Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.478/2006
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{T 0/2}
2A.478/2006 /leb

Urteil vom 24. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom

26. April 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. April
2006, mit welchem der Rekursentscheid des kantonalen Departementes für Justiz
und Sicherheit vom 6. Februar 2006 betreffend Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung für den aus dem Kosovo stammenden X.________ (geb.
1963) bestätigt wird,
- in die vom Betroffenen am 22. August 2006 beim Bundesgericht hiegegen
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

in Erwägung,

- dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 18. Oktober 2004 mit der
Schweizer Bürgerin Y.________ eingegangenen und heute formell noch
bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen
Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besitzt und daher
gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG),
- dass diese eheliche Beziehung, welche nie zu einem gemeinsamen Wohnsitz
führte, aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne der
Rechtsprechung (BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen), die im angefochtenen
Entscheid zutreffend wiedergegeben und angewendet worden ist, zulässigerweise
als eigentliche Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe bezeichnet werden durfte,
- dass damit gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG kein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung besteht und das Verwaltungsgericht eine solche
verweigern durfte, ohne diesen Entscheid noch von einer Interessenabwägung
abhängig machen zu müssen,
- dass die im kantonalen Verfahren diesbezüglich erhobenen Einwendungen
(wonach der Beschwerdeführer als Serbe angeblich bloss die albanische Sprache
beherrschen soll) ohnehin nicht stichhaltig wären,

- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von
Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,
- dass demzufolge die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
- dass mit dem Entscheid in der Sache das gestellte Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen hinfällig wird,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: