Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.458/2006
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{T 0/2}
2A.458/2006
2A.459/2006/ble

Urteil vom 18. Dezember 2006
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Edelmann,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau
vom 7. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ zog am 21. Januar 2001 aus der ehelichen Wohnung in A.________,
Gemeinde B.________/TG, aus. Er wohnte zunächst bei Freunden und trat am 8.
Mai 2001 in die psychiatrische Klinik C.________ ein. Dort hatte er keinen
Kontakt mehr mit der Ehefrau, sondern liess nur Besuche seiner Kinder zu. Am
6. November 2002 verliess X.________ die psychiatrische Klinik und bezog
kurze Zeit später eine eigene Wohnung in D.________/TG.
Der Arbeitgeber zahlte den Lohn vorerst weiterhin auf das Gehaltskonto der
Eheleute X.________. Ab Juli 2001 überwies er auf deren Wunsch monatlich Fr.
600.-- bis 750.-- direkt an X.________ und den Rest auf das Gehaltskonto.
In einer Eheschutzverfügung vom 17. Juni 2003 betreffend die Eheleute
X.________ stellte der Präsident des Bezirksgerichts Weinfelden (unter
anderem) fest, "dass die Parteien seit dem 21. Januar 2001 getrennt wohnen".

B.
Das Gemeindesteueramt B.________ veranlagte X.________ und seine Ehefrau am
25. November 2002 für die Steuerperiode 2001 sowohl für die Staats- und
Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer gemeinsam und zum
Verheiratetentarif. Im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 wurde an der
gemeinsamen Veranlagung für die Steuerperiode 2001 festgehalten. Rekurs und
Beschwerde hiergegen wurden von der Steuerrekurskommission des Kantons
Thurgau am 21. Oktober 2005 abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerden gegen die
Entscheide der Rekurskommission mit Urteilen vom 7. Juni 2006 ab. Das
Verwaltungsgericht schloss eine getrennte Besteuerung aus, weil die Ehegatten
X.________ in der Steuerperiode 2001 noch nicht in steuerrechtlich relevanter
Weise getrennt gelebt hätten und weil nach wie vor Gemeinschaftlichkeit der
Mittel für Wohnung und Unterhalt bestanden habe.

C.
X.________ hat am 3. August 2006 zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, die Urteile des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 7. Juni 2006 seien aufzuheben. Der Beschwerdeführer macht
geltend, für die Steuerperiode 2001 seien die Voraussetzungen für eine
gemeinsame Besteuerung nicht mehr erfüllt gewesen. Er rügt damit sinngemäss
eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG).

D.
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie die
Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerden abzuweisen.

E.
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht (Art. 152 OG).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
2001 (2A.458/2006) und diejenige betreffend die direkte Bundessteuer 2001
(2A.459/2006) lauten im Wesentlichen gleich, betreffen dieselben Parteien,
richten sich gegen weitgehend identische Entscheide und werfen
übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und die beiden
Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 40 OG in
Verbindung mit Art. 24 BZP).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches
Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 132 I
140 E. 1.1 S. 142; 131 II 58 E. 1 S. 60, je mit Hinweisen).

2.1 Sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch hinsichtlich der
Staatssteuer steht gegen das jeweilige Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 146 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, SR
642.11; Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG, SR 642.14).

2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ist das Bundesgericht
allerdings gebunden, wenn wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.3 Für die direkte Bundessteuer ist Art. 114 OG zu beachten: Danach kann das
Bundesgericht in der Sache entscheiden und gegebenenfalls auch über die
Anträge der Parteien hinausgehen (ausführlich dazu: BGE 130 II 509 E. 8.3;
131 II 553 E. 4.2). Im Fall der Staatssteuer hingegen kann das Bundesgericht
bei Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nur kassieren und
nicht an Stelle der kantonalen Behörde neu entscheiden (Art. 73 Abs. 3 StHG;
BGE 130 II 509 E. 8.3).
2.4 Als betroffene steuerpflichtige Person ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich
einzutreten.

I.  Direkte Bundessteuer (2A.459/2006)

3.
3.1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand
zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG). Daraus folgt umgekehrt, dass jeder
Ehegatte bei Scheidung, oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für
die ganze Steuerperiode separat veranlagt wird (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung
vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer
bei natürlichen Personen; SR 642.117.1).
Gemäss Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29.
Juli 1994 (ASA 63, 284, 286 f.) sind für eine selbständige Veranlagung
folgende Kriterien massgebend:
- Keine gemeinsame eheliche Wohnung (Art. 162 ZGB), Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes (Art. 175 ZGB), Bestehen eines eigenen Wohnsitzes (Art. 23 ZGB).
- Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel; eine getrennte
Veranlagung wird allenfalls zu bejahen sein, wenn die zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel nicht mehr zusammengelegt werden, also wenn "keine
Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt" mehr vorhanden
ist. Werden dagegen von beiden Seiten Mittel - über übliche
Gelegenheitsgeschenke hinaus - für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt
(nicht in Betracht fallen richterlich oder freiwillig vereinbarte
Alimentenleistungen), sind trotz eigener Wohnung und gegebenenfalls auch
eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz die Ehegatten zusammen zu veranlagen.
- Das "zivilstandsmässige Auftreten" des Ehepaares in der Öffentlichkeit
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.
- Die Dauer der geltend gemachten faktischen Trennung (mindestens ein Jahr).
Hinsichtlich des Stellenwerts dieser Kriterien hat das Bundesgericht kürzlich
entschieden, es sei entgegen diesem Kreisschreiben nicht in jedem Einzelfall
aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für
eine getrennte Besteuerung erfüllt sind. Vielmehr müssten die Voraussetzungen
- entsprechend dem früheren Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 20. Mai 1983 (ASA 52, 132 ff.) und im Sinn der in der
Literatur geäusserten Meinung - grundsätzlich kumulativ erfüllt sein.
Jedenfalls müsse der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden sein, und die
finanziellen Mittel dürften nicht mehr gemeinschaftlich eingesetzt werden
(Urteil 2A.432/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 3.2, in: StR 60/2005, 435 S.
437).

3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, diese Kriterien könnten nur
bei einer faktischen Trennung eine Rolle spielen; bei einer rechtlichen
Trennung hingegen müssten andere Massstäbe gelten, insbesondere könne die
gemeinschaftliche Verwendung der Mittel nicht gleichermassen relevant sein.
Dem kann nicht gefolgt werden:
3.2.1 Bereits die ursprünglich strengere Praxis verlangte für eine getrennte
Besteuerung die zivilrechtliche Befugnis zum Getrenntleben und keine
Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt (ASA 59, 632 E. 3b
S. 634, mit Hinweisen). Die neue Praxis berücksichtigt wohl auch eine
faktische Trennung, hält aber weiterhin am zweiten Kriterium fest, und zwar
auch bei der rechtlichen Trennung. Wenn nämlich zwei Ehegatten je über einen
eigenen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ZGB verfügen und keine gemeinsame
eheliche Wohnung gemäss Art. 162 ZGB unterhalten, so leben sie rechtlich
befugtermassen getrennt. Das genügt jedoch für eine getrennte Besteuerung
noch nicht; vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um von
der Gemeinschaftsbesteuerung abzusehen (vgl. ASA 71, 558 E. 2b S. 561 f., mit
Hinweisen).
Im Übrigen ist fraglich, ob im vorliegenden Fall überhaupt von einer
rechtlichen Trennung gesprochen werden kann: Weder wurden die Ehegatten
gerichtlich getrennt (Art. 117 ZGB), noch wurde die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts richterlich sanktioniert (Art. 175 ZGB). In der Eheschutzverfügung
vom 17. Juni 2003 wird lediglich die Tatsache festgestellt, dass die Parteien
getrennt wohnten.

3.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die erwähnte
Eheschutzverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Weinfelden vom 17.
Juni 2003 und macht geltend, die richterliche Feststellung des Getrenntlebens
(ab 21. Januar 2001) sei auch "fiskalisch relevant". Dabei verkennt er
jedoch, dass diese Feststellung die Steuerbehörde nicht zu binden vermag,
kann doch eine solche Eheschutzverfügung die rein steuerrechtliche Frage der
gemeinsamen oder getrennten Veranlagung in keiner Weise präjudizieren. Die
Frage, wie weit die Steuerbehörden oder die Verwaltungsbehörden vorfrageweise
an Erkenntnisse des Zivilrichters gebunden sind, braucht hier nicht weiter
erörtert zu werden (vgl. ASA 46, 470 S. 472).

4.

Demnach ist aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu
beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine separate Veranlagung der Eheleute
X.________ in der Steuerperiode 2001 erfüllt waren.

4.1 Feststeht, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau ab dem
21. Januar 2001 keine gemeinsame eheliche Wohnung mehr hatten. Hingegen ist
fraglich, ob der Beschwerdeführer zivilrechtlich einen eigenen Wohnsitz im
Sinn von Art. 23 ZGB begründet hat; denn nach dem Auszug aus der ehelichen
Wohnung besass er keinen festen Aufenthaltsort, und am 8. Mai 2001 trat er in
die psychiatrische Klinik ein. Der Klinikaufenthalt begründet aber
vermutungsweise keinen Wohnsitz (vgl. Art. 26 ZGB). Wohl könnte die
gesetzliche Vermutung umgestossen werden durch den Nachweis, dass eine Person
aus freiem Willen in eine solche Stätte eintritt in der Absicht, dort dauernd
zu verweilen (BGE 131 V 59 E. 6.2 S. 65 f., mit Hinweisen). Das trifft hier
aber nicht zu, wollte doch der Beschwerdeführer anerkanntermassen nur bis zu
seiner Genesung in der psychiatrischen Klinik verweilen. Wie die Vorinstanz
zu Recht festgestellt hat, behielt der Beschwerdeführer jedenfalls
zivilrechtlich seinen bisherigen Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen (Art. 24
Abs. 1 ZGB).
Zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz decken sich in der Regel
(Maja Bauer-Balmelli/Philip Robinson, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, I/2a, DBG, Basel/Genf/München 2000, N 3 zu Art. 3; Peter Locher,
Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 5 zu Art. 3; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 2
zu Art. 3). Vorliegend besass der Beschwerdeführer vor dem Eintritt in die
psychiatrische Klinik keinen festen Aufenthaltsort, der den bisherigen
steuerrechtlichen Wohnsitz hätte verdrängen können. Damit blieb ebenso der
steuerrechtliche Wohnsitz bzw. der Veranlagungsort (vgl. Art. 105 Abs. 1 DBG)
des Beschwerdeführers am bisherigen ehelichen Domizil, obwohl er dieses
faktisch am 17. Januar 2001 verlassen hatte.

4.2 Ebenso überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz zur nach wie vor
bestehenden Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt: Das
Lohnguthaben des Beschwerdeführers wurde auf das gemeinsame Bankkonto
überwiesen, über das beide Ehegatten verfügungsberechtigt waren. Dem
Beschwerdeführer wurde zwar ab Juli 2001 ein Betrag zur persönlichen
Verfügung direkt überwiesen (Fr 600.-- bis 750.-- pro Monat), doch wurden
dadurch die der Ehefrau verbliebenen Beträge nicht zu ziffernmässig
vereinbarten Alimentenzahlungen. Jedenfalls wurden zugunsten der Ehefrau und
der Kinder in der Eheschutzverfügung vom 17. Juni 2003 erheblich tiefere
Beträge festgesetzt. Im Übrigen teilte der Bezirksgerichtspräsident dem
Beschwerdeführer mit Brief vom 21. November 2002 mit, er könne noch keine
Eheschutzverfügung erlassen, aber einstweilen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Einkommen für den gesamten Bedarf der Familie
aufzukommen habe; er sei berechtigt, den eigenen Notbedarf von den
monatlichen Einkünften abzuziehen. Damit wurde die weiter bestehende
Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt sinngemäss sogar
vom Eheschutzrichter bestätigt.

4.3 Die Voraussetzungen für eine separate Veranlagung müssen wie gesagt
kumulativ erfüllt sein. Im Fall des Beschwerdeführers fehlt es sowohl an der
steuerrechtlich relevanten Trennung (Art. 9 DBG e contrario) als auch am
Wegfall der Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt. Damit
ist eine separate Veranlagung für die Steuerperiode 2001 ausgeschlossen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2001
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
II. Kantons- und Gemeindesteuer (2A.458/2006)

5.
5.1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet
(§ 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. September 1992 über die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Thurgau; StG/TG). Daraus folgt umgekehrt, dass
bei Scheidung oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze
Steuerperiode eine getrennte Besteuerung vorzunehmen ist (§ 58 Abs. 2 StG
TG). Die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung entsprechen
denjenigen bei der direkten Bundessteuer (vgl. oben E. 3.1), denn es ist von
einer kantonalrechtlichen Regelung auszugehen, die dem Bundesrecht
angeglichen ist und mit dem Steuerharmonisierungsgesetz übereinstimmt. Im
Interesse der vertikalen Harmonisierung sind Rechtsfragen im kantonalen und
eidgenössischen Recht nach Möglichkeit gleich zu beurteilen (Urteil
2A.123/2006 vom 10. Juli 2006, E. 2.1 in fine, mit Hinweisen, in: StE 2006 A
12 Nr. 15).

5.2 Im Fall des Beschwerdeführers fehlt es sowohl an der steuerrechtlich
relevanten Trennung (§ 12 Abs. 1 StG/TG e contrario) als auch am Wegfall der
Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt. Damit sind die
Voraussetzungen für eine separate Veranlagung, die erst noch kumulativ
erfüllt sein müssten, auch in Bezug auf die kantonalen Steuern nicht gegeben.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer
2001 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Kosten und Entschädigung

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 153 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (vgl. Art.
152 Abs. 1 OG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.458/2006 und 2A.459/2006 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer für die
Steuerperiode 2001 wird abgewiesen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
für die Steuerperiode 2001 wird abgewiesen.

4.
4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: