Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.433/2006
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{T 0/2}
2A.433/2006 /leb

Urteil vom 15. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Arnold Gassner,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Einreisesperre,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 10. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1978, Staatsangehöriger der Republik Litauen, wurde am 23.
Mai 2006 bei seiner Einreise in das Fürstentum Liechtenstein angehalten. Er
führte erhebliche Mengen Betäubungsmittel (7350 LSD-Filze) sowie rund 1
Kilogramm Bernsteinschmuck ungeklärter Herkunft mit sich, wurde deshalb
festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Es wurde gegen ihn Anklage
insbesondere wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das
Waffengesetz erhoben. Die Untersuchungshaft dauert an; für das in
Liechtenstein hängige Strafverfahren ist X.________ ein
Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 verhängte das Bundesamt für Migration
(nachfolgend: Bundesamt) eine Einreisesperre, womit X.________ mit Wirkung ab
sofort und auf unbestimmte Dauer das Betreten des schweizerischen und
liechtensteinischen Gebiets ohne ausdrückliche Genehmigung des Bundesamtes
untersagt wurde. Die Einreisesperre wurde damit begründet, dass das Verhalten
von X.________ sowohl im Inland wie im Ausland zu schwersten Klagen Anlass
gegeben habe, weshalb seine Anwesenheit unerwünscht sei. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein ordnete am 7. Juni
2006 an, X.________ habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (evtl.
dem Strafvollzug) unverzüglich aus dem Fürstentum Liechtenstein auszureisen
(formlose Wegweisung).

X. ________ focht die vom Bundesamt verfügte Einreisesperre am 30. Juni 2006
beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an. Mit Zwischenverfügung
vom 10. Juli 2006 lehnte dieses sein Gesuch, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wieder herzustellen, ab. Zugleich forderte es ihn auf, bis zum 16.
August 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- einzuzahlen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2006 beantragt X.________ dem
Bundesgericht die vollständige Aufhebung dieser Zwischenverfügung, "soweit
sie das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein betrifft". Das
Departement beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung am 24. Juli 2006 superprovisorisch abgewiesen, soweit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (hinsichtlich der Aufforderung zur Bezahlung
des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Art. 111 Abs. 1 OG)
nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Mit dem vorliegenden
Urteil wird das Gesuch gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 3 der Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz
und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für
Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche
Zusammenarbeit (Vereinbarung mit Liechtenstein; SR 0.142.115.143) haben für
das ganze Gebiet der Schweiz geltende Einreisesperren auch für das Gebiet des
Fürstentums Liechtenstein Geltung. Für die Anfechtung der vom Bundesamt für
Migration verfügten Einreisesperre sind - auch soweit sie Liechtenstein
betrifft - allein die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und des Bundesrechtspflegegesetzes
(OG; SR 173.110) massgeblich. Dabei ist aber zu beachten, dass für das
Fürstentum Liechtenstein im Verhältnis zu den Vertragspartnern des Abkommens
vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen; s. BBl
1992 IV S. 668 ff.) das EWR-Recht Anwendung findet, soweit die
eidgenössischen Gesetze und Erlasse über die Ein- und Ausreise sowie über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer davon abweichen (Art. 2 lit. e der
Vereinbarung mit Liechtenstein). Dabei sind namentlich die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit des EWR-Abkommens (Teil III, Art. 28 ff.
EWR-Abkommen) und insofern weitgehend Gemeinschaftsrecht massgeblich (Art. 6
EWR-Abkommen). Im Wesentlichen verhält es sich für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der EU hinsichtlich der Freizügigkeit nach EWR-Recht im
Fürstentum Liechtenstein somit nicht anders als nach dem Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in der Schweiz.

2.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig
gegen die Einreisesperre. Dieser Ausschliessungsgrund greift für
Staatsangehörige eines am Freizügigkeitsabkommen beteiligten
EU-Mitgliedstaates nicht (vgl. BGE 131 II 352 zu Art. 11 FZA). Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Litauen. Diese ist seit
dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union und mit Wirkung ab 1. April
2006 dem Freizügigkeitsabkommen beigetreten (AS 2006 S. 995 ff.). Der
Beschwerdeführer kann daher einen Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements betreffend die Einreisesperre mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten (Urteil des
Bundesgerichts 2A.394/2006 vom 19. Juli 2006).

Nun handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung.
Kann in der Sache selbst Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, steht
dieses Rechtsmittel auch zur Anfechtung einer Zwischenverfügung offen, soweit
diese für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 101 lit. a OG e contrario bzw. Art. 97 OG in Verbindung
mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt,
und auf die fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

3.
3.1 Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verpflichtung
richtet, im vorinstanzlichen Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten, ist
sie offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Zwischenverfügung erging
diesbezüglich gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG. Dass dem Beschwerdeführer für
das in Liechtenstein angehobene Strafverfahren nach den für derartige
Verfahren massgeblichen Kriterien ein (unentgeltlicher)
Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden ist, ist unerheblich und führt
nicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Departement. Ein entsprechendes
Begehren (vgl. Art. 65 VwVG) hatte der Beschwerdeführer dem Departement vor
Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung nicht gestellt, sodass die Frage
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zum Gegenstand jener Verfügung und der
vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht werden kann. Die
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verletzt Bundesrecht nicht.

3.2
3.2.1 Die Frage der aufschiebenden Wirkung ist in Art. 55 VwVG geregelt. Die
Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Hat die
angefochtene Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die
Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung die
aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu (Abs. 2). Die
Beschwerdeinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung
wieder herstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (Abs. 3).

Beim Entscheid über die Erteilung, den Entzug oder die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine
sofortige Vollstreckung sprechen, wichtiger sind als jene, die für einen
Aufschub angeführt werden (BGE 129 II 286 E. 3 S. 288 f.). Bei der
Interessenabwägung kommt ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid
zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern
kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE
117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116; s.
auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155 und 127 II 132 E. 3 S. 138 für andere
vorsorgliche Massnahmen). Prognosen über den Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache können beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung, gleich wie
bei allen Entscheidungen über vorsorgliche Massnahmen, (bloss) dann
berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig sind (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155;
127 II 132 E. 3 S. 138). Kann sich bereits die über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung entscheidende Behörde auf eine summarische Prüfung der
Sach- und Rechtslage beschränken, so gilt dies ebenso für die über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidende Behörde, die ohne
Verzug handeln muss; sie wird nicht leichthin von der Einschätzung ihrer
Vorinstanz abweichen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht
Zurückhaltung, wenn der Entscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten wird. Es
kontrolliert, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Tatsachen völlig
übersehen und berührte Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich
falsch bewertet hat (Urteil 2A.128/2003 vom 3. April 2003 E. 2.2 mit
Hinweisen).

Nun ist die aufschiebende Wirkung nach Art. 55 Abs. 1 VwVG die Regel, sodass
ein Abweichen davon auf überzeugenden, stichhaltigen Gründen beruhen muss.
Dies ändert indessen an der vorstehend umschriebenen Beschränkung der
bundesgerichtlichen Prüfung nichts; das Bundesgericht hat sich bloss zu
vergewissern, ob solche Gründe im die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ablehnenden Entscheid in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt bzw.
glaubhaft gemacht worden sind und ein gewisses Mass an Dringlichkeit
erkennbar ist, die Verfügung sofort zu vollziehen (Urteil 2A.128/2003 E.
2.2).
3.2.2 Die Hauptsachenprognose fällt keinesfalls zu Gunsten des
Beschwerdeführers aus. Die durch das EWR-Abkommen bzw. durch das
Freizügigkeitsabkommen eingeräumten Freiheiten und Rechte können nicht
vorbehaltlos beansprucht werden; Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit rechtfertigen Beschränkungen (Art. 28 Ziff. 3 und Art. 33
EWR-Abkommen, Art. 5 Anhang I FZA). Solche sind zulässig, wenn angesichts des
bisherigen Verhaltens zu befürchten steht, dass der Ausländer die öffentliche
Ordnung konkret gefährden könnte (vgl. BGE 131 II 352 E. 3 und 4 S. 357 ff.
und Urteil 2A.626/2004 vom 6. Mai 2005 E. 5, je betreffend
Verhältnismässigkeit einer Einreisesperre). Der Beschwerdeführer ist in
Deutschland zu einer bedeutenden Freiheitsstrafe wegen schwer wiegender
Delikte verurteilt worden; die Strafe ist nur zu einem Teil vollzogen worden,
und gegen den Beschwerdeführer besteht wegen begangener Straftaten ein
Einreiseverbot nach Deutschland. Neuestens ist er in Liechtenstein in
Untersuchungshaft; es bestehen gewichtige Indizien dafür, dass er in
schwerwiegender Weise im Bereich Betäubungsmittel delinquiert hat.

Unter diesen Umständen hält die vom Departement vorgenommene
Interessenabwägung der im beschriebenen Sinn beschränkten bundesgerichtlichen
Prüfung stand: Eine dem Verfahrensstadium angemessene provisorische
Einschätzung lässt insgesamt, auch bei noch nicht abgeschlossenem neuem
Strafverfahren, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für
die öffentliche Ordnung darstellen könnte. Warum bei der diesbezüglichen
Prognose die in Deutschland erwirkte Verurteilung nicht sollte berücksichtigt
werden können, bleibt unerfindlich. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer nicht
aufgezeigt, dass und inwiefern er unmittelbar nach seiner Entlassung aus der
Untersuchungs- oder einer allfälligen Strafhaft dringend die für
EU-Staatsangehörige geltende Personenfreizügigkeit in Bezug auf Liechtenstein
oder die Schweiz beanspruchen will. Offenbar geht es um die - ihm im
EU-Mitgliedstaat Deutschland verweigerte - Durchreisemöglichkeit mit dem
Reiseziel Niederlande, wobei der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Waren
er dorthin liefern bzw. welche Dienstleistungen er dort erbringen will. Es
ist von der Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt bzw. glaubhaft
gemacht worden, dass die Einreisesperre vor der abschliessenden Prüfung ihrer
Rechtmässigkeit wirksam werden soll. Dem Beschwerdeführer darf zugemutet
werden, den Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Departement im Ausland
abzuwarten, sofern er bereits zuvor in Freiheit versetzt werden sollte, und
vorerst nicht in das Fürstentum Liechtenstein oder die Schweiz einreisen zu
können.

3.2.3 Ob und unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten die
Frage über die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Einreisesperre bzw.
über deren Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen dem Gerichtshof der
Europäischen Freihandelsorganisation zur Entscheidung vorgelegt werden
könnte, soweit das Fürstentum Liechtenstein betroffen ist (Subbegehren S. 6
Beschwerdeschrift), kann schon darum offen bleiben, weil vorliegend nicht die
Einreisesperre selber, sondern bloss eine prozessleitende vorsorgliche
Massnahme Verfahrensgegenstand bildet.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in jeder
Hinsicht als unbegründet, und sie ist abzuweisen.

4.
Sinngemäss ersucht der Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor
Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Diesem
Begehren kann wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 OG).
Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: