Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.461/2006
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2A.461/2006 /wim

Urteil vom 2. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 2855,
8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat
Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
dieser substituiert durch Advokatin Simone Emmel,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Zwangsanschluss an Auffangeinrichtung BVG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge,
vom 4. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz (nachfolgend:
Auffangeinrichtung), schloss die X.________ GmbH in Füllinsdorf mit Verfügung
vom 12. Dezember 2005 rückwirkend per 1. Januar 1999 zwangsweise an die
Auffangeinrichtung BVG an. Aus den AHV-Jahresabrechnungen 1999-2004 der
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft ergebe sich, dass die X.________
GmbH seit dem 1. Januar 1999 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern
Löhne ausgerichtet habe. Der Nachweis des Anschlusses an eine
Vorsorgeeinrichtung sei nicht erbracht.

B.
Dagegen erhob die X.________ GmbH am 10. Januar 2006 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (nachfolgend: Beschwerdekommission). Einziger
Angestellter sei AC.________, der zugleich einziger Besitzer,
"Verwaltungsrat" und Geschäftsführer der GmbH sei. Dessen Altersvorsorge sei
durch eine Vorsorgepolice (Säule 3a) ausreichend gedeckt. Sodann machte die
X.________ GmbH sinngemäss geltend, der Status ihres Alleininhabers komme
demjenigen eines Selbständigerwerbenden gleich. Der Anschluss an eine
BVG-Institution habe eine Überversicherung zur Folge. Eine Nachzahlung der
Beiträge würde unweigerlich den Konkurs der Gesellschaft hervorrufen. Die
Beschwerdekommission wies die Beschwerde am 4. Juli 2006 ab. AC.________ habe
unbestrittenermassen einen das BVG-Minimum übersteigenden Lohn bezogen und
sei daher bei der 2. Säule zu versichern. Die Stellung ihres Alleininhabers
und zugleich einzigen Angestellten der Arbeitgeberin sei nicht mit derjenigen
eines Selbständigerwerbenden zu vergleichen. AC.________ beziehe ein
Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin
könne sich nicht plötzlich darauf berufen, dass das Einkommen ihres
Alleininhabers beim Fiskus als "Verwaltungsratshonorar" deklariert worden
sei, nachdem in der Beschwerdeschrift noch von Lohn die Rede gewesen sei.
Beim Einkommen, das der Alleingesellschafter für seine Tätigkeit für seine
Firma bezog, sei ohne Zweifel der Anteil der operativen Aktivität, ohne
welche die Firma gar nicht handeln könnte, grösser als der strategische Teil
der Tätigkeit. Der Zwangsanschluss per 1. Januar 1999 sei deshalb zu Recht
erfolgt.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. August 2006 beantragt die X.________
GmbH, das Urteil der Beschwerdekommission vom 4. Juli 2006 aufzuheben und der
"Einsprache gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung vom 12.
Dezember 2005 stattzugeben". Eventualiter sei auf den Vollzug des Anschlusses
zu verzichten.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Auffangseinrichtung beantragen
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdekommission
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
ergangen ist.

2.
2.1 Nach Art. 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), in der hier
noch massgebenden bisherigen Fassung, setzt der Bundesrat eine von der
Verwaltung unabhängige Beschwerdekommission ein (Abs. 1), die insbesondere
(Abs. 2 lit. c) Beschwerden beurteilt, welche sich gegen Verfügungen der
Auffangeinrichtung betreffend den Anschluss von Arbeitgebern richtet.
Entscheide der Beschwerdekommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden (Abs. 4). Nach diesen Bestimmungen ist
die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid
direkt betroffen und daher zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt (vgl. Art. 103 lit. a OG).

2.2 Das Bundesgericht prüft das angefochtene Urteil auf die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
hin (Art. 104 lit. a OG). Hingegen ist es nach Art. 105 Abs. 2 OG an die
Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde - und
als solche gilt die Eidgenössische Beschwerdekommission - als Vorinstanz den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

2.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268 mit Hinweisen).

3.
3.1 Das BVG regelt die berufliche Vorsorge (Art. 1 Abs. 1 BVG). Das Gesetz
erklärt die Versicherung als obligatorisch für Arbeitnehmer, die das
Mindestalter erreicht haben und bei einem Arbeitgeber einen über der
Eintrittsschwelle liegenden Jahreslohn erzielen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art.
7 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR
831.441.1] sowie bei der AHV versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Versichert
nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) sowie die natürlichen Personen,
die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b).

Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als
18'990.-- Franken bzw. 19'350.-- Franken ab 1. Januar 2005 beziehen,
unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken
Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch
für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG in
Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der jeweils gültigen Fassung). Dieser Lohn
entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10); der
Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG).

Selbständigerwerbende unterstehen nicht dem Obligatorium, es sei denn, sie
seien als Berufsgruppe auf Antrag ihrer Berufsverbände vom Bundesrat der
obligatorischen Versicherung unterstellt worden (Art. 3 BVG).

3.2 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen
anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Unterlässt der Arbeitgeber den Anschluss,
wird er nach erfolgloser Mahnung und Fristablauf zwangsweise der
Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) angeschlossen (vgl. Art. 11 BVG). Die
Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG), welche
insbesondere verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss
an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen.

4.
4.1 Es ist unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin in den Jahren
1999 bis 2005 ausbezahlten Saläre in Höhe von Fr. 49'500.-- bis 54'000.-- den
massgeblichen Koordinationsabzug überschritten haben, so dass unter diesem
Gesichtspunkt obligatorisch zu versichernder koordinierter Lohn gegeben ist.
Streitig und zu überprüfen ist dagegen, ob der Lohnempfänger als ein der
obligatorischen Versicherung unterstellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG zu betrachten ist, wie die
Vorinstanz und die Auffangeinrichtung angenommen haben. Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei ihrem
"einzigen Mitarbeiter und Alleininhaber" um einen nicht dem BVG-Obligatorium
unterstellten Selbständigerwerbenden handelt.

4.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft in den hier fraglichen Jahren
eine AHV-pflichtige Jahreslohnsumme für AC.________ zwischen Fr. 49'500.--
und Fr. 54'000.-- deklarierte. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als
massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. AHV-rechtlich ist der Arbeitnehmer
der Beschwerdeführerin somit von Gesetzes wegen als Bezüger von massgebendem
Lohn und somit als Unselbständigerwerbender zu betrachten. Zwar ist das
AHV-rechtliche Beitragsstatut für die obligatorische berufliche Vorsorge
nicht verbindlich, aber der Arbeitnehmerbegriff gemäss Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG ist nach AHV-rechtlichen Kriterien zu
beurteilen (BGE 115 Ib 37 E. 4d S. 43 f.). Der Begriff des Arbeitnehmers ist
nicht auf Personen im Sinne des Arbeitsvertragsrechts nach Art. 319 ff. OR
beschränkt, sondern es wird im weiteren sozialversicherungsrechtlichen Umfeld
jede Person darunter verstanden, die unselbständigerwerbend ist. Dem Sinn und
Zweck des Art. 2 Abs. 1 BVG entspricht daher die französische Fassung am
besten, welche ausdrücklich nicht vom obligationenrechtlichen "travailleur",
sondern vom weiteren Begriff des "salarié" spricht (BGE 115 Ib 37 E. 4d S.
44; Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2006,
S. 4).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund
der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend
sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche
Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als
unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem
Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123
V 161 E. 1 S. 163; Urteile H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 4.2 und B 6/88 vom 14.
Dezember 1989 E. 7, publiziert in: SZS 1990 S. 181).

4.3 Die Rechtsprechung geht bei Personen, die als Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft tätig sind, in aller Regel von einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit aus und qualifiziert deren Entschädigung als massgebenden
Lohn. Ob davon in ganz besonders gelagerten Fällen abzuweichen ist, wenn der
Geschäftsführer Allein- oder Mehrheitseigentümer der Kapitalgesellschaft ist,
hat das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden. Es hat aber,
soweit ersichtlich, Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung bisher
stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der
Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als
massgebenden Lohn betrachtet (in BGE 123 V 234 ff. nicht publizierte E. 5b
des Urteils C 51/94 vom 4. September 1997 mit Hinweisen; BGE 120 Ib 199 E. 4a
S. 205; Urteil H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 3 und 4; vgl. auch Stauffer,
a.a.O., S. 5 f.). Hier besteht kein Grund für eine abweichende
Betrachtungsweise.

4.4 Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Gegebenheiten ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf dem Wege der Umwandlung aus der
"XY.________ AG" in Füllinsdorf hervorgegangen ist, welche gemäss
Umwandlungsbilanz die Aktiven und Passiven im Sinne von Art. 824 ff. OR
übernommen hat. Das Aktienkapital der "XY.________ AG" wurde dabei in
Stammkapital umgewandelt. Der Zweck der alten wie auch der neuen rechtlichen
Ausgestaltung der Tätigkeit lag indessen gerade darin, die persönliche
Haftung von AC.________ für Geschäftsschulden zu beschränken. Mit der Wahl
der Gesellschaftsform sind die rechtlichen Konsequenzen zu tragen,
insbesondere muss sich der Allein- oder Mehrheitseigentümer der
Kapitalgesellschaft die rechtliche Selbständigkeit "seiner" Gesellschaft
entgegenhalten lassen (vgl. BGE 117 IV 259 E. 3a S. 263). Aus dem
Handelsregisterauszug ergibt sich weiter, dass AC.________ seit der
Eintragung am 12. Oktober 1998 bei einem Stammkapital der Beschwerdeführerin
von Fr. 50'000.-- einen Stammanteil von Fr. 30'000.--, BC.________ einen
solchen von Fr. 20'000.-- hält. Im Gegensatz zu den unter E. 4.3 hiervor
genannten Fällen, wo selbst bei Allein- oder grossmehrheitlicher Beteiligung
stets auf unselbständige Tätigkeit geschlossen wurde, war AC.________ somit
von Anbeginn an nicht Alleineigentümer, sondern lediglich
Mehrheitsbeteiligter der Beschwerdeführerin. Als deren Geschäftsführer hatte
er daher ein auf den Verlust seines Stammanteils beschränktes persönliches
Risiko zu tragen. Die blosse Abhängigkeit des Einkommens vom persönlichen
Arbeitserfolg genügt für die Annahme eines spezifischen Unternehmerrisikos
nicht (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 mit Hinweisen). Hinzu kommt, wie sich aus
den Lohndeklarationen der Arbeitgeberin gegenüber der
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft ergibt, dass die
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darlegung nicht nur AC.________
beschäftigte, sondern in den Jahren 2002 bis 2004 noch eine weitere
Mitarbeiterin. In der Ausübung der Geschäftstätigkeit ist AC.________ als
alleiniger Geschäftsführer sowie einzige für die GmbH zeichnungsberechtigte
Person weitgehend frei. Dass die Beschwerdeführerin das Einkommen von
AC.________ gegenüber den Steuerbehörden als "Verwaltungsratshonorar"
deklariert hat, ist für die rechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Wie
die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der Mehrheitsinhaber einer
GmbH, der operativ tätig ist und gleichzeitig strategische Entscheide des
Unternehmens fällt, in vorsorgerechtlicher Hinsicht mit einem Alleinaktionär
vergleichbar, der hauptberuflich als Direktionsmitglied in der
Aktiengesellschaft tätig ist. Jener ist als Direktor Arbeitnehmer "seiner"
Gesellschaft und dem Obligatorium unterstellt (Carl Helbling,
Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 119; Stauffer, a.a.O., S.
6.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
hauptberuflich mitarbeitenden Mehrheitsbeteiligten der GmbH als Arbeitnehmer
im Sinne des Berufsvorsorgerechts qualifiziert hat, zumal in Würdigung der
gesamten Umstände die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
überwiegen.

4.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, durch den
Zwangsanschluss werde der betroffene Arbeitnehmer nicht geschützt, sondern
seiner Existenzgrundlage beraubt. Für die Frage der Anschlusspflicht ist
indessen die damit verbundene finanzielle Belastung nicht relevant. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, lässt das
Gesetz für die Berücksichtung der angeblich misslichen Finanzlage der
Beschwerdeführerin keinen Raum. Im Übrigen ist hier nur die Rechtmässigkeit
des Zwanganschlusses zu prüfen. Die Festsetzung der sich durch den
Zwangsanschluss ergebenden Beiträge bzw. deren Einforderung bildet indessen
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass auf die entsprechenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen werden muss. Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe in guten Treuen annehmen
dürfen, dass die Anforderungen an die berufliche Vorsorge erfüllt und
akzeptiert seien, da seit 1986 weder eine Aufforderung noch eine Ermahnung
für einen Anschluss erfolgt sei. Entgegen ihrer Auffassung kann sie aus dem
Umstand, dass die Ausgleichskasse sie erst im Jahre 2005 auf ihre
Anschlusspflicht aufmerksam gemacht hat, aber unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes nichts zu ihren Gunsten ableiten, dies insbesondere auch
in Würdigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahre 1998
gegründet wurde. Die Ausgleichskassen haben zwar zu überprüfen, ob die von
ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind
(Art. 11 Abs. 4 BVG), doch kann daraus, dass im Einzelfall diese Kontrolle
längere Zeit unterbleibt, nicht abgeleitet werden, eine Anschlusspflicht
bestehe nicht. Vielmehr hat in erster Linie der Arbeitgeber, der
obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, dafür zu sorgen, dass
er sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliesst (Art. 11 Abs. 1 BVG; Urteil
2A.231/1994 vom 13. September 1995 E. 4b, publiziert in: SZS 1998 S. 381).

4.6 Der von der Beschwerdeführerin beschäftigte Arbeitnehmer untersteht somit
der obligatorischen Versicherung des BVG, wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat. Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zum Anschuss an
eine registrierte Vorsorgeeinrichtung (Art. 11 Abs. 1 BVG) trotz förmlicher
Aufforderung nicht nachgekommen war, musste die Auffangeinrichtung den
Zwangsanschluss verfügen (Art. 11 Abs. 5, Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG).

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem
Begehren der Auffangeinrichtung um Zusprechung einer Parteientschädigung kann
nicht entsprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: