Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.468/2006
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{T 0/2}
2A.468/2006 /leb

Urteil vom 16. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Haftverlängerung gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
vom 27./28. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1983, Staatsangehöriger von Guinea, reiste im November 2003
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge
(heute: Bundesamt für Migration) trat mit Verfügung vom 27. November 2003
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (Nichtvorlegen von
Identitätspapieren ohne entschuldbaren Grund) darauf nicht ein und wies
X.________ aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde mit dem
Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6.
Februar 2004 rechtskräftig.

Am 7. Dezember 2005 verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern gegen
X.________ Ausschaffungshaft, welche er auf den Tag seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug (29. Dezember 2005) anzutreten hatte. Die Haftanordnung wurde
mit Entscheid des Haftrichters 5 des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 29.
Dezember 2005 bestätigt. Mit Entscheid vom 28. März 2006 verlängerte der
Haftrichter die Ausschaffungshaft bis zum 27. Juli 2006. Einer weiteren
Haftverlängerung stimmte der Haftrichter am 27. Juli 2006 zu (schriftliche
Ausfertigung des Entscheids vom 28. Juli 2006); er stellte ausdrücklich fest,
dass X.________ ab dem 23. Juni 2006 während 16 Tagen Strafhaft (Umwandlung
von Bussen in Haft) verbüsst hatte, und verlängerte die Ausschaffungshaft bis
zum 12. Oktober 2006.

Am 11. August 2006 ging beim Haftgericht III Bern-Mittelland ein Schreiben
von X.________ ein, worin dieser darum bat, seinen Fall zu prüfen. Das
Haftgericht hat die Eingabe mitsamt den Verfahrensakten an das Bundesgericht
weitergeleitet (Eingang beim Bundesgericht 15. August 2006). Gestützt darauf
ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.

Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) und in deutscher Sprache (Sprache des
angefochtenen Entscheids; vgl. Art. 37 Abs. 3 OG).

2.
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung
und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13 Abs. 1 ANAG). Wie sich
aus dem angefochtenen Entscheid, den diesem vorausgehenden Entscheiden vom
29. Dezember 2005 und 28. März (Haftbestätigung und erste Haftverlängerung)
sowie aus der Haftverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom
7. Dezember 2006 ergibt, worauf verwiesen werden kann (Art. 36 Abs. 3 OG) und
wogegen der Beschwerdeführer nichts Konkretes einwendet, sind die weiteren
gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Insbesondere liegt der Haftgrund von Art.
13b Abs. 1 lit. c ANAG vor, nachdem der Beschwerdeführer trotz
rechtskräftiger asylrechtlicher Wegweisung eine Rückkehr in sein Heimatland
ablehnt, untergetaucht ist und sich am 18. März 2006 geweigert hat, in das
Flugzeug zu steigen. Sodann stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere,
durch den Beschwerdeführer verursachte Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs.
2 ANAG entgegen, die eine weitere Haftverlängerung rechtfertigen. Zugleich
lässt sich den Behörden nicht vorwerfen, sie hätten die für den Vollzug der
Wegweisung erforderlichen Vorkehren nicht umgehend getroffen
(Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG). Schliesslich erscheint
der Vollzug der Wegweisung trotz der bisherigen Schwierigkeiten als in
absehbarer Zeit möglich, sodass auch Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG der
Haftverlängerung nicht entgegensteht: Auf den 12. September 2006 ist ein
Sonderflug nach Guinea organisiert worden, in welchem ein Platz für den
Beschwerdeführer reserviert ist; ein neuer Laissez-Passer lässt sich bei den
Behörden Guineas, die den Beschwerdeführer als eigenen Staatsangehörigen
anerkannt haben, voraussichtlich rechtzeitig beschaffen. Bei Berücksichtigung
der Unterbrechung der Ausschaffungshaft durch 16 Tage Strafvollzug wird mit
der bis zum 12. Oktober 2006 gewährten Haftverlängerung auch die maximal
zulässige Haftdauer von neun Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG) nicht
überschritten. Die Haftverlängerung erweist sich damit in jeder Hinsicht als
rechtmässig und angemessen (verhältnismässig).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der
vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: