Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.441/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
2A.441/2006 /leb

Urteil vom 25. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 14. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der seinen eigenen Angaben zufolge aus Sierra Leone stammende X.________,
geboren 1982, befand sich seit dem 26. April 2006 in Untersuchungshaft. Im
direkten Anschluss daran wurde er am 12. Juli 2006 wegen Untertauchensgefahr
sowie Gefährdung von Leib und Leben (Art. 13b Abs. 1 lit. b und c in
Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG, SR 142.20) in Ausschaffungshaft
genommen. Diese bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich auf
mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2006 hin zunächst bis zum 11. Oktober
2006. Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 (Postaufgabe 21. Juli 2006) wandte sich
X.________ ans Bundesgericht zwecks Entlassung aus der Haft. Das
Bundesgericht hat per Telefax die Haftverfügung des Migrationsamtes vom 13.
Juli 2006, die Verfügung des Haftrichters sowie das Protokoll der
Haftrichterverhandlung beigezogen.

2.
Das Schreiben von X.________ vom 18. Juli 2006 ist als fristgerechte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Da sich diese als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt
werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der
verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte. Weder die Frage der
Gewährung oder Verweigerung des Asyls noch die Rechtmässigkeit der verfügten
Wegweisung bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen wurden
bereits zwei Asylanträge des Beschwerdeführers von den zuständigen Stellen in
den Jahren 2004 und 2005 abgelehnt, ohne dass er der dabei ausgesprochenen
Anweisung, die Schweiz zu verlassen, bisher Folge geleistet hätte. Statt
dessen tauchte er unter und beging unter anderem Betäubungsmitteldelikte. Für
alles Weitere wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die angefochtene Verfügung
verwiesen.

Der Beschwerdeführer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er zur
Verkürzung der Ausschaffungshaft, die insgesamt bis zu neun Monate dauern
kann (Art. 13b Abs. 2 ANAG), beitragen kann, indem er bei der Feststellung
seiner Identität und Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt.

3.

4.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von
der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a und 154 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: