Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.45/2006
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2A.45/2006 /leb

Urteil vom 30. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse
36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 7. Dezember 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geb. 1955, weilte in den Jahren
1990 sowie 1992-1996 als Saisonnier in der Schweiz. Nach einem im Oktober
1996 erlittenen Arbeitsunfall blieb er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge
wurden ihm im Hinblick auf die ärztliche Behandlung in der Schweiz sowie auf
laufende SUVA- bzw. IV-Verfahren regelmässig Kurzaufenthaltsbewilligungen
erteilt. Nachdem zuvor das SUVA-Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen
worden war, wurde X.________ mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 16. März 2004 ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente
zugesprochen; damit waren sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
abgeschlossen.

Am 24. Oktober 2003 wies das Amt für Migration ein Gesuch von X.________ um
Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm
Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 8.
Juni 2005 ab. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Dezember 2005
nicht ein.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Januar 2006 beantragt X.________
dem Bundesgericht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das
Verfahren zur materiellen Behandlung der Beschwerde an dieses zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
(wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen
Ausfällung das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mit der
Begründung nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch
auf eine ausländerrechtliche Bewilligung habe. Nach dem massgeblichen
kantonalen Verfahrensrecht ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht auf dem
Gebiete der Fremdenpolizei nur soweit zulässig, als letztinstanzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit.
h in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des zürcherischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [Fassung vom 8. Juni 1997]).
Dies stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage; er macht jedoch geltend,
dass er einen Rechtsanspruch auf Bewilligung habe, weshalb das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss
hätte eintreten müssen. Die Eintretensfrage vor Bundesgericht ist dieselbe
wie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht. Erweist sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht als unzulässig, wird damit
zugleich auch die Frage nach der Rechtmässigkeit des angefochtenen
Nichteintretensbeschlusses positiv beantwortet (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S.
283 f.).
2.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt (Ziff. 3), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).

2.2.1 Keinen Anspruch kann der Beschwerdeführer aus einem zwischenstaatlichen
Abkommen mit Mazedonien ableiten. Ebenso wenig steht ihm unmittelbar gestützt
auf eine bundesgesetzliche Norm ein Bewilligungsanspruch zu. Ein solcher
lässt sich grundsätzlich auch nicht auf die Verordnung vom 6. Oktober 1986
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR
823.21) gründen (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284, mit Hinweisen), sodass
insofern für die Eintretensfrage unerheblich bleibt, ob der Beschwerdeführer
medizinische Gründe für die Geltendmachung der Bewilligung anruft (s. Art. 33
oder 36 BVO).

2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat richtig festgestellt, dass als
anspruchsbegründende Norm höchstens Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens) in Betracht fallen könnte, und
erkannt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines darauf gestützten
Bewilligungsanspruchs im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, entfällt eine Berufung auf Art. 8
EMRK und Art. 13 BV, nachdem Frau und Kinder des Beschwerdeführers seit je in
Mazedonien leben. Warum sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ein
Bewilligungsanspruch auch insoweit nicht ableiten lässt, als diese Normen den
Schutz des Privatlebens garantieren, hat das Verwaltungsgericht in E. 2.3
seines Entscheids, worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG),
zutreffend aufgezeigt. Von einer über eine normale Integration hinausgehenden
tiefen Verwurzelung mit der Schweiz, wie sie gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erforderlich wäre (s. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2 und 3.3 S.
286 ff.), kann, auch in Berücksichtigung der pauschalen Ausführungen des
Beschwerdeführers (zur Frage der medizinischen Betreuungsmöglichkeiten oder
zu seinem Bekanntenkreis in der Schweiz), keine Rede sein. Schliesslich
fallen auch bei der Frage nach dem Bestehen eines Bewilligungsanspruchs unter
dem Gesichtswinkel des Rechts auf Privatleben die familiären Verhältnisse in
Betracht (kombinierter Schutzbereich von Privat- und Familienleben, s. dazu
BGE 130 II 281 E 3.2.2); diese geben vorliegend nun gerade keinen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz ab.

2.3 Hat mithin der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten. Es könnte darauf auch nicht
als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden, ist doch der
Beschwerdeführer bei fehlendem Bewilligungsanspruch zu diesem Rechtsmittel
nicht legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff. mit
Hinweisen), nachdem er nicht die Verletzung von Verfahrensgarantien rügt,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellte (vgl. BGE 127
II 161 E. 3b S. 167 mit Hinweisen).

2.4 Das (eventualiter gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 152 OG).
Es erübrigt sich daher, den Beschwerdeführer, der sich zu seinen finanziellen
Verhältnissen nicht äussert, aufzufordern, den Bedürftigkeitsnachweis zu
erbringen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: