Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.463/2006
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{T 0/2}
2A.463/2006 /vje

Urteil vom 22. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300
Zug,
Beschwerdeführer, vertreten durch Kurt Stöckly,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Haftrichterin, vom 12. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1980, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Guinea,
reiste im März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) lehnte das
Gesuch am 26. Juli 2002 ab, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg, und
setzte ihm, unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall, eine
Ausreisefrist an.

Am 13. April 2006 wurde X.________ festgenommen, und am 14. April 2006
verfügte das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug gegen ihn
Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
bestätigte am 15. April 2006 die Haft vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum
12. Juli 2006. Nach mündlicher Verhandlung stimmte die Haftrichterin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 12. Juli 2006 der
Verlängerung der Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 12. Oktober
2006, zu.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. August 2006 beantragt X.________
dem Bundesgericht, die Haftverlängerungsverfügung vom 12. Juli 2006 sei
aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; ferner sei das
Bundesamt für Migration zu beauftragen, über eine vorläufige Aufnahme zu
entscheiden; das Verfahren sei ohne Kostenfolge durchzuführen, dem
Beschwerdeführer sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen und die Kosten
für die Rechtsvertretung seien angemessen zu ersetzen.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG).

2.
2.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet allein die Frage der Rechtmässigkeit der
(Verlängerung der) Ausschaffungshaft, nicht aber diejenige der vorläufigen
Aufnahme; auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. Sodann könnte
ein Genugtuungsbegehren selbst im Falle, dass die Haftverlängerung sich als
gesetzwidrig erweisen sollte, nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
gestellt werden.

2.2 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs einer
Wegweisung und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Wie sich aus der
angefochtenen Verfügung und der Haftbestätigungsverfügung vom 15. April 2006,
auf welche ebenso verwiesen werden kann wie auf die Haftverfügung des
Kantonalen Amtes für Ausländerfragen Zug und dessen Antrag auf
Haftverlängerung vom 5. Juli 2006 (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), ergibt, sind die
weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Angesichts des Sachverhalts, wie
ihn die Haftrichterin für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), liegt der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG offensichtlich vor, insbesondere weil der Beschwerdeführer während
längerer Zeit untergetaucht war, sich trotz Rechtskraft des asylrechtlichen
Wegweisungsentscheids einer Rückreise nach Guinea widersetzt und jegliche
Kooperationsbereitschaft vermissen lässt, wobei die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift diesen letzten Aspekt in keiner Weise zu relativieren
vermögen. Es muss in der Tat vermutet werden, dass der Beschwerdeführer,
sollte er freigelassen werden, sich den Behörden für eine Rückführung nach
Guinea nicht zur Verfügung halten würde. Weiter stehen dem Vollzug der
Wegweisung besondere Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen,
welche nicht durch die schweizerischen Behörden verursacht worden sind, die
sich an das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) gehalten haben; dies
erlaubt grundsätzlich die Verlängerung der Haft über die Dauer von drei
Monaten hinaus.

Der Beschwerdeführer macht geltend, einer Haftverlängerung stehe vorliegend
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG entgegen, wonach die Haft beendet wird, wenn sich
erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar ist. Unter diesem Gesichtswinkel ist Ausschaffungshaft
bloss dann unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen und praktisch feststeht, dass er sich innert
vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen, wenn also die
Ausschaffungsmöglichkeit rein theoretisch bleibt. So verhält es sich etwa bei
klar erkennbarer und konsequent gehandhabter Weigerung eines Staates, gewisse
Staatsangehörige zurückzunehmen (vgl. umfassend zu Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG BGE 130 II 56 E. 4.1. S. 59 ff., mit Hinweisen, zuletzt Urteil
2A.416/2006 vom 7. August 2006 E. 2.2.1). Wie dem Bundesgericht aus anderen
Verfahren bekannt ist, kooperieren die Behörden von Guinea entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers mit den Schweizer Behörden, und
Ausschaffungen können regelmässig organisiert und durchgeführt werden (vgl.
u.a. Urteil 2A.468/2006 vom 16. August 2006). Die Haftrichterin durfte unter
den gegebenen Umständen ohne Verletzung von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
annehmen, es könne trotz des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers
doch noch rechtzeitig ein Laissez-Passer erhältlich gemacht und die
Ausschaffung bewerkstelligt werden. Es gibt nicht genügend Anhaltspunkte, die
zwingend für eine andere Einschätzung der Lage sprechen würden. Die
Verlängerung der Haft um vorerst drei Monate erweist sich damit in jeglicher
Hinsicht als recht- und verhältnismässig.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

2.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Kostenbefreiung und um Ersatz der Kosten
der Vertretung. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen
werden (vgl. Art. 152 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der
vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr abzusehen; insofern wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für
Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: