Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.481/2006
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{T 0/2}
2A.481/2006 /leb

Urteil vom 25. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 31. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1987, nach bisherigen Erkenntnissen der Behörden
Staatsangehöriger von Guinea, nach seinen Angaben Staatsangehöriger der
Elfenbeinküste, stellte am 8. Mai 2006 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für
Migration trat mit Verfügung vom 31. Mai 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
lit. a AsylG auf das Gesuch nicht ein und ordnete die vom Kanton Luzern zu
vollziehende Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 14. Juni 2006 in Rechtskraft.
X.________ kam der Ausreiseaufforderung nicht nach und verschwand aus dem
Kanton Luzern. Am 19. sowie am 25. Juli 2006 wurde er von der Genfer Polizei
angehalten, als er sich in Drogenkreisen aufhielt. Es wurde gegen ihn eine
Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz ausgesprochen. Am 31. Juli 2006 verfügte das Amt für
Migration des Kantons Luzern gegen X.________ die Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten ab 27. Juli 2006 (bis zum 26. Oktober 2006). Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte die Ausschaffungshaft am
31. Juli 2006 nach mündlicher Verhandlung; das Begehren von X.________ um
Beigabe eines Rechtsanwalts lehnte es ab.

X. ________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eine vom 14. August
2006 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Eingang beim
Bundesgericht am 23. August 2006). Das Verwaltungsgericht hat per Fax sein
Urteil vom 31. Juli 2006, das Protokoll der Verhandlung vom 31. Juli 2006
sowie die Verfügung der Ausschaffungshaft des Amtes für Migration des Kantons
Luzern vom 31. Juli 2006 eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch
sind  andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

2.
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der im
Asylverfahren verfügten Wegweisung und damit einem vom Gesetz vorgesehenen
Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil und aus
der Haftverfügung, worauf verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), ergibt,
sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. So liegen zumindest
die Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. c und lit. d ANAG klarerweise vor
(vgl. angefochtenes Urteil E. 4 und 5). Die Behörden haben die notwendigen
Schritte zur Vollstreckung der Wegweisung umgehend in die Wege geleitet und
das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) eingehalten. Sodann sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Vollziehbarkeit der Wegweisung in
absehbarer Zeit sprechen würden und die Haft insofern im Sinne von Art. 13c
Abs. 5 lit. a ANAG als unzulässig erscheinen liessen. Schliesslich hat das
Verwaltungsgericht in E. 10 seines Urteils zutreffend dargelegt, warum keine
Verpflichtung bestand, dem Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsanwalts zu entsprechen.
Das angefochtene Urteil verletzt damit in keinerlei Hinsicht Bundesrecht. Die
Verwaltungsgerichtbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art
rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 154 und 153a OG).

Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: