Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.420/2006
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{T 0/2}
2A.420/2006 /fco

Urteil vom 29. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, Postfach, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
Postfach 760, 6301 Zug.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 31. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren am 1. Juni 1969, Staatsangehöriger des ehemaligen
Jugoslawien (Kosovo), reiste am 9. April 1994 als Asylsuchender erstmals in
die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Aufgrund der damals unruhigen
Situation im Balkangebiet wurde die Ausreisefrist mehrmals erstreckt. Nachdem
die Ausreise wieder zumutbar und möglich war, sich A.________ der Ausreise
aber widersetzt hatte, wurde er am 20. Januar 1998 in Ausschaffungshaft
genommen und am 2. Februar 1998 nach Belgrad ausgeschafft. Im Mai 1998 reiste
A.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete am 5. Juni 1998 in
Affoltern am Albis die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1974). In der
Folge erteilte ihm die Fremdenpolizei des Kantons Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung. Ende 2001 zogen die Eheleute A.________ und
B.________ in den Kanton Zug. Am 12. Mai 2003 beantragte A.________ die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wobei er im Gesuchsformular die
Rubrik "Kinder unter 15 Jahren" leer liess. Am 10. Juni 2003 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 19. Mai 2004 wurde die kinderlos
gebliebene Ehe mit B.________ geschieden.

B.
A.________ heiratete am 5. August 2004 in Skenderaj/Kosovo seine Landsfrau
C.________ (geb. 1976). Bereits am 13. Januar 2003 war die gemeinsame Tochter
D.________ zur Welt gekommen, wobei die Registrierung der Geburt offenbar
erst am Tag der Heirat der Eltern erfolgte.

Nachdem A.________ am 16. September 2004 für seine - neue - Ehefrau und die
gemeinsame Tochter ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, widerrief das
Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug mit Verfügung vom 17. März
2005 die Niederlassungsbewilligung von A.________. Das Amt erwog im
Wesentlichen, dieser habe das schon während der Ehe mit B.________ bestehende
Verhältnis mit seiner jetzigen Ehefrau verschwiegen, die Behörden damit über
wesentliche Tatsachen getäuscht und die Niederlassungsbewilligung im Sinne
von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons
Zug blieb erfolglos, und mit Urteil vom 31. Mai 2006 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen den regierungsrätlichen
Entscheid vom 24. Mai 2006 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 31. Mai 2006 aufzuheben und von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Zu neuer Kostenregelung im kantonalen
Verfahren sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventuell
sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Mai 2006
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug (für
den Regierungsrat) und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2006 wurde der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund
(vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf den Niederlassungs- und
Konsularvertrag vom 16. Februar 1888 zwischen der Schweiz und Serbien (SR
0.142.118.181), aus welchem er Rechte zu seinen Gunsten ableitet (vgl. etwa
Art. 1 des Konsularvertrages, wonach die Serben in jedem Kanton der
Eidgenossenschaft "auf die gleiche Weise aufzunehmen und zu behandeln" sind
wie "die Angehörigen der andern Kantone").

2.2 Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) ist
unbegründet: Das Verwaltungsgericht erwog unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, der genannte Staatsvertrag verschaffe
keinen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Der
Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei für dessen Anwendbarkeit
vorausgesetzt. Vorliegend umstritten sei jedoch gerade, ob der
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe und ob
diese Bewilligung zu widerrufen sei.

Mit dieser Erwägung (vgl. S. 11 des angefochtenen Entscheides) hat sich das
Verwaltungsgericht mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach der
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung seine Wirkung ex nunc entfalte,
auseinandergesetzt und diese indirekt verworfen. Der angefochtene Entscheid
genügt damit der Begründungspflicht (vgl. dazu ausführlich BGE 126 I 97 E. 2b
S. 102 f. mit Hinweisen).

2.3 Grundlage für den Widerruf bildet vorliegend Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG,
wonach die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, "wenn der
Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen hat". Bei ursprünglich fehlerhaften
Verfügungen, deren Fehlerhaftigkeit - wie im Falle von Art. 9 Abs. 4 lit. a
ANAG - durch den Verfügungsadressaten zu verantworten ist, wird die Änderung
normalerweise ex tunc wirksam, d.h. die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der
Änderung eingetretenen Folgen der Verfügung werden rückgängig gemacht
(Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz.
1048 f. S. 219). Sollte sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung daher
als rechtmässig erweisen (vgl. nachfolgende E. 3), so ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf deren Erteilung gar nie entstanden. In diesem Fall kann
er weder aus Art. 7 ANAG noch aus einer anderen gesetzlichen oder
staatsvertraglichen Bestimmung - nach dem Gesagten auch nicht aus dem
erwähnten Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Serbien - einen Anspruch
auf eine Anwesenheitsbewilligung ableiten.

3.
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung;
des Weiteren hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein
Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).

Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal
erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht automatisch,
sondern sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den
allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich
unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162
f., 473 E. 2 S. 475).

3.2  Der Widerruf nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG setzt voraus, dass der
Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2A.436/2003
vom 6. Januar 2004, E. 3.1; 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1;
2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 2.1; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht
befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteile 2A.511/2001 vom 10. Juni
2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, publ.
in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Erschleichung einer
Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches
Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf
welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen
der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend
betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil
2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2).
3.3 Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, er habe
falsche Angaben bezüglich seiner Adresse gemacht und wesentliche Tatsachen
(Vaterschaft) verschwiegen.

3.3.1 Der Beschwerdeführer hat bereits im Gesuchsformular für die
Niederlassungsbewilligung vom 12. Mai 2003 falsche Angaben über seinen
Wohnort gemacht, indem er die Adresse seiner damaligen Ehegattin in Baar als
Wohnadresse anführte, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt eine eigene Wohnung
in Zug hatte. Sodann verschwieg er die Existenz seiner am 13. Januar 2003
ausserehelich geborenen Tochter. Entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung handelte es sich auch in diesem Punkt um einen
objektiv wesentlichen Umstand, liegt es doch auf der Hand, dass wegen des
Rechts auf Familiennachzug die Existenz minderjähriger Kinder bei der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung von Bedeutung ist (Urteile
2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.2; 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004,
E. 2.3). Die Pflicht zur vollständigen Information der Behörden ergibt sich
aus dem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 ANAG). Bestanden für den Beschwerdeführer
diesbezüglich irgendwelche Zweifel, hätte er sich damit an die zuständige
Behörde wenden können und müssen. Von ihm konnte erwartet werden, dass er
seine persönlichen Verhältnisse vollständig offenlegt und insbesondere die
Geburt der ausserehelichen Tochter den schweizerischen Behörden anzeigt,
selbst wenn in dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular nicht
ausdrücklich nach (ausserehelichen) Kindern gefragt wurde (vgl. Urteil
2A.485/2003 vom 20. Februar 2004, E. 2.3).
3.3.2 Hätte der Beschwerdeführer das Kantonale Amt für Ausländerfragen auf
den getrennten Wohnsitz sowie die Existenz einer ausserehelichen Tochter
aufmerksam gemacht, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung unter
Berücksichtigung dieser Tatsachen kaum, in keinem Fall aber ohne weitere
Abklärungen hinsichtlich der familiären Situation erteilt worden, wobei er
auf seinen Angaben unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 Abs. 4 ANAG zu behaften
gewesen wäre (Urteile 2A.659/2004 vom 19. November 2004, E. 2.2; 2A.449/2002
vom 13. November 2002, E. 6.4).
3.4 Nach Auffassung der kantonalen Behörden hat der Beschwerdeführer zudem
die Ehe mit B.________ einzig aufrechterhalten, um in den Besitz einer
Niederlassungsbewilligung zu gelangen.

3.4.1 Ein Missbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 ANAG (vgl. dessen
Wortlaut vorne in E. 3.1) liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich der
Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch
formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, sich ein
Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in
der Regel einem direkten Beweis und ist daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (BGE 128 II 145 E. 2 S. 151 f. mit Hinweisen).

3.4.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewendet:

Das Vorgehen des Beschwerdeführers (Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung
nach abgewiesenem Asylgesuch durch Heirat einer Schweizer Bürgerin,
Verschweigen einer ausserehelichen Beziehung zu einer Landsfrau sowie der
Existenz der während der Ehe mit der Schweizerin in dieser Parallelbeziehung
gezeugten Tochter, Scheidung nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung,
Heirat mit der Landsfrau und Familiennachzugsgesuch für diese und das mit ihr
gezeugte Kind) entspricht einem bekannten Verhaltensmuster (vgl. dazu etwa
das Urteil 2A.129/2006 vom 27. Juni 2006, E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen).
Wenn die Vorinstanz aufgrund dieses gesamten Geschehensablaufs sowie der
vorhandenen Indizien davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung schon länger nur mehr aus fremdenpolizeilichen Gründen
und somit sachfremden Motiven an der ersten Ehe festhielt, ist dagegen nichts
einzuwenden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag gegenüber der
Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil, an die das Bundesgericht
nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist (E. 1.2), nicht
durchzudringen. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin
B.________ anfänglich eine echte Beziehung eingegangen sein sollte, musste
die erste Ehe im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassung als endgültig
gescheitert betrachtet werden, wofür sowohl die getrennten Wohnsitze der
Eheleute, die wiederholten tätlichen Angriffe der Ehefrau auf ihren Mann
(vgl. S. 16 des angefochtenen Entscheides) als auch die spätestens seit dem
Jahre 2002 gepflegte intime Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner
jetzigen Ehefrau sprechen.

3.4.3 Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer die
Behörden planmässig durch falsche Angaben und durch wissentliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen in die Irre geführt hat, so verletzt dies
Bundesrecht nicht. Der Beschwerdeführer liess die Behörden im Glauben, in
seinem Eheleben hätten sich vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG keine nennenswerten Veränderungen ergeben. Bei ordnungsgemässer
Bekanntgabe der familiären Verhältnisse hätte für die Fremdenpolizeibehörde
Anlass zur Annahme bestanden, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin
jedenfalls seitens des Beschwerdeführers nicht mehr als Lebensgemeinschaft
geplant war, sondern bloss als Mittel zur Verschaffung eines späteren
Anwesenheitsrechts für die mit der Landsfrau gegründete Familie dienen
sollte.

3.5 Die festgestellten Tatsachen sowie der dargelegte Ablauf der Ereignisse
rechtfertigen insgesamt den Schluss, dass der Beschwerdeführer die Behörden
zum Teil wissentlich in die Irre geführt, seine Informationspflicht gegenüber
den fremdenpolizeilichen Behörden in verschiedener Hinsicht verletzt und die
Niederlassungsbewilligung durch planmässige Vorkehren und falsche Angaben
sowie wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit erfüllt.

4.
Diese Massnahme erscheint auch nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer
hat sich zwar beruflich in der Schweiz bewährt. Er lebte aber bis zum 25.
Altersjahr in seiner Heimat und hat damit die prägenden Lebensjahre im Kosovo
verbracht, wo er sich auch kurz nach seiner Ausschaffung im Jahre 1998 noch
aufhielt. Der Umstand, dass sein Kind und seine heutige Ehefrau im Kosovo
leben, erhält im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sodann besonderes
Gewicht. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in sein Heimatland
zurückzukehren.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Kammer) des Kantons Zug sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: