Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.486/2006
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{T 0/2}
2A.486/2006 /leb

Urteil vom 4. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,
B.________,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 12. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der peruanische Staatsangehörige A.________, geb. 1968, reiste im März 1999
in die Schweiz ein. Gestützt auf die Heirat mit einer niedergelassenen
Chilenin erhielt er in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG die
Aufenthaltsbewilligung, welche im Laufe des Jahres 2003 nicht erneuert wurde,
nachdem er nicht mehr mit der Ehegattin zusammen wohnte. Die Ehe wurde am 7.
März 2005 geschieden. Am 31. Mai 2005 stellte die ecuadorianische
Staatsangehörige B.________, welche über eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich verfügt, beim Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________ zwecks Vorbereitung der
Heirat mit ihr. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 2. Juni 2005 ab. Während
der Hängigkeit des gegen diese Verfügung erhobenen Rekurses heiratete
A.________ am 13. Juni 2005 B.________. Mit Beschluss vom 5. April 2006
bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zürich die Rechtmässigkeit der
Bewilligungsverweigerung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit
Beschluss vom 12. Juli 2006 auf die gegen den regierungsrätlichen Beschluss
erhobene Beschwerde vom 27. April 2006 nicht ein.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2006 beantragen A.________
(Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2006 aufzuheben und das
Verfahren an dieses zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Beschwerde vom
27. April 2006 einzutreten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das im Hinblick auf die
mit der Bewilligungsverweigerung verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig gegen die Verweigerung
von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht (einschliesslich
Staatsvertragsrecht) keinen Anspruch einräumt. Darauf nimmt das
Verwaltungsgericht in seinem Nichteintretensbeschluss Bezug. Es stützt diesen
auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des zürcherischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Fassung vom 8.
Juni 1997. Danach ist die Zulässigkeit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen einen Entscheid über die Verweigerung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung davon abhängig, ob die eidgenössische
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
das Verwaltungsgericht zu Recht einen Bewilligungsanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat; ist dies der Fall, kann auf die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.

2.2 Der Beschwerdeführer glaubt einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung daraus ableiten zu können, dass er mit der
Beschwerdeführerin verheiratet ist, die seit bald zehn Jahren die
Aufenthaltsbewilligung besitzt.

2.2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich zuerst auf Art. 17 ANAG. Gemäss Art.
17 Abs. 1 Satz 2 ANAG legt das Bundesamt für Migration im einzelnen Fall
fest, von wann an frühestens die Niederlassungsbewilligung erteilt werden
darf. Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im
Besitz der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten
zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG). Die Beschwerdeführerin hat
bloss die Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihr erteilt, als sie als
Fünfzehnjährige im Familiennachzug in die Schweiz einreiste. Frühestens vom
6. November 2006 an wird ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt werden
können. Nach in der Beschwerde vertretener Auffassung ist damit im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ANAG der Zeitpunkt festgelegt, von wann an frühestens
die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat
den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zum Zeitpunkt dieser so genannten Entlassung aus der eidgenössischen
Kontrolle zutreffend dargelegt, warum die ungeachtet von
Einzelfall-Überlegungen zustande kommende Festlegung dieses Zeitpunkts keinen
Anspruch auf Familiennachzug verschafft. Diese Rechtsprechung (BGE 125 II 633
E. 2b-d S. 636 ff.) hat das Bundesgericht im Urteil 2A.354/2003 vom 12.
Dezember 2003, E. 3.3 und 3.4, mit der Begründung bestätigt, dass sich aus
dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG zwar etwas anderes zu ergeben scheine,
eine solche Gesetzesauslegung aber im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowie
zur Systematik des Ausländergesetzes stehen würde. Voraussetzung für die
Geltendmachung des Familiennachzugs ist nach dem der
Ausländerrechtsgesetzgebung zugrunde liegenden System und der Rechtsprechung
dazu immer, dass der nachzugswillige Ausländer seinerseits ein konkretes
gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung mit festem Anspruch auf
Bewilligungserneuerung) hat; diese Voraussetzung wird durch die Entlassung
aus der eidgenössischen Kontrolle allein, d.h. durch eine bestimmte
Anwesenheitsdauer, nie erfüllt. Es besteht heute kein Anlass, auf die in BGE
125 II 633 hiezu entwickelten Grundsätze zurückzukommen.

2.2.2 Die Beschwerdeführer nennen zwei (weitere) Gründe, die für ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin sprechen und damit dem
Beschwerdeführer einen auf Art. 8 EMRK gestützten Anspruch auf die
Aufenthaltsbewilligung verschaffen sollen. Zum einen schliessen sie auf ein
solches Anwesenheitsrecht aus Art und Dauer der bisherigen Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz; es bedarf keiner näheren Erläuterungen,
dass die entsprechenden restriktiven Bedingungen, wie sie im von den
Beschwerdeführern selber erwähnten Urteil BGE 130 II 281 umschrieben sind,
offensichtlich nicht erfüllt sind. Zum andern will die Beschwerdeführerin aus
dem Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz
und der Republik Ecuador vom 22. Juni 1888 (SR 0.142.113.271) und der darin
enthaltenen Meistbegünstigungsklausel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Dieses Abkommen unterscheidet sich in
nichts von zahlreichen anderen ähnlichen Abkommen, welche die Schweiz gegen
Ende des 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit vielen Staaten
abgeschlossen hat. Solche Verträge werden in stillschweigendem gegenseitigem
Einverständnis schon seit dem Ersten Weltkrieg, jedenfalls seit Jahrzehnten,
restriktiv ausgelegt. Sie werden nur noch auf diejenigen Staatsangehörigen
der Vertragspartner angewandt, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen
(BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f., mit zahlreichen Hinweisen); wer, wie die
Beschwerdeführerin, nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann aus
entsprechenden Bestimmungen des Staatsvertrags keine Rechtsansprüche auf
Bewilligungserneuerung ableiten. Die Beschwerdeführer berufen sich daher
vergeblich auf BGE 127 II 177, der den Fall eines Ausländers betrifft,
welchem der Kantonswechsel darum gestützt auf das Niederlassungsabkommen mit
der Türkei zu bewilligen war, weil er über die Niederlassungsbewilligung
verfügte.

2.2.3 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten unter keinem Titel ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches - in Anwendung von Art. 17 Abs. 2
ANAG, Art. 8 EMRK oder sonst einer Norm - einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung
entstehen liesse.

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unzulässig, und es kann darauf nicht eingetreten werden.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: