Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.430/2006
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{T 1/2}
2A.430/2006 /fco

Urteil vom 6. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Schweizerischer Buchhändler- und Verleger-Verband,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., handelnd durch Thomas Wessely,
Freshfields Bruckhaus Deringer,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Jürg Borer und/oder Dr. Bertold
Müller, Rechtsanwälte,
Pestalozzi Lachenal Patry,

gegen

Wettbewerbskommission,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Wettbewerbsbeschränkung (Buchpreisbindung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für
Wettbewerbsfragen
vom 11. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission eröffnete am 28. September 1998
eine Untersuchung über die Preisbindung im Buchhandel für deutschsprachige
Bücher. In diese wurden der Schweizerische Buchhändler- und Verleger-Verband
(für die Beteiligten in der Schweiz) sowie der Börsenverein des Deutschen
Buchhandels e.V. (für die Beteiligten in Deutschland) einbezogen. Mit
Verfügung vom 6. September 1999 stellte die Wettbewerbskommission fest, der
"Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der
Schweiz" (nachfolgend: Sammelrevers) bilde eine unzulässige Wettbewerbsabrede
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a des Kartellgesetzes vom 6.
Oktober 1995 (KG; SR 251). Sie verpflichtete die Verleger und
Zwischenbuchhändler, ihre Abnehmer ohne Sammelrevers-Preisbindung zu
beliefern, und erklärte die Buchhändler als nicht mehr an diese gebunden. Die
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bestätigte diese Verfügung auf
Beschwerde hin am 21. Mai 2001.
Gegen diesen Entscheid gelangten der Schweizerische Buchhändler- und
Verleger-Verband sowie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. mit im
Wesentlichen gleichlautenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden ans
Bundesgericht, welches mit Urteil vom 14. August 2002 (BGE 129 II 18; im
Folgenden auch: Rückweisungsentscheid) die Verfahren vereinigte und die
Beschwerden teilweise guthiess. Es hob den Entscheid der Rekurskommission für
Wettbewerbsfragen vom 21. Mai 2001 auf und wies die Sache zur neuen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Wettbewerbskommission zurück. Das
Bundesgericht erwog im Wesentlichen, der Sammelrevers, welcher ungefähr 90%
aller deutschsprachigen Bücher erfasse, bilde eine auf der Stufe des
Buchhandels horizontal koordinierte vertikale Wettbewerbsabrede über die
direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, bei der gestützt auf Art. 5
Abs. 3 lit. a KG eine Wettbewerbsbeseitigung zu vermuten sei. Da zwischen den
Buchhandlungen neben dem (ausgeschalteten) Preis- jedoch ein
Qualitätswettbewerb fortbestehe und der Wettbewerb nur als beseitigt gelten
könne, wenn die autonome Festlegung sämtlicher relevanter
Wettbewerbsparameter ausgeschlossen erscheine, habe die entsprechende
gesetzliche Vermutung als widerlegt zu gelten. Es sei deshalb zu prüfen, ob
die mit dem Sammelrevers verbundene erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung
(Art. 5 Abs. 1 KG) sich allenfalls aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz
(Art. 5 Abs. 2 KG) rechtfertigen lasse.

B.
In der Folge nahm die Wettbewerbskommission umfangreiche Abklärungen vor. In
deren Rahmen liess sie den Rechtsvertretern des Schweizer Buchhändler- und
Verleger-Verbandes und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. sowie
12 Verlagen beziehungsweise Verlagsgruppen und 70 Buchhandlungen einen
Fragebogen zukommen.
Am 10. November 2004 vereinigte die Wettbewerbskommission das den Schweizer
Buchhändler- und Verleger-Verband betreffende Untersuchungsverfahren mit
demjenigen, das den Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. betrifft. Am
21. Februar 2005 fand eine Anhörung der Parteien statt, an welcher insgesamt
11 Vertreter der Buchbranche teilnahmen. Am 16. März 2005 ersuchten die
Parteien die Wettbewerbskommission, ihr Sekretariat zu beauftragen, mit den
Branchenverbänden eine einvernehmliche Regelung auszuarbeiten, welche sich an
den Eckpunkten der Flexibilisierung der Preisbindung durch einen
Preiskorridor, der zeitlichen Begrenzung der Preisbindung und der Einstellung
des Verfahrens auszurichten habe. Die Wettbewerbskommission lehnte dieses
Gesuch am 21. März 2005 ab. Zunächst sei ein solches Gesuch nach
siebenjähriger Verfahrensdauer, nach Abschluss des Schriftenwechsels, nach
Abhaltung einer einlässlichen Anhörung und unmittelbar vor der Entscheidung
als verspätet zu erachten; zudem sei das Gesuch inhaltlich ungenügend
bestimmt.
Am 21. März 2005 verfügte die Wettbewerbskommission, der Sammelrevers 1993
für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz sei nach
Massgabe von Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig; die Verleger und die
Zwischenbuchhändler würden verpflichtet, ihre Abnehmer ohne
Sammelrevers-Preisbindung zu beliefern; die Buchhändler seien an bestehende
Sammelrevers-Preisbindungen nicht mehr gebunden.
Gegen diese Verfügung erhoben der Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband
und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gemeinsam Beschwerde bei
der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2006
bestätigte diese die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. März 2005
und wies die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Juli 2006 beantragen der Schweizer
Buchhändler- und Verleger-Verband und der Börsenverein des Deutschen
Buchhandels e.V. dem Bundesgericht, den Beschwerdeentscheid der
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 11. Juli 2006 sowie die Verfügung
der Wettbewerbskommission vom 21. März 2005 aufzuheben; es sei festzustellen,
dass der Sammelrevers eine im Sinne von Art. 5 KG effiziente und damit
zulässige Abrede sei.
Die Wettbewerbskommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 15. September 2006 erkannte der Präsident der
II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205) in Kraft
getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das alte
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.

1.2 Beschwerdeentscheide der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen können
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Als
Interessenvertreter der von der Verfügung materiell betroffenen Verleger und
Buchhändler sind die Beschwerdeführer hierzu legitimiert (BGE 129 II 18 E.
1.1). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

1.3 Die ausnahmsweise Zulassung einer als unzulässig beurteilten
Wettbewerbsabrede aus überwiegenden öffentlichen Interessen durch den
Bundesrat (Art. 8 KG) steht nicht in Frage. Es ist deshalb nicht Sache des
Bundesgerichts, im vorliegenden Verfahren entsprechende Ausnahmegründe zu
berücksichtigen. Das Gericht hat ausschliesslich zu prüfen, ob der Entscheid,
der umstrittene Sammelrevers bilde eine unzulässige Wettbewerbsabrede im
Sinne von Art. 5 KG, aus wettbewerblichen Gründen Bundesrecht verletzt (Art.
104 lit. a OG). Dabei ist es an den von der Rekurskommission festgestellten
Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 129 II 18 E. 1.2).
1.4 Unabhängig davon kommt der Vorinstanz als Spezialverwaltungsgericht,
welches u.a. mit Richtern besetzt ist, die über einschlägige Fachkenntnisse
im Wettbewerbsrecht bzw. in der Wettbewerbstheorie verfügen, ein
Beurteilungsspielraum zu. Daraus folgt, dass sich das Bundesgericht eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn Fachfragen ökonomischer Ausrichtung zu
beantworten sind. Der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen steht dabei -
schon auf Grund der in Art. 5 Abs. 2 lit. a KG verwendeten offenen bzw.
unbestimmten Begriffe - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Das
Bundesgericht beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Fachinstanz
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die
erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl.
BGE 132 II 257 E. 3.2, betreffend die Kommunikationskommission).

1.5 Die Frage, ob die streitige Abrede gegenüber einem abredefreien Markt
wirtschaftliche Effizienzvorteile bringt, hat weitgehend tatsächlichen
Charakter. Dies gilt auch insoweit, als es um hypothetische Abläufe und
Prognosen geht, die sich naturgemäss nicht strikte beweisen lassen und zum
Teil immer auch auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen (vgl. BGE 132 III 715
E. 2.3). Derartige Feststellungen sind für das Bundesgericht im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts,
diese Abklärungen der zuständigen Fach(rekurs)behörde im Einzelnen zu
überprüfen bzw. allenfalls durch eigene Erhebungen zu ergänzen (vgl. zur
Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 105 Abs. 2 OG
betreffend die voraussichtliche künftige Entwicklung von
Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie das hypothetische Vergleichseinkommen:
zur Publikation bestimmtes Urteil I.618/2006 vom 28. September 2006 E. 3;
grundsätzlich BGE 115 II 440 E. 5b betreffend hypothetische
Geschehensabläufe).

1.6 Damit beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht im
vorliegenden Fall weitgehend auf die Fragen, ob die Vorinstanz
Verfahrensfehler begangen hat, ob sie sich im Rahmen des
Rückweisungsauftrages gehalten hat, ob sie bei ihren Feststellungen die
Beweislast richtig verteilt hat und von den richtigen und richtig
verstandenen Begriffen (z.B. der wirtschaftlichen Effizienz oder der
rationelleren Nutzung von Ressourcen) ausgegangen ist und ob die
diesbezüglichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind.

2.
Wie das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid festgestellt hat, schliessen
die Verleger, die den Sammelrevers - der gleichermassen in Deutschland,
Österreich und der Schweiz angewendet wird - unterschreiben, mit allen
Buchhändlern, die den Revers ebenfalls unterschrieben haben, einen
Preisbindungsvertrag ab. Dabei setzt der Verleger die Endabnehmerpreise
seiner Bücher fest. Die Buchhändler verpflichten sich, die vom Verleger
festgesetzten Preise einzuhalten. Ebenso verpflichten sich die
Zwischenbuchhändler, nur reversgebundene Händler zu beliefern. Auch
Wiederverkäufer, die ausserhalb der Schweiz beliefert werden, müssen für den
Fall eines Reimports in die Schweiz auf die Preisbindung verpflichtet werden.
Der Formularvertrag regelt zudem die zulässigen Sonderpreise (Rabatte,
Subskriptionspreise usw.). Der Buchhändler verpflichtet sich bei Anbieten
oder Gewähren unzulässiger Nachlässe oder Überschreiten des Ladenpreises zur
Bezahlung einer Konventionalstrafe an den Schweizerischen Buchhändler- und
Verleger-Verband oder an den Verlag, sofern dieser ausnahmsweise Zahlung an
sich selber wünscht. Der Verlag kann daneben insbesondere seine Lieferungen
einstellen. Der Buchhändler verpflichtet sich, einem vereidigten Buchprüfer
Einblick in seine Geschäftsunterlagen zu geben, wenn die begründete Vermutung
besteht, dass er gegen die Preisbindung verstösst. Desgleichen verpflichtet
sich der Verlag zur Bezahlung einer Konventionalstrafe an den Schweizerischen
Buchhändler- und Verleger-Verband, wenn er seine gebundenen Preise
unterbietet oder die Unterbietung durch Dritte veranlasst. Die Verlage
sichern eine lückenlose Preisbindung und Gleichbehandlung der Abnehmer in
Preisbindungsfragen zu. Als Vertreter der einzelnen Verlage wirkt ein
Preisbindungstreuhänder, welcher die Preisbindungsverträge der einzelnen
Buchhändler entgegennimmt und die Einhaltung der Preisbindung überwacht.
Umgekehrt bevollmächtigen die Buchhändler eine Preisbindungsbevollmächtigte
oder -beauftragte, welche in ihrem Namen Änderungen des Sammelrevers
(insbesondere durch die Aufnahme neuer Verlage) unterzeichnet. Für die
Beilegung von Streitigkeiten aus dem Preisbindungsvertrag ist ein
Schiedsgericht vorgesehen. Dessen Obmann wird vom Preisbindungstreuhänder und
der Preisbindungsbeauftragten bestimmt und wählt zwei weitere Schiedsrichter
aus einer Liste von Fachrichtern, welche von den Verlagen und den
Buchhändlern erstellt wird. Der Sammelrevers legt selber keine Ladenpreise
fest; dies ist Sache der einzelnen Verlage. Kein Verleger ist verpflichtet,
am Sammelrevers teilzunehmen. Der Schweizerische Buchhändler- und
Verleger-Verband verfügt über keine Druckmittel, um Verlage zur Teilnahme zu
zwingen. Auch die teilnehmenden Verlage sind sodann nicht verpflichtet, für
alle ihre Werke einen gebundenen Preis festzusetzen. Trotzdem gilt für
ungefähr 90% aller deutschsprachigen Bücher, die in der Schweiz verkauft
werden, ein vom Verlag festgesetzter Ladenpreis, von dem die Buchhandlungen
nicht bzw. nur in dem vom Sammelrevers vorgesehenen Rahmen (Sonderpreise)
abweichen. Nicht festgelegt sind die Konditionen im Verhältnis zwischen den
Verlagen und dem Zwischenbuchhandel sowie dem Zwischenbuchhandel und dem
Buchhandel (BGE 129 II 18 E. 2).

3.
3.1 Das Kartellgesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche
Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu
verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen
marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (Art. 1 KG). Vereinbarungen, die den
Wettbewerb beeinträchtigen, sind hingegen nicht generell verboten, sondern in
den Schranken des Gesetzes erlaubt. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich
erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener
Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4
Abs. 1 KG). Unzulässig sind - vorbehältlich der ausnahmsweisen Zulassung
durch den Bundesrat (Art. 8 KG) - Wettbewerbsabreden, die den Wettbewerb auf
einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und
sich nicht durch die in Art. 5 Abs. 2 KG genannten Gründe der
wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen oder die zur Beseitigung
wirksamen Wettbewerbs führen (Art. 5 Abs. 1 KG). In letzterem Fall ist eine
Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz ausgeschlossen.
Dass eine Abrede den wirksamen Wettbewerb beseitigt, kann direkt nachgewiesen
werden oder sich gestützt auf Art. 5 Abs. 3 KG ergeben, wonach dies bei
gewissen "harten Kartellen" in widerlegbarer Weise vermutet wird (BGE 129
II 18 E. 3).

3.2 Das Kartellgesetz wurde 2003 teilweise revidiert bzw. ergänzt. Die
Änderungen sind am 1. April 2004 in Kraft getreten. Mit dem neuen Art. 5 Abs.
4 KG wurde dabei insbesondere eine Art. 5 Abs. 3 entsprechende Bestimmung
(Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs) für vertikale Abreden bzw.
Absprachen über Mindest- oder Festpreise aufgenommen. Da der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt, d.h. die Anwendung des Sammelrevers, andauert, ist
die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das neue Recht anzuwenden ist
(angefochtenes Urteil E. 2).

3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 18 erkannt, der Sammelrevers bilde
unbestrittenermassen (zumindest) im vertikalen Verhältnis zwischen den
Verlegern und Buchhändlern eine rechtlich erzwingbare Vereinbarung, die eine
Wettbewerbsbeschränkung bezwecke und bewirke; er sei somit eine
Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG (E. 4). Da dieser die
Preisgestaltung der Buchhändler einenge, beeinträchtige er den Wettbewerb.
Angesichts des Marktanteils der preisgebundenen Bücher von rund 90% sei davon
auszugehen, dass der Wettbewerb hier mindestens erheblich beeinträchtigt sei
(BGE 129 II 18 E. 5).

4.
Nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs -
welche eine Rechtfertigung aus wettbewerblichen Gründen ausschliesst - bei
Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen vermutet,
sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der
Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Diese gesetzliche
Vermutung erfasst zwar nur horizontale Wettbewerbsabreden; sie gilt indessen
auf Grund der neuen Bestimmung von Art. 5 Abs. 4 KG - wie erwähnt - auch für
vertikale Absprachen. Auch eine (individuelle) vertikale Preisabrede oder
Preisbindung zwischen Hersteller und Händler ist daher vermutungsweise eine
Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs.
Das Bundesgericht hat dazu erwogen, eine horizontale Vereinbarung sei weder
für die Verleger noch für die Buchhändler nachgewiesen; vertragsrechtlich
liege jeweils eine individuelle Absprache zwischen den einzelnen Verlagen und
Buchhändlern vor. Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 KG gälten indessen nicht nur
Absprachen, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von
Unternehmen als "Abreden" im Sinne des Gesetzes. Als Preisabrede habe auch
die abgestimmte Verhaltensweise zu gelten, wonach ein einheitlicher
Endabnehmerpreis angewendet werde, selbst wenn dieser nicht durch die
Buchhändler, sondern je durch die einzelnen Verleger bestimmt worden sei. Der
Sammelrevers führe dazu, dass alle angeschlossenen Buchhandlungen den
gleichen vom Verlag festgesetzten Preis einhielten, worin ein horizontal
abgestimmtes Verhalten liege. Damit sei gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG eine
Wettbewerbsbeseitigung zu vermuten (E. 6).
Diese Vermutung würde nunmehr wohl auch auf Grund von Art. 5 Abs. 4 KG
gelten.

5.
5.1 Das Bundesgericht ist im erwähnten Entscheid weiter zum Schluss gekommen,
selbst wenn der Handel als eigener Markt betrachtet werde, bestehe ein
relevanter Wettbewerb zwischen den Buchhandlungen. Es könne als erwiesen
erachtet werden, dass auf dem Buchhandelsmarkt nebst dem Preis auch die
Qualität (des Sortiments, der Beratung) eine erhebliche Bedeutung habe, so
dass die Ausschaltung des Preiswettbewerbs nicht zwangsläufig den Wettbewerb
an sich beseitige. Der Qualitätswettbewerb zwischen den Buchhandlungen sei
dadurch zwar wohl beeinträchtigt, aber nicht beseitigt. Die Ein- und
Austrittsbedingungen auf dem Markt seien ein zentrales Kriterium für die
Beurteilung konkreter Wettbewerbsbeschränkungen: Wenn trotz Absprachen ein
lebhafter Wechsel im Bestand der Marktteilnehmer erfolge, sei der Wettbewerb
nicht beseitigt. Von keiner Seite werde behauptet, der Marktzutritt für neue
Buchhandlungen werde durch den Sammelrevers erschwert oder verunmöglicht. Im
Gegenteil sei aktenmässig erstellt und unbestritten, dass die Zahl der
Sortimentsbuchhandlungen stark schwanke. Trotz Buchpreisbindung träten somit
in der Realität in einem erheblichen Ausmass Wettbewerber auf dem Markt ein
und aus und komme es zu Verlagerungen in den relativen Umsatzanteilen.
Derartige Schwankungen im Bestand der Marktteilnehmer und ihren Marktanteilen
wären nicht erklärlich, gäbe es nicht zumindest einen wirksamen
(Teil-)Wettbewerb zwischen den Buchhandlungen. Damit bestehe neben dem
ausgeschalteten Preiswettbewerb ein Qualitätswettbewerb, der relevant
erscheine, womit die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG widerlegt sei.

5.2 Das Bundesgericht gelangte schliesslich zum Ergebnis, der Wettbewerb
werde durch den Sammelrevers erheblich und damit unzulässig beeinträchtigt,
es sei denn, die Abrede erscheine aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz
als gerechtfertigt (Art. 5 Abs. 1 und 2 KG; E. 10). Die Prüfung
entsprechender Rechtfertigungsgründe setze allerdings neben der Beurteilung
von Rechtsfragen Feststellungen sachverhaltlicher Natur voraus. Zur Zeit
lägen jedoch keine hinreichenden Grundlagen vor, welche es ihm erlaubten, die
Frage selber abschliessend zu beurteilen, weshalb die Sache an die
Wettbewerbskommission zurückgewiesen werde. Diese habe abzuklären, ob die
durch den Sammelrevers verursachte erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung aus
Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden könne, was im
Rahmen seiner summarischen Prüfung nicht von vornherein auszuschliessen sei
(Art. 5 Abs. 2 KG; E. 10).
Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten, der Gegenstand der
Untersuchung der Wettbewerbskommission beziehungsweise der Streitgegenstand
ihres Beschwerdeverfahrens sei durch den Rückweisungsentscheid auf die
Prüfung beschränkt, ob sich der Sammelrevers durch Gründe der
wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lasse.
Sie durfte es damit auch als zulässig erachten, dass die
Wettbewerbskommission in ihrer aufgrund des Bundesgerichtsurteils
durchgeführten Untersuchung den Streitgegenstand nicht auch auf die Prüfung
des Vermutungstatbestandes im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG ausgedehnt hat.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Abweisung ihres Gesuches vom 16. März 2005 um Aushandlung einer
einvernehmlichen Lösung durch die Wettbewerbskommission geschützt.

6.2 Erachtet das Sekretariat eine Wettbewerbsbeschränkung für unzulässig, so
kann es - in jedem Stadium des Untersuchungsverfahrens (BBl 1995 I 604) - den
Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Art und Weise ihrer
Beseitigung vorschlagen (Art. 29 Abs. 1 KG), die der Genehmigung durch die
Wettbewerbskommission bedarf (Art. 29 Abs. 2 KG).
Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung ("kann") ist das Sekretariat nicht
verpflichtet, den Beteiligten einen solchen Vorschlag zu unterbreiten
(Philipp Zurkinden/Hans Rudolf Trüeb, Das neue Kartellgesetz, Zürich 2004,
Art. 29 N 2; Patrick Krauskopf/Olivier Schaller/Simon Bangerter, in:
Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Hrsg. Thomas
Geiser/Patrick Krauskopf/Peter Münch, Basel 2005, Rz. 12.87); damit besteht
auch kein entsprechender Anspruch der Verfahrensparteien. Im Übrigen sind
diejenigen Fälle, in denen eine einvernehmliche Lösung innert nützlicher
Frist nicht zustande kommt, ohnehin durch Verfügung der Wettbewerbskommission
zu entscheiden (vgl. BBl 1995 I 604). Unter den sich aus den Akten ergebenden
Umständen des vorliegenden Falles (vgl. Vernehmlassung der
Wettbewerbskommission S. 3 Ziff. 6) durfte die Wettbewerbskommission das
Gesuch - welches kein "Einlenken" erkennen liess und keinen formulierten
Regelungsentwurf enthielt - als verspätet erachten und das langwierige
Verfahren endlich durch einen Entscheid abschliessen. Ein weiteres Zuwarten
und Verhandeln über eine einvernehmliche Beseitigung der als unzulässig
erachteten Wettbewerbsbeschränkung hätte dem mit dieser
Erledigungsmöglichkeit verfolgten Ziel des möglichst zügigen
Verfahrensabschlusses (vgl. BBl 1995 I 602) widersprochen. Die Rüge erweist
sich damit auch als unbegründet.

7.
7.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, das Sekretariat der
Wettbewerbskommission habe im Entwurf der Untersagungsverfügung bestimmte
Effizienzwirkungen des Sammelrevers anerkannt; die entsprechenden Passagen
seien dann jedoch in der endgültigen Fassung der Verfügung weggelassen
worden. Die Vorinstanz habe diese Änderung zu Unrecht als geringfügige
Änderungen bezeichnet, die sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hätten.

7.2 Die Beschwerdeführer konnten zum Entwurf des Sekretariats der
Wettbewerbskommission, der das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen
verneinte und dem die Kommission im Ergebnis schliesslich ohne
Einschränkungen folgte, Stellung nehmen; zusätzlich fand am 21. Februar 2005
eine Anhörung statt (vgl. Art. 30 Abs. 2 KG). Es stand ihnen damit offen,
sich zu den sachlichen und rechtlichen Grundlagen des Entscheids vorweg
umfassend zu äussern und ihre Standpunkte einzubringen. Auf diese Weise war
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich gewahrt. Dass die
Wettbewerbskommission schliesslich in einigen Punkten von der Begründung des
Verfügungsentwurfes ihres Sekretariats abwich, ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden, da sie an diesen nicht gebunden war (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2
betreffend die Kommunikationskommission).

8.
8.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanzen hätten entgegen der
Anordnung des Bundesgerichts eine unzureichende Sachverhaltsabklärung
vorgenommen und ihre Entscheidung auf eine ungenügende empirische Basis
gestellt.

8.2 Die Wettbewerbskommission hat im Rückweisungsverfahren zahlreiche
Erhebungen vorgenommen. So hat sie zunächst den Beschwerdeführern einen
Fragebogen zukommen lassen. Nach Eingang der Stellungnahme sandte sie sodann
einen Fragebogen auch an 12 Verlage bzw. Verlagsgruppen und an 70
Buchhandlungen; von diesen antworteten 11 Verlage und 46 Buchhandlungen.
Untersucht wurden ferner Erfahrungen im Ausland. Beigezogen wurden zudem in
anderem Zusammenhang erstellte Gutachten wie der sog. "Prognos"-Bericht (vom
September 2001; vgl. dazu auch BGE 129 II 18, E. 9) sowie umfangreiche
Fachliteratur. Die Vorinstanz hat zu Recht betont, dass zur Zeit des Urteils
des Bundesgerichts zwar eine grosse Vielfalt an Publikationen zur
Buchpreisbindung vorhanden gewesen sei, diese jedoch erst anlässlich der
zweiten Untersuchung der Wettbewerbskommission in ihrer Gesamtheit
ausgewertet werden konnten. Von einer offensichtlich ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung oder offensichtlich ungenügenden empirischen Basis
kann nicht die Rede sein.

9.
9.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorinstanzen seien in Bezug
auf die Effizienzgründe weitergehend an die Erwägungen des
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides gebunden gewesen.

9.2 Der Einwand ist unbegründet. In BGE 129 II 18 ist das Bundesgericht zum
Schluss gelangt, dass nach der von allen Beteiligten geteilten Auffassung
unter dem Gesichtspunkt der Senkung der Vertriebs- und Herstellungskosten
davon ausgegangen werden könne, dass die Buchpreisbindung jedenfalls
bezüglich einzelner Titel vertriebsförderlich und eine Rechtfertigung
insofern deshalb nicht zum Vornherein ausgeschlossen sei (E. 10.3.1). Auch
eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Produkteverbesserung
erscheine nicht zum Vornherein unmöglich (E. 10.3.2). Dasselbe gelte für das
Argument der Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen bzw. der
rationelleren Nutzung von Ressourcen (E. 10.3.3). Die Vorinstanz ist somit
völlig zu Recht davon ausgegangen, dass das Bundesgericht in Bezug auf die
vorzunehmende Prüfung von Effizienzgründen keine verbindlichen konkreten
Vorgaben gemacht hat. Es hat im Rahmen seiner insoweit lediglich vorläufigen
summarischen Prüfung nur dargelegt, dass unter bestimmten tatsächlichen
Voraussetzungen eine Rechtfertigung denkbar wäre.

10.
10.1Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine falsche Verteilung der
Beweislast vor.

10.2 Im Kartellverwaltungsverfahren gilt auch für die mögliche Rechtfertigung
von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen der Untersuchungsgrundsatz, nach
welchem die Rechtsanwendungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dieser Pflicht der
Wettbewerbsbehörden steht eine Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber
(Art. 13 VwVG; vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1).
10.3 Indem die Vorinstanz auf die Mitwirkungspflicht der Parteien verwiesen
hat, hat sie diesen keineswegs den Beweis (d.h. die Beweisführungslast) dafür
auferlegt, dass hinreichende Effizienzgründe vorliegen. Es unterliegt
vielmehr keinem Zweifel, dass die Wettbewerbsbehörde den massgebenden
Sachverhalt - auch hinsichtlich der Elemente, welche eine Rechtfertigung
ermöglichen - von Amtes wegen zu ermitteln hat (vgl. auch Paul Richli,
Kartellverwaltungsverfahren, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Hrsg. Roland von Büren/Lucas David, Basel 2000, V/2,
Kartellrecht. S. 460). Hingegen trifft es nicht zu, dass die
Wettbewerbsbehörde das Nichtvorhandensein von Effizienzgründen zu beweisen
hat. Sind solche Effizienzgründe - durch die Wettbewerbsbehörde oder die
Parteien - nicht erstellt, so bleibt es dabei, dass eine den Markt erheblich
beeinträchtigende und damit grundsätzlich unzulässige Wettbewerbsabrede
vorliegt. Insoweit wirkt sich eine diesbezügliche Beweislosigkeit zum
Nachteil der Beschwerdeführer aus, die damit die objektive Beweislast tragen
(vgl. Paul Richli, a.a.O., S. 454). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut
von Art. 5 Abs. 1 KG, wonach erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen nur
zulässig sind, wenn sie tatsächlich durch Gründe der wirtschaftlichen
Effizienz gerechtfertigt sind, und nicht bereits dann, wenn solche Gründe
nicht ausgeschlossen werden können oder bloss einigermassen plausibel
erscheinen.

10.4 Nach dem im Kartellverwaltungsverfahren ebenfalls anwendbaren Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP)
hat der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE
125 V 351 E. 3a).
Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn
das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 132 III 715 E. 3.1). An das Beweismass
können dabei angesichts der Komplexität kartellrechtlicher Sachverhalte und
derer möglichen Auswirkungen - die sich auf Annahmen bzw. Hypothesen stützen
und sich damit schon der Natur der Sache nach nicht strikte oder absolut
beweisen lassen - keine übertriebenen Ansprüche gestellt werden (Paul Richli,
a.a.O., S. 454). Es muss daher auch im Kartellverwaltungsverfahren genügen,
dass die Effizienzgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl.
BGE 132 III 715 E. 3.2 betreffend Nachweis des natürlichen bzw.
hypothetischen Kausalzusammenhangs). Davon gehen sowohl die Vorinstanz als
auch die Beschwerdeführer aus (Beschwerde S. 19 f.).
10.5 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Effizienzgründe müssten in
rechtsgenügender Weise "nachgewiesen" sein, ist die objektive Beweislast
gemeint und nicht die Beweisführungslast der Beschwerdeführer. Von einer
falschen Beweislastverteilung bzw. einer unzutreffenden Auslegung des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein.

11.
11.1Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanzen seien von einem
unzutreffenden (zu engen) Effizienzbegriff ausgegangen.

11.2 Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die einschlägige Lehre eine
wirtschaftliche Tätigkeit als effizient, wenn sie mit dem geringstmöglichen
Aufwand an Produktionsfaktoren einen bestimmten Nutzen für die Nachfrager
erbringe; in diesem Fall erhalte der Nachfrager zum Preis, den er gerade noch
zu entrichten bereit sei, das nachgefragte Gut in der besten Art und der
grössten Menge; der Leistungserbringer weise der Produktion diejenigen
Faktoren zu, die zur Erbringung des nachgefragten Gutes zu diesem Preis
gerade genügten; das Resultat sei optimale Bedürfnisbefriedigung bei
optimaler Ressourcenallokation (vgl. Walter A. Stoffel, Wettbewerbsabreden,
in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Hrsg. Roland von
Büren/ Lucas David, Basel 2000, V/2, Kartellrecht. S. 103; Daniel Zimmerli,
"Literatur oder Wettbewerb" - die Gefahr aufgedrängter Wohltaten im
Kartellrecht, ZBJV 2003, S. 316; Roger Zäch, Schweizerisches Kartellrecht,
2. Aufl., Bern 2005, Rz. 30, 404 mit weiteren Hinweisen; Hubert Stöckli,
Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung, Freiburg 1999, S. 110); die
wirtschaftliche Effizienz im Sinne des Kartellgesetzes habe nicht zuletzt den
Interessen der Konsumenten beziehungsweise deren Bedürfnisbefriedigung zu
dienen.

11.3 Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vortragen, lässt diese
im Einklang mit der Lehre stehende Auffassung nicht als rechtswidrig
erscheinen. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach im Zweifel für den
Wettbewerb zu entscheiden sei, weil dem Gesetz die Annahme zu Grunde liege,
dass Wettbewerb normalerweise am meisten Effizienzvorteile mit sich bringe,
leuchtet ebenfalls ein (vgl. auch Daniel Zimmerli, a.a.O., S. 316).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht in seinem
Rückweisungsurteil auch nicht festgestellt, dass die Buchpreisbindung zwar
den Preiswettbewerb erheblich beschränke, wegen anderer Wettbewerbsparameter
jedoch wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Buchmarkt erhalten bleibe. Es
hat in diesem Zusammenhang lediglich als erwiesen erachtet, dass auf dem
Buchhandelsmarkt nebst dem Preis auch die Qualität eine erhebliche Bedeutung
habe, so dass die Ausschaltung des Preiswettbewerbs nicht zwangsläufig den
Wettbewerb an sich beseitige (E. 9.4.4). Der zwischen den Buchhändlern bzw.
Buchhandlungen bestehende Qualitätswettbewerb sei indessen beeinträchtigt (E.
9.5.1). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist die Vorinstanz
keineswegs von einem "Primat des Preiswettbewerbs" ausgegangen; sie hat
vielmehr - entsprechend den Anregungen im Rückweisungsentscheid -
hauptsächlich die in Frage kommenden Qualitätsgesichtspunkte einer
eingehenden Prüfung unterzogen.

12.
Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe "bei der Anwendung des
Effizienztests" unzulässigerweise eine Gesamtbeurteilung der Vor- und
Nachteile vorgenommen, geht fehl. Die Vorinstanz hat keineswegs verkannt,
dass zur Rechtfertigung das Vorliegen eines einzigen gesetzlichen
Rechtfertigungsgrundes genügt. Sie hat vielmehr für jeden einzelnen
Rechtfertigungsgrund geprüft, ob er vorliege bzw. ob dessen positive
Wirkungen die negativen Auswirkungen der erheblichen
Wettbewerbsbeeinträchtigung mindestens zu kompensieren vermögen (vgl. dazu
BBl 1995 I 557). Von der Anwendung einer "Saldomethode" kann nicht die Rede
sein.

13.
13.1Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die Vorinstanzen hätten die
einzelnen Effizienzgründe falsch gewürdigt.

13.2 Art. 5 Abs. 2 lit. a KG nennt als Rechtfertigungsgründe die Senkung der
Herstellungs- und Vertriebskosten, die Verbesserung von Produkten oder
Produktionsverfahren, die Förderung der Forschung und die Verbreitung von
technischem oder beruflichem Wissen sowie die rationellere Nutzung von
Ressourcen. Die Aufzählung ist abschliessend; zur Rechtfertigung genügt, dass
einer der Gründe gegeben ist (BGE 129 II 18 E. 10.3).
13.3 Zum Effizienzgrund der Verbesserung von Produkten oder
Produktionsverfahren, der auch die Verbreiterung des Angebots und die
Verbesserung des Vertriebs umfasst (Roger Zäch, a.a.O., Rz. 408), hat das
Bundesgericht ausgeführt, soweit es zutreffe, dass die Preisbindung die Zahl
und Vielfalt der erhältlichen Titel erhöhe, könnte dies eine
Produkteverbesserung (Breite und Qualität des Buchsortiments) im Sinne des
Gesetzes bilden (BGE 129 II 18, E. 10.3.2).
Die Vorinstanz hat sich unter Hinweis auf einschlägige Publikationen, Studien
und Gutachten eingehend mit diesem Aspekt befasst und festgestellt, dass
positive Auswirkungen der Buchpreisbindung auf die Titelvielfalt empirisch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen seien (angefochtener
Entscheid E. 9.1.2) bzw. dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Verbesserung der Produkte durch eine mit Hilfe der Buchpreisbindung erhöhte
Titelvielfalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei
(angefochtener Entscheid E. 9.1.6).
Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen (Beschwerde Ziff.
101-122), erschöpft sich in einer weitgehend appellatorischen Kritik; ihre
Argumente lassen indessen die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz,
auf die verwiesen werden kann, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen.
Ist demnach davon auszugehen, dass die Buchpreisbindung nicht
erwiesenermassen zu einer Verbreiterung des Produktesortiments führt, ist
nicht zu erkennen, worin sonst eine relevante Produkteverbesserung bestehen
könnte. Eine Erhöhung der Anzahl verfügbarer Titel kann im Übrigen durchaus
auch ein Indiz für wirtschaftliche Ineffizienz bilden, weil sie zur Folge
hat, dass vermehrt Kleinserien angeboten werden, deren Produktion in der
Regel weniger wirtschaftlich ist (vgl. dazu die Kontroverse in den Eingaben
der Parteien über Sinn oder Unsinn einer möglichst grossen Anzahl
verschiedener Reiseführer für die Stadt Rom).

13.4 Im Zusammenhang mit dem Effizienzgrund der Senkung der Vertriebskosten
ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, aus dem Vergleich von Märkten mit
und ohne Buchpreisbindung ergebe sich, dass die Buchpreisbindung nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erhöhung der Verkaufsstellenzahl, auf
die sich die Beschwerdeführer berufen haben, gewährleiste. Es liegt im
Übrigen auf der Hand, dass eine möglichst grosse Anzahl von Vertriebsstellen
noch keinen wirtschaftlich effizienten Vertrieb zu gewährleisten vermag. Auch
unter der Herrschaft der Buchpreisbindung findet zudem ein intensiver
Strukturwandel im Buchhandel statt: Neben den klassischen kleinen und
mittelgrossen Sortimentsbuchhandlungen treten zunehmend andere
Vertriebsformen auf (Grossbuchhandlungen, Buchhandelsketten, Warenhäuser,
Supermärkte, Kioske, Tankstellen, Versandbuchhandel, Internet usw.). Die
Vorinstanz hat sich eingehend mit dieser Entwicklung auseinandergesetzt und
daraus geschlossen, dass die Buchpreisbindung strukturellen
Anpassungsprozessen mit anderen Vertriebsformen, die kostengünstiger als die
Erhaltung der bestehenden Strukturen im Buchhandel wären, entgegenstehe.
Diese Schlussfolgerung ist nicht schlechthin unhaltbar. Die Aufrechterhaltung
der traditionellen Vertriebsstrukturen bildet noch keinen hinreichenden
Rechtfertigungsgrund für eine Wettbewerbsabrede, die den Markt erheblich
beeinträchtigt.
Was das von den Beschwerdeführern angeführte buchhändlerische Serviceangebot
betrifft, ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, es sei nicht nachgewiesen,
dass der Sammelrevers das notwendige und effiziente Instrument sei, um die
Informationsdefizite des Buchkäufers zu beheben und Impulskäufe zu
ermöglichen. Dies leuchtet ein: Sofern ein Bedarf an solchen
Serviceleistungen besteht, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
der Kunde dafür auch einen angemessenen Mehrpreis zu zahlen bereit ist.
Denkbar ist zudem, dass die entsprechende Dienstleistung auf andere Weise
erbracht wird, wie etwa durch vermehrte Informationen der Verlage. Dass sich
dadurch die Vertriebskosten insgesamt erhöhen würden, behaupten auch die
Beschwerdeführer nicht.
Den Rechtfertigungsgrund der Senkung der Herstellungskosten, den die
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht angerufen haben, hat diese als
nicht gegeben erachtet; er sei gegenüber den anderen, von ihr verneinten
Rechtfertigungsgründen redundant. Inwiefern diese Auffassung Bundesrecht
verletzen soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar (Beschwerde Ziff. 143
f.).
13.5 In Bezug auf den Rechtfertigungsgrund der Förderung der Forschung oder
Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen hat die Vorinstanz
ausgeführt, dieser hätte neben dem unter dem Aspekt der Produkteverbesserung
geprüften Aspekt der Titelvielfalt nur dann selbständige Bedeutung, wenn sich
nachweisen liesse, dass der Sammelrevers bei Fachbüchern mehr Titelvielfalt
und Verkaufsvolumen zu fördern imstande sei als beim gesamten Buchangebot;
dies sei jedoch nicht der Fall. Diese Folgerung ist jedenfalls nicht
unhaltbar, denn es liegt auf der Hand, dass dieser Effizienzgrund ebenfalls
mit dem Angebot einer möglichst grossen Titelvielfalt zusammenhängt. Dasselbe
gilt für den Rechtfertigungsgrund der rationelleren Nutzung von Ressourcen,
der insoweit keine selbständige Bedeutung hat (vgl. Rückweisungsurteil E.
10.3.3). Was die Beschwerdeführer dazu vorbringen, erschöpft sich denn auch
weitgehend in denselben Argumenten, die sie bereits im Zusammenhang mit der
Titelvielfalt bei den anderen Rechtfertigungsgründen vortragen; ihre
Vorbringen lassen die entsprechenden Folgerungen der Vorinstanz nicht als
unhaltbar erscheinen.
In diesem Zusammenhang erscheint ohnehin fraglich, ob diese Aspekte - wie
auch die Titelvielfalt - nicht eher unter die gemäss Art. 8 KG dem Bundesrat
vorbehaltene Verwirklichung überwiegender öffentlicher, namentlich
kulturpolitischer, Interessen fällt; so erwähnt denn auch die Botschaft des
Bundesrates zum Kartellgesetz ausdrücklich die Buchpreisbindung als möglichen
Anwendungsfall einer solchen kulturpolitischen Rechtfertigung (vgl. BGE 129
II 18 E. 10.1, S. 44).

13.6 Nach dem oben Ausgeführten durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu
verletzen davon ausgehen, dass die mit dem Sammelrevers bewirkte erhebliche
und damit an sich unzulässige Beeinträchtigung des Wettbewerbs auch nicht
ausnahmsweise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist.
Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Notwendigkeit
des Sammelrevers, Unmöglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b KG, völkerrechtliche Bedenken). Auch insoweit
ist der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben
die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Solidarhaft.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission für
Wettbewerbsfragen bzw. dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: