Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.462/2006
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{T 0/2}
2A.462/2006 /leb

Urteil vom 17. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz , Postfach 1232,
6431 Schwyz.

Sicherstellungsverfügung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung der
Kantonalen Verwaltung für
die direkte Bundessteuer Schwyz vom 6. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz hat X.________
mit Verfügung vom 6. Juli 2006 verpflichtet, für die direkte Bundessteuer der
Jahre 1993 bis 2005 einen Betrag von insgesamt 20'500 Franken
sicherzustellen. Hiergegen hat X.________ am 10. August 2006
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung
der angefochtenen Sicherstellungsverfügung verlangt. Seine Beschwerde ist
offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG
(summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen) abzuweisen:

2.
2.1 Gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor
der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung
verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder
die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Eine
besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf
die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, wird nicht
vorausgesetzt. Es genügt, dass aufgrund der gesamten objektiven Umstände
glaubhaft erscheint, dass die Bezahlung der Steuerforderung gefährdet ist
(Urteil 2A.247/1995, in: ASA 66 S. 479, E. 2). Im Sicherstellungsverfahren
prüft das Bundesgericht nur provisorisch und vorfrageweise, ob die
Steuerschuld besteht. Dasselbe gilt für die Höhe des sicherzustellenden
Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die abschliessende Prüfung dieser
Fragen bleibt dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten.

2.2 Die Schwyzer Steuerverwaltung hat die von ihr angeordnete Sicherstellung
mit einer Gefährdung der offenen Steuerforderungen begründet. Diesbezüglich
verweist sie insbesondere auf die Verlustscheine, welche sie in den
Betreibungen betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 1993 bis 1996
erwirkt hat, sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer für die
Steuerjahre 2003 bis 2005 keine Steuererklärungen eingereicht hat. Im Rahmen
der vorliegenden Prima-facie-Würdigung reichen das Bestehen von
Verlustscheinen (vgl. Ferdinand Fessler, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b: Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 22 zu Art. 169) sowie die Weigerung des
Beschwerdeführers, seine Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 124 ff. DBG) zu
erfüllen, aus, um die Gefährdung der Steuerforderung glaubhaft erscheinen zu
lassen.

2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Sicherstellung
vorbringt, geht an der Sache vorbei: Zunächst ist unerheblich, dass die
Steuerbehörden des Kantons Schwyz nach Erwirkung des ersten Verlustscheins im
Jahre 1997 offenbar einige Zeit mit weiteren Vollstreckungshandlungen
zugewartet haben. Damit hatte der Beschwerdeführer letztlich bloss länger die
Gelegenheit, seine Steuerschulden ohne Zwang zu begleichen bzw. die streitige
Sicherstellungsverfügung zu vermeiden. Weiter verkennt der Beschwerdeführer,
dass nicht nur für die Steuerforderung selbst, sondern auch für Steuerbussen
Sicherstellung verlangt werden kann (Fessler, a.a.O., N 3; vgl. auch: Ernst
Känzig/Urs Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, Basel
1992, N 1 zu Art. 118 BdBSt). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Sicherstellung ebenfalls den auf einer Steuerbusse basierenden (mit
Verlustschein vom 19. April 2001 ausgewiesenen) Betrag von 1'108.30 Franken
erfasst. Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer, dass die Sicherstellung
noch nicht rechtskräftig veranlagter Steuern gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG
ausdrücklich zulässig ist (vgl. auch: BGE 108 Ib 459 E. 3 S. 461 f.). Es
verstösst deshalb nicht gegen Bundesrecht, wenn die Steuerverwaltung die für
die Steuerjahre 2003 bis 2005 geschuldete direkte Bundessteuer - mangels
einer Selbstdeklaration des Beschwerdeführers - vor Durchführung einer
Ermessensveranlagung auf 1'700 Franken je Steuerjahr geschätzt hat (vgl.
Fessler, a.a.O., N 6). Zwar musste der Beschwerdeführer offenbar kürzlich den
Verlust seiner beiden Brüder hinnehmen; diese tragischen Umstände haben
jedoch mit dem vorliegenden Verfahren, welches der Beschwerdeführer seiner
eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat, nichts zu tun.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kantonalen Verwaltung für die
direkte Bundessteuer Schwyz sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: