Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.437/2006
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{T 0/2}
2A.437/2006 /vje

Urteil vom 14. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Marco Albrecht,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste am 6. November
2001 mit einem für 90 Tage gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein. Nach
Ablauf des Visums verliess er die Schweiz nicht. Am 11. Juli 2002 heiratete
eine Schweizer Bürgerin (geb. 1967), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung
(letztmals verlängert am 30. Juni 2004 bis zum 11. Juli 2005) zum Verbleib
bei der Ehefrau erteilt wurde.

Im August 2002 leitete das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Abklärungen
wegen Verdachts auf Scheinehe ein.

B.
Mit Verfügung vom 6. April 2005 widerrief das Ausländeramt des Kantons St.
Gallen die Aufenthaltsbewilligung von X.________ mit der Begründung, es liege
eine Scheinehe vor. X.________ rekurrierte dagegen erfolglos an das Justiz-
und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Die gegen den
Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen mit Urteil vom 8. Juni 2006 ab und bestätigte damit die
Nichtverlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von
X.________.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juli 2006 beantragt X.________, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2006
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284;
128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgelaufen ist,
stellt sich nur noch die Frage, ob deren Verlängerung zu Recht verweigert
wurde. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für die Eintretensfrage ist im
Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe
besteht. Die Frage, ob im konkreten Fall alle weiteren Voraussetzungen dieses
Anspruches erfüllt sind, oder ob etwa wegen einer Scheinehe kein Anspruch
besteht, ist materieller Natur (BGE 124 II 289 E. 2a S. 292). Auf die
vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten.

1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so
ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von
Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E.
1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die Verfügung vom 19. Juni 2006 betreffend
Stellenantritt ist daher unbeachtlich. Sie wäre ohnehin nicht geeignet, am
Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts seine
eigene Darstellung entgegenstellt, lässt die Feststellungen der Vorinstanz
noch nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erscheinen.

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich
zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um
die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen.
Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft
begründen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann meist nur durch
Indizien nachgewiesen werden. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe
können beispielsweise die Umstände wie die Dauer der Bekanntschaft, der
Altersunterschied sowie die drohende Wegweisung des ausländischen Ehegatten
sprechen. Zur Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ANAG ist erforderlich, dass die
eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat
im Einzelnen kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden
ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151 mit
Hinweis).

2.2 Auf Grund der für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen (s. E. 1.3 hiervor) gelangte das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zur Auffassung, es liege eine
Scheinehe vor. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Das
Verwaltungsgericht konnte sich dafür auf zahlreiche Indizien stützen: Der
Beschwerdeführer hat geheiratet, nachdem sein Besuchervisum abgelaufen war
und er keine Möglichkeit hatte, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu
erwirken. Die Heirat erfolgte nach bloss kurzer Bekanntschaftszeit, und die
Auskünfte der Ehegatten betreffend die Umstände des Kennenlernens stimmen
nicht überein. Dazu kommt, dass die Ehegattin fünfzehn Jahre älter ist als
der Beschwerdeführer und weder Familienangehörige noch Bekannte der Ehefrau
bei der Trauung anwesend waren. Nach der Heirat wohnte der Beschwerdeführer
grösstenteils von seiner Ehefrau getrennt, wobei die diesbezüglichen Aussagen
der Ehegatten widersprüchlich sind. Unbestritten ist, dass sich die Ehefrau
zeitweise eine Wohnung mit einem anderen Mann teilte, was den
Beschwerdeführer nicht störte. Die in diesem Zusammenhang von den Ehegatten
abgegebenen Erklärungen überzeugen keineswegs. Weiter besuchte der
Beschwerdeführer zweimal sein Heimatland, jedoch ohne seine Ehefrau. Er
begründete dies mit deren beruflicher Tätigkeit, obwohl die Ehegattin in der
fraglichen Zeit gerade keiner Arbeit nachging. Es sind keine Umstände
ersichtlich, welche die Folgerung der Vorinstanz, die Ehe sei nicht in der
Absicht, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu führen, eingegangen worden,
sondern nur, um dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
verschaffen, zu entkräften vermöchten. Dass die Ehegatten nun offenbar
zusammenleben, ist nicht entscheidend. Zur Begründung kann ergänzend auf die
umfassenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a
Abs. 3 OG).

2.3 Aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer, der eine Scheinehe eingegangen
ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: