Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.428/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
2A.428/2006/fun

Urteil vom 14. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Wälti,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 3. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ (geboren am 14. Juni 1984, von Almaty, Kasachstan; nachfolgend
auch als "Beschwerdeführer" bezeichnet) ersuchte am 22. November 2004 ohne
Einreichung von Identitätsdokumenten als A.Y.________, geboren am 4. Dezember
1987, von Almaty, Kasachstan, an der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl. Nachdem
er einer Vorladung zur kantonalen Anhörung ohne Angabe von Gründen keine
Folge geleistet hatte, trat das Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 21.
Januar 2005 auf das Asylgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde
verpflichtet, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu
verlassen, und der Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung betraut.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer
wurde vom kantonalen Migrationsamt am 29. Januar 2005 gestützt auf Art. 13
Abs. 1 lit. c und d ANAG (konkrete Untertauchensgefahr bzw. schuldhafte grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren) mit anschliessender
Genehmigung durch den zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
(nachfolgend: Haftrichter) in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde
mehrmals verlängert, bis der Haftrichter, entgegen dem Antrag des kantonalen
Migrationsamtes, den Beschwerdeführer am 5. September 2005 bzw. nach etwas
mehr als 7 Monaten aus der Haft entliess, nachdem die Bemühungen um
Beschaffung von Reisepapieren für die vom Betroffenen angegebenen
Personendaten fruchtlos geblieben waren.

B.
Das kantonale Migrationsamt setzte seine Anstrengungen um Feststellung der
Identität des nach der Entlassung verschwundenen Beschwerdeführers fort. Die
schweizerische Botschaft in Moskau ermittelte als neue mutmassliche Identität
folgende Personalien: A.X.________, geboren am 17. Juni 1984. Gestützt auf
diese berichtigten Daten und unter zusätzlicher Angabe von Adresse und
Passnummer ersuchte das Bundesamt für Migration am 6. Februar 2006 die
russische Botschaft in Bern um Ausstellung eines Laissez-passer. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete am 18. April 2006 seinerseits ein auf den
Namen X.________ lautendes (aber immer noch das frühere Geburtsdatum
angebende) Antragsformular für einen Laissez-passer, welches der russischen
Botschaft am 22. Mai 2006 nachgereicht wurde. Am 26. Juni 2006 teilte das
Bundesamt für Migration dem Sachbearbeiter des kantonalen Migrationsamtes
mit, der russische Konsul in Bern habe noch keine Antwort aus Russland
erhalten; mit einer Antwort sei in anderthalb Monaten, d.h. Mitte August 2006
zu rechnen, doch gebe es hiefür keine Garantie.

C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 versetzte das kantonale Migrationsamt den
Beschwerdeführer, welcher nach seiner Haftentlassung wegen ihm zur Last
gelegter Delikte (Diebstähle, Hausfriedensbruch, Verstoss gegen das ANAG) in
verschiedenen Kantonen wiederholt festgenommen bzw. sanktioniert und nach
Verbüssung einer vom Bezirksamt Höfe (SZ) verhängten sechswöchigen
Gefängnisstrafe dem Kanton Luzern zugeführt worden war, gestützt auf Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG für die Dauer von drei Monaten erneut in
Ausschaffungshaft; dies mit der Begründung, durch sein wiederholtes
Untertauchen, die Verheimlichung der wahren Identität und die Verweigerung
der Mitwirkung habe der Beschwerdeführer seine Rückführung ins Heimatland
bisher zu verhindern versucht. Der Haftrichter des Verwaltungsgerichts
genehmigte mit Urteil vom 3. Juli 2006 die Ausschaffungshaft bis zum 29.
September 2006, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter
Bestellung eines Anwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers. Er erachtete die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
genannten Voraussetzungen, unter denen ein ausreisepflichtiger Ausländer ohne
Anrechnung einer früheren Ausschaffungshaft erneut in Ausschaffungshaft
genommen werden kann, im Falle des Beschwerdeführers als gegeben. Das
Verhalten des Betroffenen nach der Entlassung aus der ersten
Ausschaffungshaft habe den Haftgrund der Untertauchensgefahr unter mehreren
Aspekten neu erfüllt und ein erhebliches öffentliches Interesse an einer
Inhaftierung begründet. Sodann sei die Fremdenpolizeibehörde von der
Richtigkeit der neuen Identität überzeugt, so dass insoweit mit einem Vollzug
der Ausschaffung innert vernünftiger Frist gerechnet werden könne.

D.
A.X.________ führt hiegegen, vertreten durch den ihm im kantonalen Verfahren
beigegebenen unentgeltlichen Rechtbeistand, beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, das Urteil des Haftrichters
vom 3. Juli 2006 sowie die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 30.
Juni 2006 - soweit damit die Ausschaffungshaft für drei Monate neu angeordnet
werde - aufzuheben und die Ausschaffungshaft auf die maximal zulässige Dauer
von 9 Monaten zu reduzieren. Sodann sei dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu bewilligen.

E.
Der Haftrichter des Verwaltungsgerichts sowie das kantonale Migrationsamt
beantragen ohne weitere Gegenbemerkungen Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Migration hat auf eine
Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 21. Juli 2006 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Anordnung oder Verlängerung
der Ausschaffungshaft unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht (BGE 130 II 488, nicht publ. E. 1, 126 II 439, nicht publ. E.
2a). Soweit vorliegend neben dem Urteil des Haftrichters vom 3. Juli 2006
auch die unterinstanzliche Haftverfügung des Migrationsamtes vom 30. Juni
2006 angefochten wird, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 13b Abs. 2 ANAG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate
dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse
entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Insgesamt gilt damit für
die Ausschaffungshaft eine absolute Höchstdauer von neun Monaten.

2.2 Dass ein früherer Freiheitsentzug auf die gesetzliche Maximaldauer nicht
anzurechnen ist, wenn der Ausländer nach verbrachter Ausschaffungshaft das
Land verlassen hat und er zur Durchsetzung einer neuen Wegweisungsverfügung
abermals inhaftiert werden muss, steht ausser Frage; es handelt sich hier um
ein neues Wegweisungsverfahren (BGE 125 Il 465 E. 3b S. 468 f; Urteil
2A.211/2003 vom 5. Juni 2003, E. 3.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, 2002, S. 312, RZ 7.113; Alain Wurzburger,
La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des
étrangers, RDAF 1997 I S. 341; Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht: Verfahrensfragen, in AJP 7/95 S. 865).

2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es sodann als
grundsätzlich zulässig, einen aus der Haft entlassenen Ausländer im Rahmen
ein- und desselben Wegweisungsverfahrens erneut in Ausschaffungshaft zu
nehmen, falls eine "entscheidwesentliche" Änderung der Umstände dies
rechtfertigt (Urteile 2A.536/1996 vom 20. November 1996, E. 2a; 2A.575/1996
vom 10. Dezember 1996, E. 2, publ. in RDAF 1997 I S. 29; 2A.200/1997 vom 29.
Mai 1997 E. 1c; vgl. auch BGE 121 II 110 E. 2d S. 115).

Ob in einem solchen Falle die früher ausgestandene Haft für die Einhaltung
der gesetzlichen Maximaldauer von neun Monaten anzurechnen ist, konnte das
Bundesgericht zunächst offen lassen, nachdem diese Limite im zu beurteilenden
Streitfall so oder so nicht erreicht war (Urteil 2A.536/1996 vom 20. November
1996, E. 2c).

Im Jahre 1999 (BGE 125 II 465 E. 3b) hielt es jedoch fest, dass eine erneute
Inhaftierung nur für die noch verbleibende Dauer zulässig sei. Falls die
gesetzliche Höchstdauer erreicht sei, könne eine neue Ausschaffungshaft nur
angeordnet werden, wenn die Umstände nachträglich eine "entscheidwesentliche
Aenderung" erfahren hätten, so etwa, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen,
auf die sich die neuerliche Einsperrung stütze, sich erst nach der Entlassung
aus der früheren Haft ergeben hätten. Dies wäre im konkreten Streitfall zu
bejahen gewesen, wenn der betreffende Ausländer ausgereist und unter
Missachtung der gegen ihn ergangenen Einreisesperre wieder eingereist wäre,
was die Möglichkeit eines zweiten Entfernungsverfahrens unter geänderten
Voraussetzungen eröffnet hätte; in einem solchen Fall bestünde "ein klarer
Bruch" zwischen dem ersten und dem zweiten Entfernungsverfahren. Mangels
Nachweises einer Aus- und Wiedereinreise durfte jedoch die gegenüber dem
renitenten und straffällig gewordenen Ausländer wegen vermeintlicher
Missachtung der Einreisesperre neu verhängte Ausschaffungshaft die
gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten.

In einem wenig später ergangenen Entscheid vom 25. Mai 2000 (2A.207/2000, E.
3) nahm das Bundesgericht auf diese Rechtsprechung beiläufig Bezug, indem es
eine erneute Ausschaffungshaft nach neunmonatiger Inhaftierung "wenn
überhaupt, dann höchstens unter engen Voraussetzungen" als zulässig
erachtete; es prüfte diesen Punkt jedoch nicht weiter und hiess die
Beschwerde aus einem andern Grunde gut.

Im Urteil 2A.211/2003 vom 5. Juni 2003, E. 3.2, setzte sich das Gericht mit
der Frage vertieft auseinander: Für die erneute Inhaftierung eines
Ausländers, der bereits einmal neun Monate in Ausschaffungshaft verbracht
habe, könne das Vorliegen eines neuen Haftgrundes für sich allein nicht
genügen. Erforderlich seien vielmehr neue Umstände, die eine erneute
Ausschaffungshaft als verhältnismässig erscheinen liessen. Dazu gehöre
insbesondere das Vorliegen eines neuen Haftgrundes, der ein erhebliches
öffentliches Interesse an der erneuten Inhaftierung mit sich bringe; sodann
müssten Gründe bestehen, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass
die Ausschaffung nunmehr - im Unterschied zur Situation bei Ablauf der
erstmaligen neunmonatigen Ausschaffungshaft - innert vernünftiger Frist
durchgeführt werden könne. Dabei könne es sich nicht um wiederum neun Monate
handeln; eine deutlich kürzere, verhältnismässige Frist müsse genügen.

Im gleichen Sinne äusserte sich das Bundesgericht in einem Entscheid vom 11.
August 2005 (2A.466/2005, E. 3.1): Das blosse Vorliegen eines neuen
Haftgrundes genüge nicht; erforderlich sei zusätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Inhaftierung. Zudem müsse im Vergleich zur
Situation bei Ablauf der ersten Haft die Ausschaffung innert vernünftiger
Frist nunmehr als wahrscheinlicher erscheinen. Mit der Festlegung einer
Höchstdauer für die Ausschaffungshaft habe der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass diese grundsätzlich zum Vollzug der Entfernungsmassnahme
genügen müsse; für eine neue Haftanordnung auf veränderter Grundlage habe die
Ausschaffung deshalb konkreter absehbar zu sein als nach der ersten Haft. Die
erneute Festhaltung könne in der Regel nicht wieder neun Monate dauern.

3.
Es besteht kein Anlass, von dieser mehrmals bestätigten Rechtsprechung zur
Handhabung der in Art. 13b Abs. 2 ANAG festgelegten zeitlichen Haftbegrenzung
abzuweichen:
3.1 Der Beschwerdeführer ist nach seiner Entlassung aus der ersten
Ausschaffungshaft am 5. September 2005 nicht bloss wiederholt straffällig
geworden, sondern er hat, wie im angefochtenen Urteil (S. 3) festgehalten,
auch Vorladungen der Fremdenpolizei mehrmals keine Folge geleistet, ist
wiederholt untergetaucht und hat sich weiterhin trotz Aufforderung in keiner
Weise um die Beschaffung von gültigen Identitätspapieren bemüht. Er hat sogar
aktiv zur Verschleierung seiner Identität beigetragen, indem er zwar das neue
Gesuchformular für einen Laissez-passer mit dem Namen "X.________" ausfüllte
und sich auch unter diesem Namen befragen liess, am 3. Juli 2006 in der
Verhandlung vor dem Haftrichter aber wiederum behauptete, "Y.________" zu
heissen. Durch dieses Verhalten hat er sachlich neue Gründe für die Anordnung
einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gesetzt
(konkrete Untertauchensgefahr, Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss
Art. 13f ANAG).

Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie seiner
Renitenz besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse an einer die
Durchsetzung der Ausschaffung sichernden Inhaftierung (vgl. dazu auch Urteil
2A.211/2003 vom 5. Juni 2003, E. 3.3).
3.2 Die nach der Rechtsprechung erforderliche sachliche Zäsur zwischen der
ersten und der zweiten Ausschaffungshaft ergibt sich daraus, dass die
früheren Bemühungen um die Papierbeschaffung sich auf falsche Personaldaten
stützten, weshalb die Ausschaffungshaft mangels Aussicht auf ein
rechtzeitiges positives Ergebnis abgebrochen werden musste. Nach der
nunmehrigen Ermittlung der mutmasslich richtigen Identität des
Beschwerdeführers konnten die Vorkehrungen zur Papierbeschaffung auf
veränderter Grundlage wieder aufgenommen werden, was eine neuerliche
Anordnung der Ausschaffungshaft ohne Anrechnung der früheren Haft
grundsätzlich rechtfertigt.

Schliesslich besteht auch Grund zur Annahme, dass die jetzt laufenden
Bemühungen zur Papierbeschaffung innert vernünftiger Frist erfolgreich sein
werden. Seitens der Behörden wird mit einer Antwort aus Russland bis Mitte
August gerechnet (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 3.
Juli 2006). Es liegt damit, auch was die Erfolgsaussichten anbelangt, eine
wesentlich günstigere Situation vor als beim Abbruch der ersten Haft. Könnte
die Ausschaffung noch vor Ende August vollzogen werden, wäre die für die
Haftdauer geltende gesetzliche Obergrenze von neun Monaten sogar bei
Anrechnung der früheren Haft eingehalten. Mit der vom Haftrichter bis zum 29.
September 2006 bewilligten neuen Ausschaffungshaft ergibt sich zwar eine über
dieser Limite liegende Gesamtdauer. Doch hält sich die angefochtene Anordnung
an die in der Rechtsprechung statuierte Regel, wonach die nach Ausschöpfung
der gesetzlichen Limite auf veränderter Grundlage neu angeordnete
Ausschaffungshaft wesentlich kürzer sein muss.

4.
Der Entscheid des Haftrichters vom 3. Juli 2006 erweist sich damit als
bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als unbegründet
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Da seine Rechtsbegehren aufgrund
der noch wenig gefestigten Praxis nicht aussichtslos waren und er über keine
finanziellen Mittel verfügt, ist indessen dem gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird bewilligt:
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dieter Wälti wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 2000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: