Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.483/2006
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{T 0/2}
2A.483/2006 /vje

Urteil vom 7. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
André Seydoux,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Eidgenössische Personalrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 3. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1954, trat am 1. April 1989 als Hausmeister in die Dienste
des A.________ ein. Ab 1. Januar 1999 bzw. ab 1. November 2002 war er beim
A.________ als Leiter Hausdienst bzw. als Gebäudebetreiber tätig. Nachdem
X.________ zuvor gute bis sehr gute Beurteilungen erhalten hatte, wurde er
von den Vorgesetzten in den Jahren 2002 und 2003 jeweilen mit der Note C
(ungenügend) beurteilt. Nachdem sich die Leistungen vorübergehend gebessert
hatten und ein erster Kündigungsantrag zurückgezogen worden war, wurde
X.________ auch Ende der Beurteilungsperiode wiederum mit der Note C
beurteilt.

Gestützt auf Art. 12 Abs. 6 lit. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG; SR 172.220.1) verfügte das A.________ (nachfolgend: Bundesamt oder
Arbeitgeber) am 19. Mai 2005 die Auflösung des Arbeitsvertrags per 30.
November 2005, wobei es die Kündigung als verschuldet im Sinne von Art. 31
Abs. 1 lit. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR
172.220.111.3) bezeichnete. Entsprechend der in der Verfügung angebrachten
Rechtsmittelbelehrung erhob X.________ am 22. Juni 2005 dagegen Beschwerde
beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Dieses
leitete die Eingabe am 1. Juli 2005 zwecks Behandlung als Einsprache an das
Bundesamt weiter. Dieses verlangte am 27. Juli 2005 beim Eidgenössischen
Finanzdepartement gestützt auf Art. 14 Abs. 2 BPG die Feststellung der
Gültigkeit der Kündigung. Das Departement hiess das Gesuch des Bundesamtes um
Feststellung der Gültigkeit der Kündigungsverfügung vom 19. Mai 2005 am 23.
Mai 2006 gut und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid
die aufschiebende Wirkung.

Am 2./23. Juni 2006 focht X.________ den Departementsentscheid bei der
Eidgenössischen Personalrekurskommission an; in verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellte er das Gesuch, die mit dem angefochtenen Entscheid entzogene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Mit
Zwischenverfügung ihres Präsidenten vom 2. August 2006 lehnte die
Eidgenössischen Personalrekurskommission diesen Verfahrensantrag ab.
Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 2006 beantragt
X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 2. August 2006 sei
aufzuheben und der Beschwerde vom 2. Juni 2006 an die Eidgenössische
Personalrekurskommission sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
(wie Einholen der Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 71a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021) bestimmt sich das Verfahren vor Eidgenössischen
Rekurskommissionen grundsätzlich nach diesem Gesetz. Die Frage der
aufschiebenden Wirkung ist in Art. 55 VwVG geregelt. Die Beschwerde hat von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Hat die angefochtene Verfügung
nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer
allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung die aufschiebende Wirkung
entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich
um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der
Beschwerde zu (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender kann die
von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen; über
ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug
zu entscheiden (Abs. 3).

Beim Entscheid über die Erteilung, den Entzug oder die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine
sofortige Vollstreckung sprechen, wichtiger sind als jene, die für einen
Aufschub angeführt werden (BGE 129 II 286 E. 3 S. 288 f.). Bei der
Interessenabwägung kommt ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid
zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern
kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE
117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116; s.
auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155 und 127 II 132 E. 3 S. 138 für andere
vorsorgliche Massnahmen). Prognosen über den Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache können beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung, gleich wie
bei allen Entscheidungen über vorsorgliche Massnahmen, (bloss) dann
berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig sind (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155;
127 II 132 E. 3 S. 138). Kann sich bereits die über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung entscheidende Behörde auf eine summarische Prüfung der
Sach- und Rechtslage beschränken, so gilt dies ebenso für die über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidende Behörde, die ohne
Verzug handeln muss; sie wird nicht leichthin von der Einschätzung ihrer
Vorinstanz abweichen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht
Zurückhaltung, wenn der Entscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebende Wirkung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten wird. Es
kontrolliert, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Tatsachen völlig
übersehen und berührte Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich
falsch bewertet hat (Urteil 2A.128/2003 vom 3. April 2003 E. 2.2 mit
Hinweisen).

Nun ist die aufschiebende Wirkung nach Art. 55 Abs. 1 VwVG die Regel, sodass
ein Abweichen davon auf überzeugenden, stichhaltigen Gründen beruhen muss.
Dies ändert indessen an der vorstehend umschriebenen Beschränkung der
bundesgerichtlichen Prüfung nichts; das Bundesgericht hat sich bloss zu
vergewissern, ob solche Gründe im die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ablehnenden Entscheid in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt bzw.
glaubhaft gemacht worden sind und ein gewisses Mass an Dringlichkeit
erkennbar ist, die Verfügung sofort zu vollziehen (Urteil 2A.128/2003 E.
2.2).
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich keine klar zu
seinen Gunsten sprechende Hauptsachenprognose anstellen. Insbesondere steht
wegen diesbezüglich bisher noch fehlender Rechtsprechung nicht fest, ab
welchem Zeitpunkt die Frist von 30 Tagen "nach Eingang der geltend gemachten
Nichtigkeit" gemäss Art. 14 Abs. 2 BPG zu laufen beginnt. Für den Entscheid
über die aufschiebende Wirkung kann daher nicht auf die Erfolgsaussichten der
Beschwerde abgestellt werden.

Die Vorinstanz stuft das Interesse des Arbeitgebers, den Beschwerdeführer
während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht weiter beschäftigen zu
müssen, als gewichtig ein. Sie weist auf die seit mehreren Jahren gegen ihn
erhobenen Vorwürfe hin. Auch wenn sie im aktuellen Verfahrensstadium nicht zu
entscheiden hatte, wie es sich damit im einzelnen verhält, hat sie aus der
Art und Häufigkeit der Beanstandungen in nachvollziehbarer Weise geschlossen,
es lägen ernsthafte Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung vor. Grundsätzlich
soll von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden, einen seit drei Jahren als
ungenügend qualifizierten Mitarbeiter während der Dauer eines
Rechtsmittelverfahrens weiter zu beschäftigen; dagegen sprechen das Interesse
an einem reibungslosen Dienstbetrieb und Glaubwürdigkeitsüberlegungen. Anders
verhielte es sich, wenn schon ohne nähere Abklärungen deutliche Anzeichen
dafür vorlägen, dass die gegenüber dem Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe im
Wesentlichen unbegründet sind, was nach dem heutigen Aktenstand vorliegend
nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat sich sodann ausreichend mit der
Interessenlage des Beschwerdeführers befasst und insbesondere auf die
finanziellen Aspekte einer sofort wirksam werdenden Kündigung geachtet
(Arbeitslosenentschädigung, Lohnnachzahlung im Falle der Gutheissung der
Beschwerde). Was der Beschwerdeführer zu den sich aus der angefochtenen
Zwischenverfügung für ihn ergebenden Nachteilen ausführt, genügt nicht, um
sein Interesse an einer Weiterbeschäftigung als überwiegend erscheinen zu
lassen. Es ist von der Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt bzw.
glaubhaft gemacht worden, dass die Kündigung ohne weiteren Aufschub wirksam
werden soll. Die von ihr vorgenommene Interessenabwägung hält
bundesgerichtlicher Prüfung stand.

2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet, und sie ist abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen
Finanzdepartement und der Eidgenössischen Personalrekurskommission
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: