab damit unmissverständlich zu verstehen, dass er das
Sicherheitsrisiko bei einem weiteren Verbleiben des Beschwerdeführers am
Arbeitsplatz als erheblich einstufte und der Beschwerdeführer mit Massnahmen
zu rechnen habe. Hätte der Arbeitgeber die Pflichtverletzung als weniger
gravierend eingestuft, hätte er den Beschwerdeführer bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist beschäftigen können. Es trifft daher nicht zu,
dass der Arbeitgeber es sich offenbar überlegt habe, "ob man es bei einer
Freistellung verbunden mit einer ordentlichen Kündigung belassen soll", wie
der Beschwerdeführer geltend macht. Für die Verantwortlichen stand vielmehr
unzweifelhaft die fristlose Kündigung im Vordergrund (Art. 12 Abs. 7 BPG).
Hierfür mussten jedoch weitere Abklärungen vorgenommen werden. Dazu kam, dass
der Beschwerdeführer die Vorwürfe zum Teil bestritten hatte und insbesondere
auch Krankheit geltend machte. Betroffen war zudem eine grössere Zeitspanne,
da für die fristlose Entlassung auch die früheren Vorfälle zu beachten waren.
Die Ausführungen des Departements in der Vernehmlassung an die Vorinstanz (S.
4), dass in der Zeit vom 16. Mai bis 29. Mai 2005 die relevanten Dokumente
von der Linie zusammengestellt und mit dem Bereich Personal der (...)
besprochen werden mussten, erscheinen daher plausibel. Ebenfalls erfolgten
Abklärungen mit dem Rechtsdienst Verteidigung. Das entspricht (unter
Berücksichtigung des Pfingstwochenendes) neun Arbeitstagen. Das scheint zwar
- auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände - als lang, kann aber
noch hingenommen werden.

Am 30. Mai 2005 erfolgte sodann die Anzeige der fristlosen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme
eingeräumt. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers verfügte der
Chef Armee am 8. Juni 2005 die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
was in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die fristlose Auflösung
des Arbeitsverhältnisses ist daher zu bestätigen.

5.
Die Zusprechung der geltend gemachten Entschädigung nach Art. 79 Abs. 6 lit.
b BPV (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 und 14 Abs. 1 lit. b BPG) setzt
voraus, dass die Kündigung unbegründet war. Das trifft hier nicht zu. Die
Entschädigung nach Art. 79 Abs. 1 BPV (in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 lit.
c BPV und 19 Abs. 2 BPG) für über 50-jährige Angestellte verlangt, dass die
Kündigung unverschuldet erfolgte. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt. Dem Beschwerdeführer steht daher kein Entschädigungsanspruch zu.

6.
Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist
abzuweisen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu
tragen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 153, 153a, 156
Abs. 1, 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie der Eidgenössischen
Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: