Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.473/2006
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{T 0/2}
2A.473/2006 /fco

Urteil vom 24. Januar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Moser.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch avvocato Yasar Ravi,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige A.________, geboren am 1. Januar 1958, reiste
im Juni 1981 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Am 8. Juni
1983 heiratete er die ebenfalls aus der Türkei stammende B.________, geb.
1962. Aus dieser inzwischen geschiedenen Ehe gingen die Kinder C.________,
geb. 18. Juni 1983, und D.________, geb. 9. Juli 1990, hervor. Am 11. März
1990 kam A.________ in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung aus
humanitären Gründen.
Am 30. September 1996 sprach das Bezirksamt Unterrheintal A.________ der
mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Gefängnisstrafe von zehn Tagen bedingt. Mit Strafbescheid vom 2. Dezember
1997 wurde A.________ vom Bezirksamt Unterrheintal des widerrechtlichen
Betriebs einer Spielbank und der Nebenbeschäftigung ohne Bewilligung schuldig
gesprochen und zu einer Busse von Fr. 3'200.-- verurteilt.
Am 1. Juni 2001 heiratete A.________ die slowakische Staatsangehörige
E.________, geb. 1975. Der Ehe sollten in der Folge die beiden Kinder
F.________, geb. 9. Juli 2001, und G.________, geb. 10. September 2002,
entspringen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 wies das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Nachzug seiner Ehefrau und
der Tochter F.________ ab mit der Begründung, der Aufenthalt des
Gesuchstellers sei nicht gefestigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, weil
gegen ihn ein Strafverfahren wegen schwerer Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz hängig sei und er seinen finanziellen Verpflichtungen
im Allgemeinen und gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau im Besonderen nicht
nachkomme. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies das Justiz-
und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juli 2002
ab. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieb
ohne Erfolg (Urteil vom 14. November 2002).
Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Oktober 2004 wurde
A.________ zweitinstanzlich der schweren Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts und
der Begünstigung für schuldig erklärt und zu 18 Monaten Gefängnis bedingt
verurteilt, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit.

B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 widerrief das Ausländeramt des Kantons St.
Gallen die während der Dauer des Strafverfahrens jeweils nur unter Vorbehalt
verlängerte Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn an, das
Kantonsgebiet zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter
Hinweis auf die drei Strafurteile angeführt, A.________ habe sein Gastrecht
in der Schweiz in schwerwiegender Weise missbraucht; der Widerruf der
Bewilligung sei angemessen und gerechtfertigt. Dagegen legte A.________
erfolglos Rekurs beim kantonalen Justiz- und Polizeidepartement ein
(Entscheid vom 7. Februar 2006).
Mit Urteil vom 8. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen die hiegegen gerichtete Beschwerde von A.________ ab.

C.
Mit Eingabe vom 17. August 2006 erhebt A.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er um Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils und um Rückweisung der Sache an die St.
Galler Behörden zur neuen und vollständigen Beurteilung ersucht.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt
für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 15.
September 2006 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, richtet sich das
Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG).

1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG werden bundesgerichtliche Urteile in
einer Amtssprache verfasst, in der Regel in der Sprache des angefochtenen
Entscheids. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die
Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 OG). Der
vorliegend angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache redigiert, während
die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht
italienisch abgefasst ist. Da der Beschwerdeführer bzw. sein Parteivertreter
nicht dartun, einen deutschsprachigen Entscheid nicht verstehen zu können,
besteht kein Anlass, von der Regel von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG abzuweichen.

2.
2.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E.
2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

2.2 Gegen Entscheide über den Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich unabhängig davon zulässig, ob ein
Anspruch auf Bewilligung besteht (vgl. Art. 101 lit. d OG; BGE 99 Ib 1 E. 2
S. 4 f.; vgl. auch BGE 120 Ib 369; 112 Ib 1). Jedoch setzt die
Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a OG regelmässig das
Vorhandensein eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids voraus, welches in derartigen Konstellationen fehlt,
wenn die gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG widerrufene Aufenthaltsbewilligung zum
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht infolge Ablaufs
der Bewilligungsfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ohnehin erloschen ist
(vgl. Urteile 2A.92/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1b/bb, sowie 2A.41/2003 vom
2. Juni 2003, E. 1.1).
Vorliegend ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits
während des Rekursverfahrens vor dem kantonalen Justiz- und
Polizeidepartement abgelaufen. Streitgegenstand vor den kantonalen
Verwaltungsjustizbehörden bildete hernach die Verweigerung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, womit es für die Zulässigkeit des vorliegenden
Rechtsmittels auf die eingangs genannte Voraussetzung eines Rechtsanspruches
auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ankommt.

2.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf die den Aufenthalt
betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Er ist selber nicht
Angehöriger eines Vertragsstaates und kann somit aus den in diesem Abkommen
verbürgten Garantien unmittelbar nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hingegen
stammt seine Ehefrau aus der slowakischen Republik, auf welche der
Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens - unter Vorbehalt gewisser
Übergangsfristen - auf den 1. April 2006 ausgeweitet wurde (vgl. das Abkommen
in der Fassung gemäss Protokoll vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des
Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten; AS 2006 S. 995).
Damit der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger in der Schweiz in
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (Art. 3
Anhang I FZA) ein Nachzugsrecht beanspruchen könnte, müsste seine Ehefrau
hierzulande zunächst selber im Besitz eines in diesem Abkommen vorgesehenen
Aufenthaltsrechts (als Arbeitnehmerin oder Person ohne Erwerbstätigkeit mit
ausreichenden finanziellen Mitteln) sein. Dies wird vorliegend nicht
behauptet.

2.2.2 Nichts zugunsten des Beschwerdeführers lässt sich sodann aus dem
Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 zwischen der Schweiz und der
Türkischen Republik (SR 0.142.117.632) ableiten. Dieser Vertrag gehört nicht
zu den alten Niederlassungsverträgen aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg,
deren Rechtsnormen (ohne formelle Abänderung) in stillschweigendem
gegenseitigen Einverständnis der Vertragsstaaten restriktiv ausgelegt werden,
indem sie nur auf diejenigen Staatsangehörigen angewandt werden, welche
bereits nach den Bestimmungen der schweizerischen Ausländergesetzgebung eine
Niederlassungsbewilligung erhalten haben (vgl. BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f.
mit Hinweisen). Vielmehr wurde der Grundsatz, wonach die einschlägigen
fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts vorbehalten sind,
im Niederlassungsabkommen mit der Türkischen Republik - wie in den jüngeren
Niederlassungsverträgen allgemein üblich (vgl. M. Ruth, Das
Fremdenpolizeirecht der Schweiz, Zürich 1934, S. 63) - sogar ausdrücklich
stipuliert (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Abkommens: "unter Vorbehalt der dort
gegenwärtig und inskünftig geltenden Gesetze und Verordnungen"; siehe dazu
die Botschaft in BBl 1931 I 274, welche auf den gleich lautenden Art. 1 des
Abkommens von 1927 Bezug nimmt, und zu letzterem die Botschaft in BBl 1927 II
290; vgl. auch BGE 123 II 145 E. 2b S. 149 f.; 119 IV 65 E. 2b S. 71). Es
ergibt sich mithin aus dem angerufenen Abkommen selber und entspricht
konstanter Praxis der schweizerischen Behörden, dass die in diesem
Staatsvertrag vorgesehenen Rechte nur jenen türkischen Staatsangehörigen
zukommen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Dies ist beim
Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Von einer Verletzung von Art.
9 des genannten Abkommens, wonach Ausweisungen "unter den Bedingungen
durchgeführt werden, die den Anforderungen der Hygiene und Menschlichkeit
entsprechen", kann zum Vornherein nicht die Rede sein.

2.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf die Beziehung zu
seinem noch minderjährigen zweiten Kind aus erster Ehe.
Eine Bestimmung, die einem Elternteil Anspruch auf Anwesenheit bei seinem in
der Schweiz ansässigen minderjährigen Kind vermitteln würde, kennt das
innerstaatliche Gesetzesrecht nicht; ein solcher kann sich jedoch aus dem in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verankerten Recht auf Achtung
des Familienlebens ergeben (BGE 122 II 289 E. 1c S. 292 ff.; 127 II 60 E. 1d
S. 64 ff.). Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und
wird sie tatsächlich gelebt, kann es dieses Grundrecht verletzen, wenn ihm
die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Gegen einen negativen
Bewilligungsentscheid kann er selber oder sein Familienmitglied mit
Anwesenheitsrecht in der Schweiz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht führen (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; 127 II 60 E. 1d/aa
S. 64 f., je mit Hinweisen).
Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers aus erster Ehe (geb. 9. Juli 1990),
welcher unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht, wurde inzwischen
eingebürgert. Der Beschwerdeführer hat somit ein minderjähriges Kind mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Da die (im Rahmen des
Besuchsrechts gepflegte) Beziehung zum Kind intakt zu sein scheint, besitzt
der Beschwerdeführer insoweit gestützt auf Art. 8 EMRK grundsätzlich einen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.

2.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.4 Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich das Recht auf eine Replik
vorbehalten. Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur
ausnahmsweise statt. Die Beschwerdeantwort des Verwaltungsgerichts wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wäre ihm insofern
unbenommen gewesen, einen zweiten Schriftenwechsel zu beantragen oder eine
Stellungnahme einzureichen, was er indessen nicht getan hat.

2.5 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., je mit
Hinweisen).

3.
3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu seinem jüngeren,
noch minderjährigen Sohn aus erster Ehe beruft, ist nach der Rechtsprechung
folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Der nicht sorgeberechtigte
Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur
in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten
Besuchsrechts, leben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im
gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher
im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den
Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter
gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in
der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten",
"comportement irréprochable", "comportimento irreprensibile"; vgl. BGE 120 Ib
1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005,
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender und damit für das
Bundesgericht verbindlicher Weise (oben E. 2.3) festgestellt hat, fehlt es
vorliegend zunächst in wirtschaftlicher Hinsicht an einer besonders engen
Beziehung zum Kind, ist doch der Beschwerdeführer seinen finanziellen
Verpflichtungen gemäss Scheidungskonvention nicht ordnungsgemäss nachgekommen
(Alimentenschulden von insgesamt Fr. 43'469.05 per Stand 23. August 2005).
Schwer wiegt zudem, dass der Beschwerdeführer - wie er selber am 1. Juni 1999
anlässlich einer polizeilichen Befragung bestätigte - seiner vormaligen
Ehefrau damit drohte, sie und die Kinder zu töten, falls sie nicht auf die
Geltendmachung von finanziellen Forderungen (die ihr rechtmässig zustehende
Alimente) verzichte. Zwar gehen die kantonalen Behörden zugunsten des
Beschwerdeführers davon aus, er pflege mit seinen beiden Söhnen aus erster
Ehe nunmehr eine "intakte" familiäre Beziehung, doch erscheint diese unter
den gegebenen Umständen in affektiver Hinsicht nicht als eng. In erster Linie
gebricht es aber vorliegend am Erfordernis des klaglosen Verhaltens: Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18.
Oktober 2004 wegen schwerwiegender Betäubungsmitteldelikten (Vermittlung,
Verkauf oder Aufbewahrung von mindestens 1,3 kg Heroin- und 6 g
Kokaingemisch) sowie Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts und
Begünstigung (durch Beherbergung eines sich illegal in der Schweiz
aufhaltenden Ausländers, welcher zur Verhaftung ausgeschrieben war wegen des
Verdachts, seine Ehefrau vorsätzlich getötet zu haben) zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der vom Beschwerdeführer ins Feld
geführte Umstand, wonach er bei seiner deliktischen Tätigkeit zugleich als
Informant der Polizei gehandelt und dieser alsdann auch eine bestimmte Menge
Heroin zukommen lassen habe, wurde bereits bei der Strafzumessung
berücksichtigt. Wie sich den Erkenntnissen des Bezirksamtes Unterrheintal vom
30. September 1996 sowie vom 2. Dezember 1997 entnehmen lässt, ist der
Beschwerdeführer zudem bereits früher in verschiedener Hinsicht mit dem
Gesetz in Konflikt geraten. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er sich seit
einigen Jahren (Mai 2002) nicht mehr strafbar gemacht hat, einer geregelten
Arbeit nachgeht und seine Schulden abbaut, doch darf dieses Wohlverhalten
angesichts seines Vorlebens nicht überbewertet werden. Wie die Vorinstanz
zurecht annimmt, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, die
familiäre Beziehung zu seinen Söhnen aus erster Ehe vom Ausland aus (durch
schriftliche und telefonische Kontakte) sowie im Rahmen von Besuchs- und
Ferienaufenthalten zu pflegen. Ein weiter gehender Anspruch besteht unter den
gegebenen Umständen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
erweist sich der angefochtene Entscheid demzufolge als konventionskonform.

3.3 Nichts zugunsten des Beschwerdeführers lässt sich aus dem ebenfalls in
Art. 8 EMRK (bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV) garantierten Recht auf Achtung des
Privatlebens ableiten, aus welchem sich ausnahmsweise ein Anspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (BGE
130 II 281 E. 3.2/3.3 S. 286 ff. mit Hinweisen). Zwar ist beim
Beschwerdeführer mittlerweile von einer langen Anwesenheitsdauer in der
Schweiz auszugehen (über 25 Jahre), doch hat er sich hierzulande, wie seine
diversen Verfehlungen belegen, weder erfolgreich integriert noch ist er
sonstwie zwingend auf die weitere Gestattung des hiesigen Aufenthaltes
angewiesen. Seine jetzige Ehefrau, mit der er zwei Kinder gezeugt hat, lebt,
nachdem der beantragte Familiennachzug verweigert worden ist, ihrerseits im
Ausland. Ebenso verhält es sich nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz grossmehrheitlich mit den Verwandten und Bekannten, zu denen der
Beschwerdeführer Kontakt pflegt. Es sind keine unüberwindbare Hindernisse
ersichtlich, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, in das
Heimatland seiner jetzigen Ehefrau oder in sein eigenes Heimatland zu ziehen,
um dort zusammen mit seiner Familie zu leben. Es fehlt beim Beschwerdeführer
an besonders intensiven Beziehungen zur Schweiz, welche geeignet sein
könnten, ein Anwesenheitsrecht unter dem Titel des Anspruches auf Achtung des
Privatlebens zu begründen.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid sei in
Verletzung von Art. 12 der Kinderrechtekonvention (KRK; SR 0.107) ergangen,
weil der betroffene minderjährige Sohn aus erster Ehe sich im vorliegenden
Verfahren nicht habe äussern können.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der spezielle
konventionsrechtliche Gehörsanspruch von Art. 12 KRK im Ausländerrecht
namentlich in Verfahren zum Zug kommen, in denen das Aufenthaltsrecht eines
Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht. Wenn es
sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann
allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder Erschwerung der
Kontaktmöglichkeit mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil oder
sonstigen Familienmitglied die Interessen des Kindes derart berühren, dass
diesem aufgrund von Art. 12 KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden
muss. In Konstellationen wie der vorliegenden kann dabei die genannte
Garantie auch vom nicht sorgeberechtigten Elternteil - wiewohl nicht selber
Rechtsträger - angerufen werden (vgl. Urteile 2A.423/2005 vom 25. Oktober
2005, E. 5, bzw. 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2001, E. 4).
Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass der minderjährige Sohn
aus erster Ehe durch die Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten zum Vater im
Sinne von Art. 12 KRK in persönlichkeitsrelevanten essentiellen Interessen
betroffen wird, wäre der konventionsrechtliche Gehörsanspruch im Ergebnis
gewahrt, indem das Kindsinteresse durch die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinreichend in das Verfahren eingeflossen ist. Dazu kommt, dass die Kinder
aus erster Ehe sich mit Schreiben vom 10. August 2005, welches zu den
fremdenpolizeilichen Akten genommen wurde, ausführlich zur streitigen
Massnahme äussern konnten. Eine Verletzung von Art. 12 KRK liegt damit nicht
vor.

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: