Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.417/2006
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{T 0/2}
2A.417/2006/vje

Urteil vom 13. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler. Müller
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich
vom 3. Mai 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1968) reiste
1992 in die Schweiz ein. Zwischen 1992 und 2000 war er mit einer
niedergelassenen Landsfrau verheiratet, mit der er den gemeinsamen, 1995
geborenen Sohn Y.________ hat. Bei der Scheidung im Frühjahr 2000 wurde
Y.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt; der Vater erhielt
ein Besuchsrecht zugesprochen. Seit dem 10. Mai 2005 ist X.________ mit der
in der Schweiz niedergelassenen, 1959 geborenen bosnisch-herzegowinischen
Staatsangehörigen Z.________ verheiratet. Er verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung.

Seit 1997 ist X.________ mehrfach bestraft worden: Mit Strafbefehlen der
Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeit zu 10
Tagen Gefängnis (1997) bzw. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 30
Tagen Gefängnis (2001), sodann wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten Gefängnis, unter gleichzeitiger
Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren, wobei für Strafe und
Massnahme der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von fünf Jahren angeordnet
wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2004).

Bereits im Jahre 1997 war X.________ fremdenpolizeilich verwarnt worden.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 lehnte die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für X.________ ab. Ein hiegegen eingereichter Rekurs
beim Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 3. Mai 2006
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
regierungsrätlichen Beschluss vom 30. November 2005 erhobene Beschwerde
ebenfalls ab.

2.
Die von X.________ beim Bundesgericht gegen dieses Urteil eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Postaufgabe 5. Juli 2006) erweist sich als
offensichtlich unbegründet und kann ohne prozessuale Weiterungen (Beizug der
Akten/Schriftenwechsel) im Verfahren nach Art. 36a OG (summarische
Begründung) erledigt werden:
2.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284).

Der Beschwerdeführer besitzt trotz seiner früheren achtjährigen Ehe mit einer
niedergelassenen Landsfrau keine Niederlassungs-, sondern, weil er offenbar
schon damals zu Klagen Anlass gegeben hat, bloss eine Aufenthaltsbewilligung,
auf deren Verlängerung er nach erfolgter Scheidung keinen Anspruch hat. Aus
seiner früheren Ehe kann er kein Anwesenheitsrecht ableiten.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 10. Mai 2005 erneut mit einer
niedergelassenen Ausländerin verheiratet und hat damit einen grundsätzlichen
Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Dieser
erlöscht jedoch, wenn der Anspruchsberechtigte - wie hier der
Beschwerdeführer, der verschiedentlich zu Freiheitsstrafen (u.a. wegen
Drogendelikten) verurteilt worden ist - gegen die öffentliche Ordnung
verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). Der Beschwerdeführer kann
daher, wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, auch aus seiner neu
eingegangenen Ehe keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung ableiten.

2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit
dem in Art. 8 EMRK/Art. 13 BV verankerten Anspruch auf Schutz des
Familienlebens vereinbar ist, auf welchen sich der Beschwerdeführer berufen
kann (gelebte Beziehung zum Sohn aus erster Ehe, Besuchsrecht):

Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen
Kindern von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben. Hierzu ist nicht
unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem
in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem
ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf
dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan,
wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt
werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten
sind. Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht,
diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch
nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des
Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses
Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile",
vgl. Urteile 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2, 2A.508/2005 vom 16.
September 2005, E. 2.2.3, 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 4.3 sowie BGE
120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.). Wesentlich ist dabei, ob gegen den
Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen,
insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches, strafrechtlich oder
fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen.

Vorliegend ist zwar anzunehmen, dass zwischen dem Vater und seinem heute
11-jährigen Sohn eine lebendige Beziehung besteht, doch hat sich der
Beschwerdeführer nicht klaglos verhalten, sondern sich u. a. als
Drogenhändler betätigt. Sodann wurde er bereits im Jahre 1997
fremdenpolizeilich verwarnt. Daher hält die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK/Art. 13 BV stand, zumal das
Besuchsrecht in einem minimalen Rahmen auch vom Heimatland des
Beschwerdeführers aus ausgeübt werden kann.

3.
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: