Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.489/2006
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{T 0/2}
2A.489/2006 /leb

Urteil vom 1. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 3. August 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1988) stammt aus Guinea-Conakry. Er durchlief im Jahre 2004
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 1. Februar 2006 nahm der
Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft, welche das
Haftgericht III Bern-Mittelland letztmals am 3. August 2006 bis zum 31.
Oktober 2006 verlängerte. X.________ ist hiergegen am 27. August 2006 mit dem
sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei frei zu lassen.

2.
Die Beschwerde erweist sich aufgrund der beim Haftgericht eingeholten Akten
als offensichtlich unbegründet, soweit sich der Beschwerdeführer in seinem
Schreiben überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.); die Eingabe kann
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. September 2004 abgewiesen und ihn
angehalten, die Schweiz bis zum 24. November 2004 zu verlassen. Dieser
Aufforderung ist er nicht nachgekommen; er erklärte vielmehr, auf keinen Fall
bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Vor und nach dem
Asylentscheid wurde er wiederholt in der Berner Drogenszene angehalten, wo er
sich als sog. "Ameisendealer" betätigte, was zu Einschliessungsstrafen gegen
ihn führte. Einer Eingrenzungsverfügung auf die Staffelalp entzog er sich,
indem er untertauchte; ab dem 12. September 2005 bis zu seiner Anhaltung Ende
Januar 2006 galt er als verschwunden. Am 9. Juli 2006 weigerte sich der
Beschwerdeführer, den für ihn reservierten Rückflug anzutreten, weshalb für
ihn ein Sonderflug nach Conakry organisiert werden muss. Mit seinem Verhalten
erfüllt der Beschwerdeführer (nach wie vor) den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG (SR 142.20; "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3,
56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Zudem hat er als
regelmässiger Kleindealer Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG an Leib
und Leben erheblich gefährdet (vgl. das Urteil 2A.9/ 2006 vom 12. Januar
2006, E. 2.2); schliesslich verletzte er auch wiederholt (insgesamt 22 Mal)
die am 17. Mai 2004 gegen ihn angeordnete Ausgrenzung aus der Gemeinde Bern,
womit er den Haftgrund von Art. 13a lit. b in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1
lit. b ANAG setzte.

2.2 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate
dauern, doch kann sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal
sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung
besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören
nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Papierbeschaffung, wie sie hier
aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff, S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3;
127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der Beschwerdeführer wurde am
20. Juni 2006 einer Expertendelegation aus Guinea vorgeführt, worauf er am
28. Juni 2006 als guineanischer Staatsbürger anerkannt und ihm ein
Laissez-passer ausgestellt wurde, doch weigerte er sich am 9. Juli 2006,
freiwillig in seine Heimat zurückzufliegen, weshalb für den 31. Oktober 2006
nun eine Ausschaffung mit einem Sonderflug vorgesehen werden musste. Dass die
Ausreise wegen des renitenten Verhaltens des Betroffenen nur schwer
organisiert werden kann, lässt seine Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits
als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und eine
Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 130 II
56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220). Seit der Anordnung der
Ausschaffungshaft haben sich die Behörden kontinuierlich um die Organisation
der Rückreise des Beschwerdeführers bemüht; die dabei eingetretenen
Verzögerungen waren auf sein unkooperatives Verhalten und darauf
zurückzuführen, dass die guineanischen Behörden die geplanten Expertenbesuche
in der Schweiz (21. März, 24. April, 2. - 5. Mai, 15. - 20. Mai 2006)
wiederholt verschoben haben. Wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen,
freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, hätte dies schon längst geschehen
und die Haft damit beendet werden können; das Beschleunigungsgebot wurde
deshalb nicht verletzt (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.).
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen seine Haft weiter vorbringt, überzeugt
nicht: Soweit er geltend macht, nicht nach Guinea zurückkehren zu können, da
er dort sein Leben riskiere, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage
grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber
ist im Asylverfahren abschliessend entschieden worden. Anhaltspunkte dafür,
dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit
einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte, bestehen nicht; nur in
diesem Fall wäre die Genehmigung der Verlängerung seiner Haft allenfalls zu
verweigern gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220).
Entgegen seiner Auffassung würde der Ablauf der maximalen Haftdauer im
Übrigen nicht dazu führen, dass er hier automatisch in den Genuss des Asyls
käme ("si tu es resté dans la prison de détention jusqu'à 9 mois tu as le
droit d'asil"); selbst nach Ablauf der Ausschaffungshaft wäre er gehalten,
das Land zu verlassen, und verfügte er über kein Recht, in der Schweiz zu
verbleiben (Art. 44 Abs. 1 AsylG; SR 142.31). Für alles Weitere wird auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 36a
Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des
Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

4.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: