Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.426/2006
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{T 0/2}
2A.426/2006 /leb

Urteil vom 14. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich.

Sicherstellungsverfügung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des
Kantonalen
Steueramts Zürich vom 27. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 hat das Kantonale Steueramt Zürich A.________
und B.________ verpflichtet, für die direkte Bundessteuer der Jahre 1999 bis
2005 einen Steuerbetrag von 165'518.50 Franken nebst Zins sicherzustellen.
Hiergegen haben A.________ und B.________ am 10. Juli 2006
"Verwaltungsaussichtsbeschwerde" (recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde) beim
Bundesgericht erhoben; sie verlangen sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Sicherstellungsverfügung. Die Eingabe der Beschwerdeführer ist
offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG
(summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen) abzuweisen:

2.
2.1 Gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor
der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung
verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder
die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Eine
besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf
die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, wird nicht
vorausgesetzt. Es genügt, dass aufgrund der gesamten objektiven Umstände
glaubhaft erscheint, dass die Bezahlung der Steuerforderung gefährdet ist
(Urteil 2A.247/1995, in: ASA 66 S. 479, E. 2). Im Sicherstellungsverfahren
prüft das Bundesgericht nur provisorisch und vorfrageweise, ob die
Steuerschuld besteht. Dasselbe gilt für die Höhe des sicherzustellenden
Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die abschliessende Prüfung dieser
Fragen bleibt dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten.

2.2 Die Zürcher Steuerverwaltung hat die von ihr angeordnete Sicherstellung
damit begründet, dass die Beschwerdeführer seit Jahren "systematisch" die
Steuern nicht bezahlten, so dass die Ausstände allein für die direkte
Bundessteuer auf 165'518.50 Franken angewachsen seien. Auf die ihnen
regelmässig zugestellten Zahlungserinnerungen reagierten sie jeweils nicht.
Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer - über weite Strecken nur schwer
verständlichen - Beschwerdeschrift zu den Erwägungen der Steuerverwaltung
keine Stellung. Sie beschränken sich auf diffuse Vorwürfe gegen unbestimmte
staatliche Organe, derer widerrechtlicher "Verfolgung" sie ausgesetzt seien
und die sie in den Privatkonkurs treiben wollten.

2.3 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, in den letzten Jahren keinerlei
Steuern bezahlt zu haben. Sie wenden auch nichts gegen die Höhe des
sicherzustellenden Steuerbetrags ein, sondern machen sinngemäss geltend,
überhaupt keine Steuern zu schulden. Weil sie aber für diese Behauptung keine
nachvollziehbare Begründung liefern und sie auch in keiner Art und Weise
substantiieren, besteht kein Grund, im Rahmen der vorliegenden
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse an den Darstellungen der
Zürcher Steuerverwaltung zu zweifeln. Die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführer zeigen sodann, dass diese tatsächlich jegliche Zahlung
verweigern. Ob allerdings bereits dieses Verhalten ausreichen würde, die von
der Steuerverwaltung angenommene Steuergefährdung glaubhaft zu machen,
erscheint trotz der beträchtlichen Höhe der Steuerschulden zweifelhaft. Weil
aber die Beschwerdeführer selbst die Möglichkeit eines Privatkonkurses
erwähnen, ist die Sicherstellungsverfügung vorliegend ohne weiteres
gerechtfertigt.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonalen Steueramt Zürich
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: