Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.451/2006
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{T 0/2}
2A.451/2006 /leb

Urteil vom 4. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Planète réfugiée, Bureau de conseils
juridiques pour réfugiés BCJR, Okongo Lomena,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste/Massnahmen,
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 17. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus Angola stammende X.________, geb. 1976, hatte in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 27. August 2004 wurde er aus der
Schweiz ausgewiesen; der Entscheid ist rechtskräftig, und X.________ hatte
das Land bis zum 8. August 2005 zu verlassen. In der Folge verschwand er. Am
12. Juli 2006 wurde X.________ von den Schweizer Grenzbehörden angehalten,
als er versuchte, mit einer nicht ihm zustehenden französischen
Identitätskarte nach Frankreich auszureisen. Am 14. Juli 2006 ordnete der
Bereich Dienste des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt als
kantonale Fremdenpolizei gegen ihn die formlose Wegweisung aus der Schweiz
und zur Sicherstellung des Vollzugs der Aus- bzw. Wegweisung die
Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung erklärte die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Anordnung von
Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis
zum 12. Oktober 2006, als rechtmässig und angemessen (Urteil vom 17. Juli
2006).

Mit in französischer Sprache verfasster Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.
Juli 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 17. Juli
2006 aufzuheben, seine Haftentlassung anzuordnen sowie die Bedingungen seines
Aufenthalts in der Schweiz zu regeln (Bewilligung B); eventuell beantragt er,
er sei im Interesse der Wahrung der Einheit der Familie nach Frankreich zu
überführen. Das Sicherheitsdepartement hat per Fax verschiedene Unterlagen
eingereicht (ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Urteils, die
Verfügung Ausschaffungshaft und das diesbezügliche Einvernahmeprotokoll,
Protokoll der Verhandlung vor der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen).
Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten)
sind nicht angeordnet worden. Über die Beschwerde wird im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG) entschieden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, ist in der Sprache des
angefochtenen Entscheids zu verfassen (Art. 37 Abs. 3 OG).

2.

3.

4.

5.
Einziger Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage der Rechtsmässigkeit und
Angemessenheit der Ausschaffungshaft. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten, soweit damit die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers
in der Schweiz beantragt wird; auch kann in diesem Verfahren weder die
Rechtmässigkeit der Ausweisung noch diejenige der formlosen Wegweisung gemäss
Art. 12 Abs. 1 ANAG überprüft werden. Es besteht denn auch kein Anlass, den
Eingang von zu diesem Thema in Aussicht gestellten allfälligen
Beschwerdeergänzungen innert noch laufender Beschwerdefrist abzuwarten. Was
den Eventual-Antrag betrifft (Ausschaffung nach Frankreich), kann auch darauf
nicht eingetreten werden, was nicht ausschliesst, für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Haft die tatsächliche Möglichkeit einer Ausschaffung nach
Frankreich in Betracht zu ziehen.

6.
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Aus- bzw.
Wegweisungsentscheids und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b
Abs. 1 ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, auf dessen
Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), sind die übrigen
gesetzlichen Anforderungen erfüllt: Insbesondere liegt der vom
Verwaltungsgericht angerufene Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
(Untertauchensgefahr) vor; der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat zur
Erleichterung des illegalen Aufenthalts und Grenzübertritts eine nicht ihm
zustehende Identitätskarte benützt; er hat damit seinen Willen bekundet, sich
nach Belieben behördlicher Kontrolle zu entziehen. Sein Angebot, selber nach
Frankreich auszureisen, ist unbeachtlich, nachdem hierzu - zurzeit jedenfalls
- keine legale Möglichkeit besteht. Hingegen ist angesichts der vom
Beschwerdeführer behaupteten, in Frankreich bestehenden familiären
Beziehungen nicht auszuschliessen, dass bei den französischen Behörden eine
behördlich kontrollierte Einreise in jenes Land erwirkt werden kann. Ebenso
wenig erscheint es von vornherein unmöglich, eine Rückschaffung nach Angola
zu organisieren. Es sind auch keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen
Gründe ersichtlich, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die
Durchführung des Aus- bzw. Wegweisungsvollzugs in noch absehbarer Zeit
sprechen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich
unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich
jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: