Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.479/2006
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2A.479/2006 /ble

Urteil vom 4. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA); Bemessungsgrundlage;
massgebendes Gewicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Halter eines Sattelschleppers mit dem Kennzeichen BE
________. Dessen Leergewicht beträgt 8,35 t, das zulässige Gesamtgewicht 18
t. X.________ führt Gütertransporte durch mit Sattelanhängern, welche der
jeweiligen Kundschaft gehören. Im Jahr 2005 machte er unter anderem
Transportfahrten mit einem Zweiachsauflieger mit dem Kennzeichen TI ________,
der nach den Angaben im Fahrzeugausweis ein Leergewicht von 8,5 t und ein
zulässiges Gesamtgewicht von 30 t hat.
Die Eidgenössische Oberzolldirektion stellte X.________ am 4. April 2005 die
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) der Veranlagungsperiode Januar
2005 im Betrag von Fr. 8'205.85 (ohne Anhänger: Fr. 3.40; mit Anhänger: Fr.
8'202.45) in Rechnung. Für die Berechnung ging sie von einem massgebenden
Gewicht von 38,3 t aus, was dem Leergewicht des Sattelschleppers (8,3 t)
zuzüglich des zulässigen Gesamtgewichts des fraglichen Anhängers (30 t)
entspricht.

B.
Am 6. April 2005 beanstandete X.________ die Rechnung: Das für diesen
Sattelzug gemäss Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamtgewicht betrage
lediglich 36 t (je 18 t für den Sattelschlepper und für den Anhänger). Die
Berechnung der Abgabe habe aufgrund dieses tieferen Gesamtgewichts von 36 t -
statt von 38,3 t - zu erfolgen.
Die Oberzolldirektion wies die "Einsprache" am 14. April 2005 ab. Zur
Berechnung des massgebenden Gewichts bei einer Kombination von getrennt
immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger würden das Leergewicht
des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert.

C.
Am 17. Mai 2005 beantragte X.________ der Eidgenössischen
Zollrekurskommission, die LSVA pro Januar 2005 in Abänderung der Veranlagung
vom 4. April 2005 auf Fr. 7'713.30 herabzusetzen. Bei seinem Sattelschlepper
handle es sich um ein zweiachsiges Motorfahrzeug, welches ein zulässiges
Gesamtgewicht von 18 t aufweise. Der Sattelanhänger verfüge über zwei Achsen
mit einem Achsabstand zwischen 1,30 - 1,80 m. Die Achslast dürfe somit beim
Sattelanhänger ebenfalls höchstens 18 t betragen. Daraus resultiere für die
konkrete Fahrzeugkombination ein gesetzlich zulässiges Gesamtzugsgewicht von
36 t. Die Grundregel (Summe von Leergewicht Zugfahrzeug plus Gesamtgewicht
Anhänger) finde vorliegend keine Anwendung. Die Zollrekurskommission wies die
Beschwerde am 27. Juni 2006 ab.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2006 beantragt X.________
dem Bundesgericht, den Entscheid der Zollrekurskommission vom 27. Juni 2006
aufzuheben und die LSVA in Abänderung der Veranlagung vom 4. April 2005 pro
Januar 2005 auf Fr. 7'713.30 festzusetzen. Eventuell sei der Entscheid der
Zollrekurskommission vom 27. Juni 2006 "aufzuheben und an die Vorinstanz zur
Feststellung der konkreten Achslastbeschränkung und anschliessendem
Neuentscheid zurückzuweisen".
Die Oberzolldirektion beantragt, "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
Kostenfolgen vollumfänglich abzuweisen". Die Zollrekurskommission verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde untersteht noch dem Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1946 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), weil der
angefochtene Entscheid vor dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) am 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil der
Eidgenössischen Zollrekurskommission und ist somit nach Art. 97 Abs. 1 OG und
Art. 98 lit. e OG zulässig. Eine Ausnahme nach Art. 99 ff. OG liegt nicht
vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 106
und 108 OG) des nach Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführers ist
einzutreten.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat wie hier eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S.150 mit Hinweisen). Der vor Bundesgericht erstmals
eingereichte Anhang zum Fahrausweis des fraglichen Anhängers sowie die
ebenfalls erstmals vor Bundesgericht eingereichte Stellungnahme der
Kantonspolizei Solothurn vom 17. August 2006 sind an sich neu und insofern
aufgrund von Art. 105 Abs. 2 OG unbeachtlich; der Beschwerdeführer hätte sie
spätestens im vorinstanzlichen Verfahren einreichen müssen. Sie bestätigen
jedoch bloss die bereits in diesem Verfahren gegebene Sachdarstellung des
Beschwerdeführers, zu der sich der angefochtene Entscheid geäussert hat. An
der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage ändert sich
nichts.

1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist durch die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht eingeschränkt (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262 mit Hinweis).

2.
2.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR
641.81) bemisst sich die Abgabe nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des
Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Abs. 1). Bei Fahrzeugkombinationen
kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als
Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden (Abs. 2).

2.2 In Art. 13 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV; SR 641.811) ist
das für die Abgabe massgebende Gewicht wie folgt umschrieben:

1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene
höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für
ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht.
Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das
Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und
Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das
Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger
der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen,
werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers
addiert.
5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien
zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in
Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen
Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.

6...
7 Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 massgebende Gewicht das in der
Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw.
Gesamtzugsgewicht (Art. 67 VRV), so ist das tiefste dieser drei Gewichte
massgebend; es darf jedoch höchstens 40 t betragen.

2.3 Das «Gesamtgewicht» ist nach Art. 7 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) das
höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf (Art. 7 Abs. 4 VTS).
«Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht
einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger (Art. 7 Abs. 6
VTS). Die «Sattellast» bezeichnet den Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger
auf den Sattelschlepper übertragen wird (Art. 8 Abs. 2 VTS), und als
«Achslast» gilt das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe
auf die Fahrbahn übertragene Gewicht (Art. 8 Abs. 4 VTS).

2.4 Terminologisch wird im Bundesrecht sodann unterschieden zwischen
Sattelschleppern einerseits, die als selbständige Motorfahrzeuge behandelt
werden und deren (abtrennbare) Sattelanhänger - allenfalls auch in einem
anderen Kanton - mit eigenem Kontrollschild gesondert zu immatrikulieren
sind, und Sattelmotorfahrzeugen mit fest verbundenem Sattelanhänger
andererseits, welche zusammen als ein einziges Fahrzeug immatrikuliert werden
und damit auch dasselbe Kontrollschild haben (vgl. Urteil 2P.54/2005 vom 30.
September 2005, E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um einen Sattelschlepper
und einen Sattelanhänger, die getrennt immatrikuliert sind. Im angefochtenen
Entscheid bezeichnet die Zollrekurskommission die beiden Fahrzeuge manchmal
ungenau als "Sattelmotorfahrzeug".

3.
3.1 Nach Auffassung der Zollrekurskommission ist auf das gemäss Art. 13 Abs. 3
SVAV ermittelte Gewicht abzustellen, im konkreten Fall rund 38,3 t
(Leergewicht des Sattelschleppers von 8,35 t plus Gesamtgewicht des
Sattelanhängers von 30 t). Vorliegend stelle die Kombination aus
Sattelschlepper und Sattelanhänger "zweifelsfrei" ein Sattelmotorfahrzeug im
Sinn von Art. 67 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR
741.11) bzw. Art. 11 Abs. 2 lit. i Satz 2 VTS dar. Demzufolge betrage das
höchstzulässige Betriebsgewicht 40 t, was dem höchstzulässigen Gesamt- bzw.
Gesamtzugsgewicht entspreche. Weil das in Anwendung von Art. 13 Abs. 3 SVAV
mit 38,3 t bezifferte massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebs- bzw.
Gesamtgewicht von 40 t nicht überschreite, könne sich die Bemessung nicht
nach Art. 13 Abs. 7 SVAV richten. Insbesondere könne das Gewicht nicht nach
Art. 67 Abs. 1 lit. e VRV (zweiachsiges Motorfahrzeug) in Verbindung mit Art.
67 Abs. 2 lit. e VRV (Doppelachse mit einem Achsabstand von 1,3 m und 1,8 m)
ermittelt werden, weil Art. 67 Abs. 1 lit. a "das fragliche
Sattelmotorfahrzeug ausdrücklich" nenne und als lex specialis vorgehe. Dem
Verordnungsgeber komme zudem in Bezug auf die Festsetzung des massgebenden
Gewichts bei Fahrzeugkombinationen ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Dieser habe sich bei getrennt immatrikulierten Sattelmotorfahrzeugen für die
einfache und praktikable Variante des Leergewichts des Sattelschleppers und
des Gesamtgewichts des Sattelanhängers entschieden, "ohne allfällig
unberücksichtigte Sattel- oder Achslasten". Sofern dadurch nicht die
nationale Gewichtslimite von 40 t bzw. das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht
gemäss Gesetz oder Fahrzeugausweis überschritten werde, sei das nach Art. 13
Abs. 3 SVAV berechnete Gewicht massgebend.

3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Zollrekurskommission vor, sie habe einzig
geprüft und verneint, dass an Stelle des nach Art. 13 Abs. 3 SVAV bestimmten
Gewichts ein anderes gesetzlich bestimmtes Gewicht massgebend sein könne. Sie
habe indessen nicht geprüft, ob eine im Fahrzeugausweis enthaltene Limite zu
berücksichtigen sei. Sein Sattelschlepper habe ein Leergewicht von 8,35 t und
eine zulässige Sattellast von 9,65 t, was zusammen ein Gesamtgewicht des
Zugfahrzeugs von 18 t ergebe. Der Sattelanhänger habe gemäss Fahrzeugausweis
bzw. Anhang dazu eine Achslastbeschränkung von je 9 t für jede der beiden
Achsen sowie eine Sattellast von 12 t, zusammen betrage das Gesamtgewicht des
Anhängers also 30 t. Da es sich aber bei der Sattellast um den Gewichtsanteil
handle, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen werde (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VTS), dürfe für die vorliegende, getrennt immatrikulierte
Kombination von Sattelschlepper und Sattelauflieger nicht die gesamte
zulässige Sattellast ausgenützt werden. Das hier zulässige Gesamtzugsgewicht
betrage lediglich 36 t, je 18 t für den Schlepper und 18 t für den Auflieger.
Diese in den Fahrzeugausweisen enthaltene Beschränkung sei massgebend für die
Berechnung der LSVA in Anwendung von Art. 13 Abs. 7 SVAV.

4.
4.1 Für die Bemessung der Fahrleistung sind nach der gesetzlichen Regelung die
sog. Tonnenkilometer massgebend, also die zurückgelegten Kilometer einerseits
und das in der Schweiz zulässige Gesamt- bzw. das Gesamtzugsgewicht der
Fahrzeuge andererseits (vgl. Art. 6 Abs. 1 SVAG). Keine Rolle spielt die
tatsächlich transportierte Nutzlast. Hingegen soll mit der Berücksichtigung
des Gesamtgewichtes die Zahl der Leerfahrten minimiert bzw. die Auslastung
der Fahrzeuge erhöht werden (vgl. Botschaft vom 9. November 1996, BBl 1996
V 521, S. 546).

4.2 Nach Art. 13 Abs. 1 SVAV ist für die Bemessung der Abgabe das im
Fahrzeugausweis eingetragene "höchstzulässige Gesamtgewicht" massgebend,
wobei im Fall der Kombination von Zugfahrzeug und Anhänger die Gesamtgewichte
der beiden Fahrzeuge zusammenzuzählen sind (Art. 13 Abs. 4 SVAV). Der
besonderen Situation bei der Kombination von Sattelschlepper und
Sattelanhänger trägt die Verordnung insoweit Rechnung, als neben dem
Gesamtgewicht des Anhängers nur das Leergewicht des Zugfahrzeugs zu
berücksichtigen ist (Art. 13 Abs. 3 SVAV).

4.3 Der nach Art. 13 Abs. 1-6 SVAV ermittelte Wert kann aber über dem
gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässigen Gesamt- bzw.
Gesamtzugsgewicht liegen. Art. 67 Abs. 1 lit. a VRV legt - wie von der
Zollrekurskommission erwähnt - das maximal zulässige "Betriebsgewicht" auf 40
t fest. Aus Art. 67 VRV ergeben sich aber im vorliegenden Zusammenhang für
das "Betriebsgewicht" - d.h. für das maximal zulässige tatsächliche Gewicht
inklusiv Ladung und Fahrzeuginsassen (Art. 7 Abs. 2 VTS), welches das für die
Zulassung des Fahrzeuges geltende Gesamtgewicht gemäss Art. 7 Abs. 4 VTS
nicht überschreiten darf und sich insoweit mit diesem letzteren Begriff deckt
- noch weitere Schranken, so insbesondere für die Achslasten der Fahrzeuge
(Art. 67 Abs. 2 VRV). Zudem behält Art. 67 Abs. 3 VRV die Möglichkeit vor,
dass der Fahrzeugausweis eines Fahrzeugs noch tiefere Werte als die in Art.
67 Abs. 2 VRV festgelegten vorschreibt.
Art. 13 Abs. 7 SVAV sieht deshalb als Korrektiv vor, dass das tiefste dieser
drei Gewichte - das nach den Absätzen 1-6 ermittelte, das gesetzliche oder
das im Fahrzeugausweis festgelegte - für die Abgabe massgebend ist, es jedoch
höchstens 40 t betragen darf.

4.4 Vorliegend ergibt sich gemäss (an sich unbestrittener) Darstellung des
Beschwerdeführers aus der im Fahrzeugausweis des Anhängers festgelegten
Achslastbeschränkung in Bezug auf das verwendete Zugfahrzeug eine zusätzliche
Limitierung des zulässigen Betriebs- bzw. Gesamtzugsgewichts. Bei Anwendung
der Regel von Art. 13 Abs. 3 SVAV wird für die Bemessung der Abgabe auf ein
Gesamtgewicht abgestellt, welches gar nicht ausgenützt werden darf. Bei
polizeilichen Kontrollen werden neben dem Betriebsgewicht auch die Achslasten
überprüft (vgl. Weisungen des ASTRA vom 15. Juli 2004 über polizeiliche
Gewichtskontrollen im Strassenverkehr). Es ist schwer einzusehen, wieso
solche indirekten, "gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis" bestehenden
Gewichtsbeschränkungen gemäss Art. 67 Abs. 2 VRV im Rahmen der Korrekturregel
von Art. 13 Abs. 7 SVAV nicht berücksichtigt werden sollen. Auch wenn der
Vollzug der Abgabenerhebung bei Berücksichtigung dieser weiteren Faktoren
erschwert werden sollte, hat sich die Berechnung der Abgabe nach Wortlaut und
Sinn der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu richten.
Diese vermögen in ihrer jetzigen Fassung die streitige Praxis, die vom
Prinzip der Abgabenbemessung nach dem effektiv erlaubten Höchstgewicht in
Fällen der vorliegenden Art abweicht, nicht zu decken. Eine solche Abweichung
drängt sich auch sachlich nicht zwingend auf, zumal sich das jeweils
zulässige Gesamtgewicht auch bei Fahrzeugkombinationen anhand der
Eintragungen in den Fahrzeugausweisen feststellen lässt.
Der Verordnungsgeber hat es aber in der Hand, innerhalb der Vorgaben des
Gesetzes, welches für Vereinfachungen der Abgabeberechnung in Fällen der hier
in Frage stehenden Art (Art. 6 Abs. 2 SVAG) bewusst Raum lässt (vgl.
Botschaft, a.a.O., S. 547), diese Bestimmungen zu ändern, wenn er die
bisherige Praxis beibehalten will oder eine andere Lösung für zweckmässiger
hält.

4.5 Demnach erweist sich die von der Zollrekurskommission im angefochtenen
Entscheid vertretene Auslegung von Art. 13 Abs. 7 SVAV als
bundesrechtswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da die
Zollrekurskommission nicht geprüft hat, ob aufgrund der Fahrzeugausweise ein
tieferes als das in Art. 13 Abs. 1-6 SVAV ermittelte Gewicht massgebend ist,
wie das der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Sache an die
Oberzolldirektion zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG), welche auch die im
bundesgerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen näher zu prüfen und im
Sinn der vorstehenden Erwägungen neu zu entscheiden hat.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Oberzolldirektion, die
Vermögensinteressen vertritt, kostenpflichtig (Art. 153 und 153a in
Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Über die Kosten und Entschädigungen
hätte die Vorinstanz für ihr Verfahren an sich neu zu befinden. Da aber die
Zollrekurskommission nicht mehr existiert, ist dem Beschwerdeführer hier eine
angemessene Parteientschädigung sowohl für das bundesgerichtliche wie auch
das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. Juni 2006 aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Eidgenössische
Oberzolldirektion zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Eidgenössischen
Oberzolldirektion auferlegt.

3.
Die Eidgenössische Oberzolldirektion hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: