Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.477/2006
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{T 0/2}
2A.477/2006 /leb

Urteil vom 25. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2.
Kammer, vom 7. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ am **. ** 1969 in Kroatien geborener Staatsangehöriger der
(ehemaligen) Union Serbien-Montenegro, heiratete am 7. Mai 1990 in
Bosnien-Herzegowina, wo er aufgewachsen war, seine Ausbildung absolviert und
gearbeitet hatte, eine Landsfrau. Diese weilte seit 1988 im Rahmen des
Familiennachzugs in der Schweiz. Im Dezember 1990 reiste X.________ zu seiner
Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Das
Ehepaar hat zwei Kinder (geboren 1993 und 1998), welche in die
Niederlassungsbewilligung der Mutter einbezogen worden sind. Am 9. November
2000 wurde auch X.________ die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich erteilt.

In der Zeit vom November 2000 bis zum 27. März 2001 betrieb X.________
zusammen mit einer anderen Person umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln
(Kokain und Heroin). Anschliessend tauchte er aus Angst vor der Verhaftung
unter und verliess die Schweiz; am 24. Oktober 2001 kehrte er zurück und
stellte sich den Behörden. Er wurde in Untersuchungshaft genommen und am 29.
Januar 2002 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil vom 10.
Oktober 2003 erkannte ihn das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter
Instanz der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig und verurteilte ihn zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus. Am 23. Februar
2006 (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) wurde er unter Ansetzung
einer Probezeit von drei Jahren aus dem Strafvollzug entlassen.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich
X.________ aus der Schweiz aus; die Ausweisung befristete er auf die Dauer
von zehn Jahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Ausweisungsbeschluss erhobene Beschwerde am 7. Juni 2006 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2006 beantragt X.________
dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die
Akten zur ergänzenden Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 36a OG.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus der
Schweiz weggewiesen worden, weil er wegen eines Verbrechens gerichtlich
bestraft wurde. Die Vorinstanzen haben geprüft, ob die Ausweisung nach den
gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig ist (Art. 11 Abs. 3 ANAG
in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum ANAG [ANAV; SR 142.201]), und dabei auch die Vereinbarkeit der Ausweisung
mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geprüft. Ausgangspunkt für die
Verhältnismässigkeitsprüfung ist das Verschulden des Ausländers. Das
Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass für dessen Gewichtung
massgeblich auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe und auf die Würdigung des
Strafrichters abzustellen ist, der auch schuldherabsetzende Umstände bereits
berücksichtigt hat, und dass im ausländerrechtlichen Verfahren diesbezüglich
kein Platz für eine neue Einschätzung besteht. Was die persönlichen und
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, hat das
Verwaltungsgericht alle massgeblichen Umstände berücksichtigt und
insbesondere die Lage der Ehefrau und auch die Problematik der
Gehörschädigung eines Kindes gewürdigt. Seine Annahme, angesichts der Natur
und Schwere der begangenen Straftaten gehe das öffentliche Interesse an der
Ausweisung des Beschwerdeführers seinem Interesse am Verbleiben in der
Schweiz vor, liegt auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dazu
kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und im
Ausweisungsbeschluss des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs.
3 OG).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt dies nicht grundsätzlich in Frage. Er macht
aber geltend, dass in seinem Fall dem Aspekt der fehlenden Rückfallgefahr
nicht genügend Rechnung getragen, diesbezüglich nicht genügend Abklärungen
getroffen worden seien und insofern die Interessenabwägung des
Verwaltungsgerichts unvollständig sei. Wiewohl er nicht übersieht, dass
dieser Aspekt bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung nur einen unter
mehreren zu berücksichtigenden Faktoren darstellt, überschätzt er dessen
Bedeutung im Falle eines Ausländers, der erst als Erwachsener in die Schweiz
eingereist ist und der wegen schwerer Delikte verurteilt worden ist. Weder
der Resozialisierungsgedanke noch die (möglicherweise geringe) Rückfallgefahr
vermag diesfalls die Interessenabwägung massgeblich zu Gunsten des Ausländers
zu beeinflussen; bei schweren Betäubungsmitteldelikten ist selbst ein
geringes Restrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteile 2A.46/2006 vom 11. April
2006 E. 3.2.1 und 2A.718/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.3.2). Vorliegend kann
ein solches nicht schon wegen des (als selbstverständlich vorauszusetzenden)
Wohlverhaltens während des Strafvollzugs bzw. während der kurzen Zeit seit
der Haftentlassung und der positiv zu wertenden persönlichen Entwicklung des
Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer offenbar
(auch) darum schwer straffällig geworden ist, weil er Kokain konsumierte, und
er heute drogenfrei lebt, schliesst eine Rückfallgefahr nicht aus. Es darf
nicht vergessen werden, dass er im Jahr 2000 trotz stabiler familiärer und
beruflicher Verhältnisse ins Drogenmilieu geriet. Bei dieser Ausgangslage
durfte das Verwaltungsgericht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
auch ohne zusätzliche Abklärungen (wie Einholen eines
Gefährlichkeitsgutachtens) den Gesichtspunkt der Rückfallgefahr als nicht
ausschlaggebend erachten (s. dazu E. 5.2 des angefochtenen Entscheids sowie
E. 4a des regierungsrätlichen Ausweisungsbeschlusses).

2.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich als in jeder Hinsicht
bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und
demzufolge abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: