Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.482/2006
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{T 0/2}
2A.482/2006 /leb

Urteil vom 25. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Haftverlängerung gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 7. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1985, reiste im Dezember 2003 illegal in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch, wobei er angab, er stamme aus Liberia. Das
Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) wies das
Asylgesuch am 20. April 2005 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an. Mit Urteil vom 13. September 2005 wies die Schweizerische
Asylrekurskommission die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

Ende 2005 wurde X.________ einer Expertendelegation aus Nigeria vorgeführt,
welche ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkannte und sich bereit erklärte,
einen Laissez-Passer auszustellen. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge dem
Migrationsdienst des Kantons Bern mitgeteilt hatte, dass gestützt auf diese
Erkenntnisse ein Flug mit Termin ab dem 9. Mai 2006 für X.________ gebucht
werden könne, nahm der Migrationsdienst diesen am 4. Mai 2006 in
Ausschaffungshaft; seine mit Begründung versehene Haftverfügung datiert vom
5. Mai 2006. Nach mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2006 genehmigte der
Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft bis
zum 4. August 2006 (schriftliche Ausfertigung des Haftgenehmigungsentscheids
vom 11. Mai 2006).

Am 2. Juni 2006 weigerte sich X.________, den auf diesen Tag gebuchten Flug
nach Lagos (Nigeria) anzutreten. Am 4. August 2006 hiess der Haftrichter 4
des Haftgerichtes III Bern-Mittelland den Antrag des Migrationsdienstes auf
Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei Monate (bis zum 3. Oktober 2006)
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gut (schriftliche Ausfertigung
des Haftverlängerungsentscheids vom 7. August 2006.

Am 22. August 2006 ging beim Haftgericht III Bern-Mittelland ein Schreiben
von X.________ in englischer Sprache ein, worin er sich zu seiner Lage
äussert und darum ersucht, es sei ihm zu ermöglichen, frei aus der Schweiz
auszureisen und nach Amerika zu seiner Familie zu gehen.

Das Haftgericht hat die Eingabe mitsamt seinen Verfahrensakten ans
Bundesgericht weitergeleitet, welches gestützt darauf ein Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet hat. Es ist weder ein Schriftenwechsel
noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht
im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

2.
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der im
Asylverfahren verfügten Wegweisung und damit einem vom Gesetz vorgesehenen
Zweck (Art. 13a Abs. 1 ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid, dem
Entscheid vom 8. Mai 2006 (Bestätigung der Haftanordnung) und der
Haftanordnungsverfügung des Migrationsdienstes vom 5. Mai 2006 ergibt, worauf
verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), sind die weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer ist wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu Gefängnisstrafen von 30 Tagen und von sechs
Monaten verurteilt worden; er hat damit den Haftgrund von Art. 13a lit. e in
Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG gesetzt. Trotz abgeschlossenem
Asylverfahren widersetzt er sich dem Wegweisungsvollzug, täuscht er die
Behörden über seine Identität und ist er bereits einmal untergetaucht. Alles
weist darauf hin, dass er sich den behördlichen Bemühungen um den
Wegweisungsvollzug widersetzt, wie zusätzlich der Vorfall vom 2. Juni 2006
zeigt, als er sich geweigert hat, das Flugzeug nach Lagos zu besteigen; der
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG liegt vor. Die Ausschaffung konnte
bisher vorab wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt
werden, weshalb die Haftverlängerung rechtfertigende besondere Hindernisse im
Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG bestehen. Dass die Wegweisung bis heute nicht
vollzogen werden konnte, ist in keiner Weise den Behörden anzulasten, die
alle notwendigen Vorkehrungen getroffen und damit das Beschleunigungsgebot
respektiert haben (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG). Schliesslich erscheint der
Vollzug der Wegweisung trotz der bisherigen Schwierigkeiten als in absehbarer
Zeit möglich, sodass auch Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG der Haftverlängerung
nicht entgegensteht: Auf den 31. August 2006 ist ein Sonderflug nach Lagos
organisiert worden, in welchem für den Beschwerdeführer ein Platz reserviert
ist. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer behauptet, er stamme aus
Liberia, nicht aus Nigeria. Einerseits ist seine Behauptung angesichts des
Berichts der nigerianischen Delegation unglaubwürdig, andererseits hat er als
zur Ausreise verpflichteter und diesbezüglich renitenter Ausländer die
vorgesehene Ausschaffungslösung zu akzeptieren. Nicht zu hören ist der
Beschwerdeführer, wenn er beantragt, freigelassen zu werden, damit er in ein
Land seiner Wahl ausreisen könne; eine legale Möglichkeit hiezu besteht
nicht.

Die Haftverlängerung erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtmässig und
angemessen (verhältnismässig). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art
rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 154 und 153a OG).

Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: