Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.488/2006
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{T 0/2}
2A.488/2006 /vje

Urteil vom 1. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.________ GmbH in Liq.,
2.B.________ AG in Liq.,
3.C.________ AG in Liq.,
4.D.________ AG,
5.E.________ AG in Liq.,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Wieser & Partner AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Kostenvorschuss (Mehrwertsteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 4. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung akzeptierte bei mehreren Unternehmen
die im Rahmen von deren Mehrwertsteuerabrechnungen getätigten Vorsteuerabzüge
nicht. Bei der A.________ GmbH in Liquidation betraf dies für die Zeitspanne
vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 einen Betrag von 82'538 Franken
(Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006), bei der B.________ AG in Liquidation
für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. September 2001 einen solchen von
760'000 Franken (Einspracheentscheid vom 28. April 2006), bei der C.________
AG in Liquidation für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. März 2003 einen
solchen 43'995 Franken (Einspracheentscheid vom 28. April 2006) und bei der
D.________ AG für das erste bzw. das vierte Quartal des Jahres 2002 Beträge
von 2,28 Mio. bzw. 114'294 Franken (Einspracheentscheide vom 28. April 2006).
Im Rahmen einer Umstellung der Abrechnungsart (nach vereinbarten statt nach
vereinnahmten Entgelten) wurde zudem die E.________ AG in Liquidation von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bezahlung von Mehrwertsteuern in der
Höhe von 22'800 Franken verpflichtet (Einspracheentscheid vom 28. April 2006,
das vierte Quartal 2002 betreffend).

1.2 In der Folge gelangten die erwähnten Unternehmen - je vertreten durch die
Wieser & Partner AG (St. Gallen) - an die Eidgenössische
Steuerrekurskommission, wobei sie für das Beschwerdeverfahren je um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchten. Die Eidgenössische
Steuerrekurskommission wies diese Gesuche in einem einzigen Zwischenentscheid
vom 4. August 2006 ab und bestimmte die geschuldeten Kostenvorschüsse wie
folgt: 1'500 Franken für die A.________ GmbH in Liquidation, 5'000 Franken
für die B.________ AG in Liquidation, 1'200 Franken für die C.________ AG in
Liquidation, 7'000 und 2'000 Franken für die D.________ AG sowie 1'000
Franken für die E.________ AG in Liquidation.

2.
Am 25. August 2006 haben die A.________ GmbH in Liquidation, die B.________
AG in Liquidation, die C.________ AG in Liquidation, die D.________ AG und
die E.________ AG in Liquidation gemeinsam hiegegen beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen je, den
angefochtenen Zwischenentscheid aufzuheben und sie von der
Kostenvorschusspflicht zu befreien, eventuell den von ihnen verlangten
Kostenvorschuss um die Hälfte zu reduzieren. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht
auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:

3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Eidgenössische Steuerrekurskommission
grundsätzlich gehalten, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Sie kann nur dann ganz
oder teilweise auf einen Vorschuss verzichten, "wenn besondere Gründe
vorliegen" (Satz 3), wobei die speziellen Gegebenheiten in Bezug auf die
Leistung des Kostenvorschusses an und für sich darzutun sind und einen
Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen müssen (vgl. Urteil
2A.536/ 2005 vom 16. September 2005, E. 3). Weil der Bedürftige
gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 65
VwVG), stellt die Prozessarmut für natürliche Personen zum Vornherein keinen
"besonderer Grund" im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG dar. Nichts anderes gilt
insoweit für juristische Personen, auch wenn diesen grundsätzlich keine
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (vgl. BGE 126 V 42 E. 4 S.
47; 119 Ia 337 E. 4b S. 339; 116 II 651 E. 2 S. 652 ff.). Andernfalls kämen
zahlungsunfähige juristische Personen über den Umweg der Befreiung von der
Vorschusspflicht faktisch in den Genuss eines "kostenlosen" Verfahrens, was
die einschlägige Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege gerade zu
verhindern sucht; sie wären im Falle eines Unterliegens regelmässig nicht in
der Lage, der Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten nachzukommen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

3.2 Die Rechtsprechung erachtet einen Verzicht auf den Kostenvorschuss
insbesondere dann angezeigt, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund
die Verfahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen
sollte (vgl. etwa Art. 63 Abs. 2 VwVG). Erwähnt wird weiter der Fall, dass
der Rechtsuchende zwar über Vermögen verfügt (und deshalb keinen Anspruch auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat; vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
ihm aber die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels
Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde (Urteil 2A.536/2005 vom
16. September 2005, E. 3). Mit diesen Beispielen ist der hier zu beurteilende
Sachverhalt nicht vergleichbar:  Die Beschwerdeführerinnen 1-3 und 5 befinden
sich in Liquidation, wobei alle vier Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt worden sind; in der Beschwerdeschrift führen sie zudem selber
aus, "über keinerlei finanzielle Mittel mehr [zu] verfügen" und blosse
"inhaltsleere Rechtsgebilde" darzustellen. Es liegt mithin auf der Hand, dass
sie, sollten sie im Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
unterliegen, die Verfahrenskosten nicht zu bezahlen vermöchten. Bezüglich der
Beschwerdeführerin 4 ist nichts anderes dargetan; diese bringt im Gegenteil
selber vor, eine massive Überschuldung und den Konkurs nur aufgrund eines
bedeutenden Forderungsverzichts der Aktionäre vermieden haben zu können.

3.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz bezüglich
der Höhe der verfügten Kostenvorschüsse Bundesrecht verletzt haben könnte
(vgl. Art. 104 OG). In Anbetracht der nicht unbedeutenden Streitwerte sind
diese - gerade mit Blick auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerinnen -
äusserst massvoll festgesetzt worden. Ein teilweiser Verzicht auf den
Kostenvorschuss, wie ihn die Beschwerdeführerinnen je im Eventualantrag
verlangen, fällt ebenfalls ausser Betracht, weil er gemäss ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung nur unter den gleichen Voraussetzungen zulässig ist wie
ein gänzlicher Verzicht (vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG), wobei ihrer finanziellen Situation bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 153a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird zu je einem Fünftel, d.h. mit je Fr.
300.-- den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: