II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.40/2006
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2A.40/2006 /vje Urteil vom 27. April 2006 II. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Merkli, Pr sident, Bundesrichter Betschart, Hungerb hler, Wurzburger, M ller, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR id e suisse, Giacomettistrasse 3, 3000 Bern 15, Beschwerdef hrerin, gegen X.________, Beschwerdegegnerin, Unabh ngige Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen, Postfach 8547, 3001 Bern. "Kassensturz" vom 24. Mai 2005: "Paul Ochsner", Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabh ngigen Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen vom 25. August 2005. Sachverhalt: A. Das Schweizer Fernsehen DRS strahlt im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" regelm ssig die Rubrik "Patent angemeldet" mit "Dipl. Ing. Paul Ochsner" aus. Dieser "testet" in humoristischer Weise meist auf Anregung von Zuschauern hin originelle oder skurrile Produkte oder Verfahren auf ihre N tzlichkeit bzw. Alltagstauglichkeit. Gegenstand der Rubrik vom 24. Mai 2005 bildete das Spinnenfangger t "SpiderCatcher". "Dipl. Ing. Paul Ochsner" hantierte dabei mit dem entsprechenden Ger t und der mitgelieferten bungsspinne, w hrend im Off-Kommentar folgende Zuschauereingabe verlesen wurde: "Lieber Diplomingenieur Ochsner. Meine Frau muss jede Spinne, deren sie ansichtig wird, sofort fangen. Sie klettert, wenn notwendig, auf Stuhl und Tisch. Um Unf lle zu vermeiden, habe ich ein Spinnenfangger t gekauft. Nur funktioniert es leider nicht. Mit dem 'SpiderCatcher' f r 22 Euro 92 kann man lediglich die mitgelieferte bungsspinne fangen. Richtige Spinnen werden nur ein bisschen nerv s, wenn man mit dem Catcher auf sie losgeht. Keine l sst sich fangen, sei sie nun gross oder klein, alt oder jung. Teilen Sie mir bitte mit, was sie mit diesem Flop anfangen. Freundliche Gr sse, Ruedi Zimmerli". "Paul Ochsner" verschwindet in der Folge und taucht in der n chsten Sequenz in "Spinnweben" - mit darauf befindlichen (Plastik-)Spinnen - eingeh llt wieder auf, wobei er den Stempel "UNTAUGLICH" in die Kamera h lt. B. Gegen diesen Beitrag gelangte X.________ als Importeurin des "SpiderCatchers" in der Schweiz an die Unabh ngige Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen (UBI), welche ihre Beschwerde am 25. August 2005 guthiess, soweit sie darauf eintrat, und feststellte, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen verletzt habe. Mit der Rubrik sei beim Publikum der Eindruck erweckt worden, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt nicht ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge. Indem das "Kassensturz"-Team es unterlassen habe, Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen zu schaffen, habe es die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat am 23. Januar 2006 beim Bundesgericht hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben: Die Rubrik "Patent angemeldet" sei satirischer Natur und als Sketch zu verstehen; sie erhebe keinen Anspruch darauf, die Realit t abschliessend sachgerecht wiederzugeben, was f r das Publikum erkennbar sei; im Vordergrund stehe "das augenzwinkernde Aufs-Korn-Nehmen gewisser Produkte". Die Unabh ngige Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst ebenfalls auf deren Abweisung: Der beanstandete Beitrag sei weder objektiv noch wahrheitsgetreu, er sei "unter gr sster Sorgfaltspflichtverletzung" entstanden und "extrem rufsch digend". Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Der Entscheid der Unabh ngigen Beschwerdeinstanz f r Radio- und Fernsehen ber die rundfunkrechtliche Konformit t einer Sendung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 ber Radio und Fernsehen, RTVG; SR 784.40). Die SRG als Veranstalterin der umstrittenen Sendung wird durch die Feststellung, Programmbestimmungen verletzt zu haben und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein, in ihrer Programmautonomie (vgl. Art. 17 und Art. 93 Abs. 3 BV) und damit in schutzw rdigen eigenen Interessen ber hrt (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV) Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der H rer oder Zuschauer muss gest tzt hierauf praxisgem ss durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung bilden zu k nnen (BGE 131 II 253 E. 2.1 S. 256 ["Rentenmissbrauch"]; 119 Ib 166 E. 3a S. 170 ["VPM"]; 116 Ib 37 E. 5a S. 44 ["Grell-Pastell"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn der (m ndige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgem ss informiert wird (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]). Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt h ngt im Einzelfall von den Umst nden, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegef sses sowie dem Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Weniger strenge Anforderungen bez glich der Sachgerechtigkeit gelten bei der Satire, welche die Wirklichkeit bewusst bersteigern, entfremden, banalisieren, karikieren und der L cherlichkeit preisgeben will (vgl. Franz Zeller, ffentliches Medienrecht, Bern 2004, S. 256): Das Publikum muss als Ausfluss des Transparenzgebots diese hier als solche erkennen k nnen; die ihr zugrunde liegende Wirklichkeit - oder der Aussagekern - hat zudem sichtbar und im Rahmen des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) in ihrer Darstellung vertretbar zu sein (vgl. Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht f r die Praxis, 2. Aufl., Z rich 2001, S. 184; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1992, S. 392 ff., derselbe, Rundfunkrecht, in: SBVR, N. 84; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 773; VPB 61/1997 Nr. 67 ["Viktors Sp tprogramm"]; Entscheid b.385 der UBI vom 23. Juni 1999 ["MOOR"], in: medialex 1999 S. 246 f.). 2.2 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht bereits rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer Gesamtw rdigung (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Gaon"]) die programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivit t d rfen im Einzelfall nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneit t verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht berzeugt. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich aufgrund einer Interessenabw gung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums andererseits bloss, wenn der (m ndige) Zuschauer in Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten manipuliert wird; er sich gest tzt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umst nde verschwiegen oder Geschichten "inszeniert" werden. Andere untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 131 II 253 E. 3.4 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 2.3). 3. 3.1 Die Unabh ngige Beschwerdeinstanz bejahte vorliegend eine Verletzung der Programmbestimmungen, da der umstrittene Beitrag aufgrund des Schreibens von Ruedi Zimmerli und des Stempels von Paul Ochsner "UNTAUGLICH" den Eindruck erweckt habe, der "SpiderCatcher" tauge f r den bestimmungsgem ssen Gebrauch berhaupt nichts. Trotz des bestehenden humoristischen Charakters nehme der inkriminierte Beitrag einen gewissen "informativen Wahrheitsgehalt" f r sich in Anspruch, insbesondere durch die Vorstellung eines tats chlich bestehenden Produkts und die Bewertung seiner N tzlichkeit. Diese sei nicht Resultat eines Zufalls oder eines humoristischen Einfalls. Die Redaktion habe offenbar gewisse Versuche mit dem "SpiderCatcher" unternommen und auch ein Gespr ch mit dem Erfinder gef hrt; das Sachgerechtigkeitsgebot finde deshalb Anwendung, wobei dem humoristischen Charakter Rechnung getragen werden k nne. Nach dem apodiktischen Verdikt von Paul Ochsner, dem Experten f r Alltagstauglichkeit, der den "SpiderCatcher" im wahrsten Sinn des Wortes als "UNTAUGLICH" abstemple, d rfte - so der angefochtene Entscheid - von den Zuschauern aber niemand mehr ein Kaufinteresse an diesem haben. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt nicht ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge, ohne dass dem Zuschauer die M glichkeit gegeben worden sei, sich hier ber ein eigenes Bild zu machen. In Verletzung seiner journalistischen Sorgfaltspflichten habe es der "Kassensturz" unterlassen, hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen Transparenz zu schaffen und deshalb Art. 4 RTVG verletzt. 3.2 Der Entscheid der UBI tr gt der humoristischen Komponente - unabh ngig davon, ob es sich beim beanstandeten Beitrag tats chlich um eine Satire handelt oder nicht (vgl. hierzu Mischa Charles Senn, Aspekte der rechtlichen Beurteilung satirischer usserungen, in: sic! 1998 S. 365 ff., dort S. 366) - bzw. dem Umfeld der konkreten Ausstrahlung zu wenig Rechnung; er erweist sich als zu streng und verf llt in eine unzul ssige Fachaufsicht (vgl. BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.653/2005 vom 9. M rz 2006, E. 2.2 ["GSBA"]): 3.2.1 In der Rubrik "Patent angemeldet" werden im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" seit Jahren skurrile Produkte oder Verfahren vorgestellt und in Form eines Sketchs - ohne den f r die Sendung sonst blichen Anspruch auf Seriosit t - "getestet" (Schlag-Nussknacker [10. Januar 2006]; Hasen-Geschirr [16. November 2004]; Fernsichtbrille [2. November 2004]; Sch nheitspillen [14. September 2004]; Augen-Massageger t [13. April 2004]; L gendetektor [3. Februar 2004]; Schnarch-Zapfen [20. Januar 2004] usw.). F r den Zuschauer ist das Konzept des spasshaften Ausklingens der Sendung mit der Sequenz "Patent angemeldet", worin jeweils Produkte, Tester und Konsumenten gleichermassen karikiert werden, bekannt bzw. ohne weiteres erkennbar: Die Rubrik hat einen eigenen Namen und wird immer gleich eingeleitet; ihre Kernfigur ist "Dipl. Ing. Paul Ochsner", der aufgrund seines Erscheinungsbilds, seines "Labors" sowie seiner Mimik und Gestik vom Zuschauer sofort als Pseudowissenschaftler entlarvt wird. "Dipl. Ing. Paul Ochsner" visualisiert auf humoristische Weise meist von Zuschauern eingesandte, mehr oder weniger ernst gemeinte Schwierigkeiten mit originellen oder ausgefallenen Produkten und Gadgets. Konzept, Gestaltung und Stil der Rubrik sind dem Zuschauer bekannt. Gest tzt hierauf geht dieser grunds tzlich nicht davon aus, dass er ber das bewusst berzeichnete Problem mit einem bestimmten Produkt fundiert informiert wird; er rechnet aufgrund des Sendekonzepts mit Vereinfachungen, bertreibungen und einem gewissen Schabernack. In einem solchen Umfeld kann dem Sachgerechtigkeitsgebot nur eine beschr nkte Bedeutung zukommen (vgl. Dumermuth, Programmaufsicht, a.a.O., S. 393; Barrelet, a.a.O., Rz. 773), selbst wenn - wie hier - mit der Darstellung eines konkret existierenden Produkts auch ein gewisser Informationscharakter verbunden sein mag. Dieser r ckt f r den Zuschauer indessen in den Hintergrund. Aufgrund seines Vorwissens und der Ausgestaltung des Beitrags ist f r das Publikum klar, dass es nicht ernsthaft informiert, sondern mit einer mehr oder weniger lustigen Pointe unterhalten werden soll, wobei dem Urteil "TAUGLICH" bzw. "UNTAUGLICH" nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie bei einem seri sen Warentest und sich dieses auch auf den Anwender oder Tester selber beziehen kann. 3.2.2 Anlass zur humoristischen Pr sentation des "SpiderCatchers" bildeten die von Ruedi Zimmerli geschilderten Erfahrungen mit seiner Frau, den Spinnen und dem entsprechenden Ger t, das er als "Flop" empfunden hat, dem er aber immerhin zugesteht, dass damit die mitgelieferte bungsspinne gefangen werden konnte; das Ger t somit nicht absolut untauglich war. "Dipl. Ing. Paul Ochsner" visualisierte diese Einsch tzung, indem er aus seinem "Test" voller Spinnweben und (Plastik-)Spinnen zur ckkommt. F r den Zuschauer ging es dabei erkennbar nicht um eine eigentliche Beurteilung des Ger ts, sondern um die Pointe, die als mehr oder weniger lustig empfunden werden kann und welche - im Hinblick auf die N tzlichkeit des Ger ts f r ein bestimmtes Publikum (Spinnenphobiker usw.) allenfalls zu Unrecht - zu Lasten des "SpiderCatchers" ging. Soweit die UBI der "Kassensturz"-Redaktion vorwirft, sie habe keine hinreichende Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen geschaffen, verkennt sie, dass diese durch das Sendeformat und die Darstellungsform vorgegeben war: Es ging nicht um eine ernsthafte, abschliessende bzw. wissenschaftlich fundierte Bewertung, sondern um einen Pseudo-Feldversuch ohne Anspruch auf Vollst ndigkeit und umfassende Recherchen hinsichtlich der tats chlichen Effizienz des "SpiderCatchers", was sich auch aus der musikalischen Unterlegung der R ckkehr des in Spinnennetze geh llten "Dipl. Ing. Paul Ochsner" mit der Musik "Here comes the spiderman" ergab. Gerade die Tatsache, dass - anders als bei den ernsthaften Tests - offen gelassen wurde, nach welchen Kriterien die "Beurteilung" erfolgte, wies auf deren fragw rdige Seriosit t und darauf hin, dass es in erster Linie um die Pointe ging und der "SpiderCatcher" deshalb nicht - wie der dabei etwas ungl cklich verwendete Stempel "UNTAUGLICH" vermuten liess - absolut unbrauchbar sein musste. Die Glosse hat f r das Publikum erkennbar keinen ernsthaften Anspruch auf Sachgerechtigkeit erhoben; das von der Vorinstanz erw hnte Gespr ch mit dem Erfinder des "SpiderCatchers" fand seinerseits - wie sich der Beschwerde von X.________ an die UBI vom 16. Juni 2005 entnehmen l sst (dort S. 1: "Der verantwortliche Redaktor hat sich vor der Realisierung und Ausstrahlung des Beitrags in keiner Weise sachkundig gemacht. So hat er weder uns als Importeur, noch den Erfinder und Hersteller Mr. Y.________ kontaktiert") - erst nach der Sendung statt; der Sachverhalt ist in diesem Punkt offensichtlich falsch festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeinstanz darauf hinweist, gest tzt auf den Beitrag d rfte - wie die Importeurin geltend mache - niemand mehr ein Kaufinteresse am "SpiderCatcher" haben, tr gt ihre Argumentation der Stossrichtung und dem Zweck der Programmaufsicht zu wenig Rechnung: Diese dient dem Schutz der unverf lschten Willens- und Meinungsbildung der ffentlichkeit und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater (hier kommerzieller) Anliegen (BGE 121 II 359 E. 2a S. 362 f. ["Gasser"]; 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169 ["VPM"], je mit Hinweisen; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005, E. 1.2 ["Kunstfehler"]). Die rundfunkrechtliche Programmaufsicht ist "ein im Interesse des Publikums liegendes Verfahren sui generis zum Schutz vor unzul ssigen Sendungen"; sie ist nicht - wie etwa das Gegendarstellungsrecht - als Rechtsschutz f r den Einzelnen gedacht, sondern dient "zur berpr fung von Sendungen im Interesse der ffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie (vgl. die Botschaft vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz ber Radio und Fernsehen; in: BBl 1987 S. 708; Urteil 2A.133/ 1991 vom 20. Dezember 1991, E. 4b ["Skikartell"]). Es soll damit das Publikum vor Manipulationen von einem gewissen Gewicht gesch tzt werden, nicht Produzenten, Importeure oder andere wirtschaftliche Akteure vor einer f r das Durchschnittspublikum erkennbar nicht ernst gemeinten Glosse ber ihr Produkt. Das an einem Spinnenfangger t interessierte Spezialpublikum (Phobiker usw.) wird sich denn auch kaum mit dem Urteil von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" zufrieden geben und bei seinen Abkl rungen auf die von der Beschwerdegegnerin zitierten abweichenden Einsch tzungen und Beurteilungen ihres Ger ts durch andere Konsumenten und Zoologen stossen. Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unben tzt geblieben sind (vgl. hierzu Gabriel Boinay, La contestation des mission de la radio et de la t l vision, Porrentruy 1996, S. 110 ff.); die Beschwerdegegnerin kann zur Verteidigung ihrer wirtschaftlichen Interessen diese Wege (UWG usw.) einschlagen. Es rechtfertigt sich - entgegen ihren Einw nden - deshalb nicht, das Sachgerechtigkeitsgebot bei einer Glosse im Rahmen der in erster Linie ffentlichen Zwecken (Publikumsschutz) dienenden Programmaufsicht streng zu handhaben, auch wenn (oder gerade weil es sich) beim vorliegend umstrittenen Sendegef ss um eine solches handelt, das sich an ein kritisches Publikum von m ndigen Konsumenten richtet; es gen gt zum Schutz der Meinungsbildung, dass f r diese die fehlende Ernsthaftigkeit und Seriosit t hinreichend transparent gemacht wurde, auch wenn es allenfalls w nschbar gewesen w re, dass die Pointe und die damit verbundene "Bewertung" im Zusammenhang mit einem Zufall oder einem nicht unmittelbar mit dem Ger t verbundenen humoristischen Einfall gestanden h tte, wie dies bei anderen Glossen von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" der Fall war (vgl. etwa den Beitrag ber das Hasen-Geschirr, bei dem sich trotz der Bem hungen von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" das Tier weigerte, damit spazieren gef hrt zu werden). 4. 4.1 Die Beschwerde der SRG ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben; es ist festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat (vgl. zur Formulierung des Dispositivs das Urteil 2A.197/2001 vom 5. Juli 2001 ["Il Regionale"] sowie BGE 116 Ib 37 ff. ["Grell-Pastell"]). 4.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin, welcher vor Bundesgericht Parteistellung zukam, hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG; vgl. unpublizierte E. 4 von BGE 130 II 253 ff. mit Hinweisen). Der im Programmbereich mit ffentlichen Aufgaben betrauten und im brigen vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertretenen SRG ist hingegen keine Parteientsch digung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG; unver ffentlichte E. 7b/bb von BGE 126 II 7 ff. ["Verkehrsinformationen"]; unver ffentlichte E. 6b von BGE 123 II 402 ff. ["VgT"]). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid der Unabh ngigen Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen vom 25. August 2005 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 24. Mai 2005 in der Sendung "Kassensturz" vom Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag "Paul Ochsner" ("SpiderCatcher") die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientsch digungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabh ngigen Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. April 2006 Im Namen der II. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: