Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.442/2006
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{T 0/2}
2A.442/2006 /leb

Urteil vom 25. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste/Massnahmen
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus dem Sudan stammende X.________, geb. 1976,
reiste am 9. Juli 2006 in Chiasso, von Italien herkommend, wo er zuvor
illegal längere Zeit gelebt und teilweise gearbeitet haben will, in die
Schweiz ein. Am Abend des gleichen Tages versuchte er in Basel nach
Deutschland auszureisen, wobei er sich mit einem nicht ihm zustehenden
Reisepass auswies. Am Morgen des 10. Juli 2006 überstellten ihn die deutschen
Behörden der Schweizer Grenz- und Fahndungspolizei. Gleichentags verfügte der
Bereich Dienste des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt als
kantonale Fremdenpolizei die Wegweisung von X.________ aus der Schweiz; am
11. Juli 2006 ordnete die Fremdenpolizei gegen ihn die Ausschaffungshaft an.
Nach mündlicher Verhandlung erklärte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft für die Dauer
von drei Monaten, d.h. bis zum 10. Oktober 2006, als rechtmässig und
angemessen (Urteil vom 14. Juli 2006). In der Folge gingen beim
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt zwei Schreiben von X.________ ein;
dieses leitete sie zwecks allfälliger Behandlung als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weiter (ein erstes Schreiben
am 21. Juli 2006 per Post, ein zweites Schreiben am 24. Juli 2006 per Fax).
Zudem ging am 24. Juli 2006 beim Bundesgericht ein dorthin adressiertes
Schreiben von X.________ vom 17. Juli 2006 (Postaufgabe 20. Juli 2006) ein.

Gestützt auf die drei Schreiben ist ein Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Das Verwaltungsgericht hat per
Fax die schriftliche Bestätigung der kantonalen Fremdenpolizei vom 11. Juli
2006 für die am 10. Juli 2006 eröffnete Wegweisungsverfügung, die Verfügung
der Ausschaffungshaft vom 11. Juli 2006 sowie das Protokoll der Verhandlung
vor dem Einzelrichter eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen
(Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden.
Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG)
entschieden.

2.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG formlos aus der
Schweiz weggewiesen worden; die Wegweisung ist durch das nachträgliche
Einreichen eines Asylgesuchs nicht dahingefallen (Urteile 2A.487/2003 vom 31.
Oktober 2003 E. 3; 2A.401/1996 vom 27. August 1996 E. 2b; 2A.380/1996 vom 13.
August 1996 E. 3). Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b
Abs. 1 lit. b ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, auf
dessen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), sind die
übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt: Der vom Verwaltungsgericht
angerufene Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr)
liegt vor, nachdem der Beschwerdeführer versucht hat, sich unter falscher
Identität mit einem nicht auf ihn lautenden Reisepass fortzubewegen, und im
Übrigen mit seinem bisherigen Verhalten in Italien die Fähigkeit und den
Willen bekundet hat, sich behördlicher Kontrolle zu entziehen. Das Angebot
des Beschwerdeführers, freiwillig nach Italien, Deutschland oder Dänemark
auszureisen, ist in dieser Hinsicht unbeachtlich, da es hiefür keine legale
Möglichkeit gibt. Das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) ist vorerst
genügend beachtet worden; sodann gibt es zurzeit keine Anzeichen dafür, dass
über das Asylgesuch nicht rasch entschieden werden könnte und dass rechtliche
oder tatsächliche Gründe bestehen würden, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5
lit. a ANAG gegen die Durchführung des Wegweisungsvollzugs in noch absehbarer
Zeit sprechen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich
unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In
Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung
einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

Die kantonale Fremdenpolizei wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der
vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem
Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des
Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: