Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.450/2006
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{T 0/2}
2A.450/2006 /leb

Urteil vom 21. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 24. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ (geb. 1968), syrischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am
26. September 1996 illegal in die Schweiz ein, worauf er am 21. Oktober 1996
mit einer Einreisesperre belegt wurde. 1997 gelang es ihm, sich unter
falschem Namen bei der Schweizer Botschaft in Damaskus ein Visum zu
beschaffen. Er reiste darauf wiederum in die Schweiz ein und heiratete am 14.
März 1997 eine hier niedergelassene deutsche Zahnärztin (geb. 1946). In der
Folge wurde die Einreisesperre aufgehoben und A.X.________ eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 12. März 2002
erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Februar 2003 wurde die Ehe
geschieden.

B.
Am 10. Februar 2004 heiratete A.X.________ eine in Syrien wohnhafte Landsfrau
und ersuchte am 9. Dezember 2004 beim Migrationsamt des Kantons Thurgau um
Familiennachzug. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass
A.X.________ mit seiner heutigen Ehefrau bereits am 23. August 1998 ein
erstes Mal die Ehe eingegangen war. Während dieser Ehe wurden ein Sohn (geb.
2000) und eine Tochter (geb. 2004) geboren. Am 24. Januar 2004 wurde die Ehe
geschieden. Nur 17 Tage später, d.h. am 10. Februar 2004, heirateten die
Eheleute X.________ erneut. Weiter erfuhr das Migrationsamt erstmals, dass
A.X.________ zudem Vater der am **. ** 1998 geborenen Schweizer Bürgerin
B.________ ist.

C.
Am 2. Mai 2005 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die
Niederlassungsbewilligung von A.X.________ und trat auf das
Familiennachzugsgesuch nicht ein. A.X.________ rekurrierte dagegen an das
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Am 23. August 2005
anerkannte er seine schweizerische Tochter.

D.
Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wies den Rekurs
mit Entscheid vom 6. Februar 2006 ab. Dagegen beschwerte sich A.X.________
erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Juli 2006 beantragt A.X.________,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Mai 2006
aufzuheben, festzustellen, dass er gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung habe, und das Migrationsamt des Kantons Thurgau
anzuweisen, seinen Aufenthalt zu regeln. Eventualiter stellt er das Begehren,
die Sache zur genaueren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz bzw. an
das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an die kantonalen Behörden, von
seiner Ausschaffung sowie von diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen bis zum
Ausgang des Verfahrens abzusehen. Schliesslich beantragt er, ihm für das
bundesgerichtliche sowie für das kantonale Verfahren eine Entschädigung
zuzusprechen.

F.
Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

G.
Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2006 wurde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den
Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101
lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des
Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung intakt und
wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es die erwähnten Garantien verletzten,
wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 129 II 193 E.
5.3.1). Da seine Tochter B.________ Schweizer Bürgerin ist und der
Beschwerdeführer die familiäre Beziehung zu ihr aufrecht hält, kann er sich
auf einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK berufen. Das Rechtsmittel der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint somit auch in dieser Hinsicht als
zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284;
128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau. Soweit der Beschwerdeführer Kritik an den Entscheiden der
unteren kantonalen Instanzen übt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht eingetreten werden.

1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so
ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150 mit Hinweisen). Das Schreiben von B.________ vom 27. Juli 2006 an den
jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die ebenfalls erst im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Fotos und Postkarten sind daher
unbeachtlich. Ebenso können die neuen tatsächlichen Ausführungen, mit denen
die besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner schweizerischen
Tochter aufgezeigt werden soll, nicht berücksichtigt werden. Diese
Beweismittel und tatsächlichen Vorbringen wären ohnehin nicht geeignet, am
Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.

2.
Im bundesgerichtlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht
nicht mehr, dass er die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung erschlichen
hat (vgl. dazu Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473
E. 3b S. 475 f.; Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999
vom 16. März 2000 E. 3a und 3c, mit weiteren Hinweisen) und dass damit der
Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt
ist. Diesbezüglich erübrigen sich daher weitere Ausführungen.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall
auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist in Syrien aufgewachsen
und im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Er lebte bis zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung etwas mehr als acht Jahre hier.
Beruflich und sozial ist er nicht aussergewöhnlich gut integriert. Von einer
Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht die Rede sein. Zudem konnte er
nur so lange in der Schweiz bleiben, weil er die Fremdenpolizeibehörden nicht
pflichtgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Ins
Gewicht fällt sodann, dass seine heutige Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen
Kinder in Syrien leben und er mit den dortigen kulturellen und
gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Eine
Rückkehr ins Heimatland ist für den Beschwerdeführer somit zumutbar.

3.
3.1 Wohl fallen die Interessen der schweizerischen Tochter des
Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut (vgl. BGE 120 Ib 22 E.
4a S. 24 f. ). In der Regel kann sich im Hinblick auf eine
Bewilligungserteilung nur derjenige auf Art. 8 EMRK berufen, der mit der in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammen lebt. Der nicht
sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind zum
Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts leben; hierzu ist nicht unabdingbar, dass er
dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine
Anwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht gegenüber einem in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil
daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den
Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In
ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus gefolgert, dass
die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn
einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen Kind
in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das
der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch
nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des
Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Urteil
2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.3 mit Hinweisen sowie BGE 120 Ib 1 E. 3
S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).

3.2 Die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Tochter des Beschwerdeführers
lebt mit ihrer Mutter zusammen, unter deren elterlichen Sorge sie steht. Die
streitige fremdenpolizeiliche Massnahme betrifft demzufolge lediglich das vom
Beschwerdeführer wahrgenommene Besuchsrecht. Dieses beschränkt sich auf ein
paar Stunden jedes zweite Wochenende, wobei der Beschwerdeführer seine
Tochter aber zusätzlich öfters zu ihren wöchentlichen Freizeitaktivitäten
führt und sie von dort wieder nach Hause begleitet. Der Beschwerdeführer hat
im Übrigen nie in Wohngemeinschaft mit seiner schweizerischen Tochter gelebt
und hat diese erst anerkannt, nachdem sein Plan, seine syrische Familie
nachzuziehen, gescheitert und seine Niederlassungsbewilligung widerrufen
worden war. Die gesamten Umstände lassen somit Zweifel an den Gründen, die
angeblich einer früheren Anerkennung des Kindsverhältnisses entgegenstanden,
aufkommen. Insbesondere leuchtet nicht ein, warum die gegenüber Ausländern
ablehnende Haltung der Grossmutter mütterlicherseits plötzlich nicht mehr ein
Hindernis darstellte. Weshalb es nicht früher zur Anerkennung des
Kindesverhältnisses kam und ob die Kontakte zwischen Vater und Tochter
während all den Jahren tatsächlich vor der Grossmutter geheim gehalten werden
mussten, ist jedoch nicht entscheidend und kann daher offen bleiben. Der
Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts vor, was auf eine mehr als normale
Vater-Tochter-Beziehung hindeuten würde.
Unbestrittenermassen bezahlt der Beschwerdeführer für seine Tochter auch
keine Unterhaltsleistungen, wobei dies allerdings darauf zurückzuführen ist,
dass die Kindsmutter nach eigener Aussage nicht auf finanzielle Unterstützung
vom Beschwerdeführer angewiesen ist und solche auch nicht wünscht. Immerhin
steht damit fest, dass es auch in wirtschaftlicher Hinsicht an einer
besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
fehlt.

Der Schluss der Vorinstanz, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
bestehe weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung, ist somit nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kommt dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von Syrien aus nur
beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine
entscheidende Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der trotz
Einreisesperre unter falschem Namen in die Schweiz eingereist ist, während
der hiesigen Ehe im Heimatland eine zweite Ehe eingegangen ist, die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung erschlichen und durch planmässiges Vorgehen
versucht hat, die zweite Eheschliessung zu vertuschen und für seine syrische
Familie ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken, das Erfordernis des
tadellosen Verhaltens nicht erfüllt.

3.3 Auch im Lichte der Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheinen die der
Würdigung der Vorinstanz zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen nicht
als offensichtlich falsch oder in Bezug auf entscheidwesentliche Punkte
unvollständig (vgl. E. 1.3). Weiter geht aus den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid deutlich hervor, dass die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht in Frage kommt,
weil es der vorliegenden Vater-Tochter-Beziehung an der dafür erforderlichen
besonderen Intensität fehlt. Von einer ungenügenden Begründung, wie dies vom
Beschwerdeführer gerügt wird, kann daher nicht die Rede sein.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen, unter denen einem
Ausländer zur Ausübung seines Besuchsrechtes gegenüber einem hier
anwesenheitsberechtigten Kind der dauernde Aufenthalt zu bewilligen ist,
vorliegend nicht erfüllt sind.

4.
Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid den in Art. 12 des
Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtekonvention, KRK; SR
0.107) festgehaltenen Gehörsanspruch verletzt, wie dies in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird.

4.1 Art. 12 der Kinderrechtekonvention lautet:
"1 Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene
Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

2 Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen
das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar
oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle in Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden."

Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 III 90 E. 3a). Die Anhörung
ist ein Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches grundsätzlich auch in
fremdenpolizeilichen Verfahren, die das Kind "berühren", zu beachten ist
(vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit Hinweisen). Dieser Anspruch kann
namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht eines
Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht. Wenn es
sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann
allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder Erschwerung der
Kontaktmöglichkeiten mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil oder
sonstigen Familienmitglied die Interessen des Kindes derart berühren, dass
diesem aufgrund von Art. 12 Abs. 1 KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt
werden muss. Die Anhörung muss indessen nicht notwendigerweise in jedem Fall
mündlich erfolgen, sondern es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes
sonst wie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch eine Eingabe seines
Vertreters, Eingang in das Verfahren gefunden hat (BGE 124 II 361 E. 3c S.
368 mit Hinweisen; Urteil 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1).
4.2 Die Vorinstanz nahm zu Recht an, dass die Interessen der schweizerischen
Tochter angemessen ins Verfahren eingebracht werden konnten. Die Mutter der
Tochter hatte offensichtlich vom Verfahren Kenntnis und hat den Standpunkt
des Kindes mit im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichtem
Schreiben vom 23. Februar 2006 an den damaligen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bekannt gegeben. Das Verwaltungsgericht durfte daher davon
ausgehen, dass die Rechte des Kindes rechtsgenüglich wahrgenommen wurden. Im
Übrigen wird nicht bestritten, dass eine Vater-Tochter-Beziehung besteht und
dass die Kontaktmöglichkeiten im Fall der Ausreise des Beschwerdeführers
erheblich erschwert würden. Die Vorinstanz durfte daher zudem in
vorweggenommener Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a) annehmen, auch
eine persönliche Anhörung des damals noch nicht achtjährigen Kindes vermöchte
den Schluss, dass der Beziehung zwischen Vater und Tochter die erforderliche
besondere Intensität abgeht, nicht massgeblich zu relativieren. Der Verzicht
auf eine Anhörung des Kindes lässt sich somit weder konventionsrechtlich noch
beweisrechtlich beanstanden.

5.
5.1 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Bundesrecht
noch staatsvertragliche Vorschriften. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dass
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, der sein Begehren im Übrigen nicht
substantiiert, keine Parteientschädigung zugesprochen hat, ist nicht zu
beanstanden.

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht auch im
bundesgerichtlichen Verfahren kein Anlass (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: