Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.40/2006
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2A.40/2006 /vje

Urteil vom 27. April 2006
II.  ffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Pr sident,
Bundesrichter Betschart, Hungerb hler,
Wurzburger, M ller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR id e suisse,
Giacomettistrasse 3, 3000 Bern 15, Beschwerdef hrerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
Unabh ngige Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen, Postfach 8547, 3001
Bern.

"Kassensturz" vom 24. Mai 2005: "Paul Ochsner",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabh ngigen
Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen vom 25. August 2005.

Sachverhalt:

A.
Das Schweizer Fernsehen DRS strahlt im Rahmen des Konsumentenmagazins
"Kassensturz" regelm ssig die Rubrik "Patent angemeldet" mit "Dipl. Ing. Paul
Ochsner" aus. Dieser "testet" in humoristischer Weise meist auf Anregung von
Zuschauern hin originelle oder skurrile Produkte oder Verfahren auf ihre
N tzlichkeit bzw. Alltagstauglichkeit. Gegenstand der Rubrik vom 24. Mai 2005
bildete das Spinnenfangger t "SpiderCatcher". "Dipl. Ing. Paul Ochsner"
hantierte dabei mit dem entsprechenden Ger t und der mitgelieferten
 bungsspinne, w hrend im Off-Kommentar folgende Zuschauereingabe verlesen
wurde:
"Lieber Diplomingenieur Ochsner. Meine Frau muss jede Spinne, deren sie
ansichtig wird, sofort fangen. Sie klettert, wenn notwendig, auf Stuhl und
Tisch. Um Unf lle zu vermeiden, habe ich ein Spinnenfangger t gekauft. Nur
funktioniert es leider nicht. Mit dem 'SpiderCatcher' f r 22 Euro 92 kann man
lediglich die mitgelieferte  bungsspinne fangen. Richtige Spinnen werden nur
ein bisschen nerv s, wenn man mit dem Catcher auf sie losgeht. Keine l sst
sich fangen, sei sie nun gross oder klein, alt oder jung. Teilen Sie mir
bitte mit, was sie mit diesem Flop anfangen. Freundliche Gr sse, Ruedi
Zimmerli".
"Paul Ochsner" verschwindet in der Folge und taucht in der n chsten Sequenz
in "Spinnweben" - mit darauf befindlichen (Plastik-)Spinnen - eingeh llt
wieder auf, wobei er den Stempel "UNTAUGLICH" in die Kamera h lt.

B.
Gegen diesen Beitrag gelangte X.________ als Importeurin des "SpiderCatchers"
in der Schweiz an die Unabh ngige Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen
(UBI), welche ihre Beschwerde am 25. August 2005 guthiess, soweit sie darauf
eintrat, und feststellte, dass der umstrittene Beitrag die
Programmbestimmungen verletzt habe. Mit der Rubrik sei beim Publikum der
Eindruck erweckt worden, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt nicht
ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge. Indem das "Kassensturz"-Team es
unterlassen habe, Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der
Bewertungsgrundlagen zu schaffen, habe es die journalistischen
Sorgfaltspflichten verletzt.

C.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat am 23. Januar 2006 beim
Bundesgericht hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie
beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben: Die Rubrik "Patent
angemeldet" sei satirischer Natur und als Sketch zu verstehen; sie erhebe
keinen Anspruch darauf, die Realit t abschliessend sachgerecht wiederzugeben,
was f r das Publikum erkennbar sei; im Vordergrund stehe "das augenzwinkernde
Aufs-Korn-Nehmen gewisser Produkte".
Die Unabh ngige Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen beantragt unter
Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin schliesst ebenfalls auf deren Abweisung: Der beanstandete
Beitrag sei weder objektiv noch wahrheitsgetreu, er sei "unter gr sster
Sorgfaltspflichtverletzung" entstanden und "extrem rufsch digend".

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
Der Entscheid der Unabh ngigen Beschwerdeinstanz f r Radio- und Fernsehen
 ber die rundfunkrechtliche Konformit t einer Sendung kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991  ber Radio und Fernsehen, RTVG;
SR 784.40). Die SRG als Veranstalterin der umstrittenen Sendung wird durch
die Feststellung, Programmbestimmungen verletzt zu haben und den
journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein, in ihrer
Programmautonomie (vgl. Art. 17 und Art. 93 Abs. 3 BV) und damit in
schutzw rdigen eigenen Interessen ber hrt (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV)
Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene
der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1);
Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der
H rer oder Zuschauer muss gest tzt hierauf praxisgem ss durch die
vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine
eigene Meinung bilden zu k nnen (BGE 131 II 253 E. 2.1 S. 256
["Rentenmissbrauch"]; 119 Ib 166 E. 3a S. 170 ["VPM"]; 116 Ib 37 E. 5a S. 44
["Grell-Pastell"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was
der Fall ist, wenn der (m ndige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen
Sorgfaltspflichten unsachgem ss informiert wird (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 264
["Rentenmissbrauch"]). Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt h ngt im
Einzelfall von den Umst nden, dem Charakter und den Eigenheiten des
Sendegef sses sowie dem Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.2 S.
257 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Weniger strenge Anforderungen
bez glich der Sachgerechtigkeit gelten bei der Satire, welche die
Wirklichkeit bewusst  bersteigern, entfremden, banalisieren, karikieren und
der L cherlichkeit preisgeben will (vgl. Franz Zeller,  ffentliches
Medienrecht, Bern 2004, S. 256): Das Publikum muss als Ausfluss des
Transparenzgebots diese hier als solche erkennen k nnen; die ihr zugrunde
liegende Wirklichkeit - oder der Aussagekern - hat zudem sichtbar und im
Rahmen des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) in ihrer Darstellung
vertretbar zu sein (vgl. Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht f r die Praxis,
2. Aufl., Z rich 2001, S. 184; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei
Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1992, S. 392 ff.,
derselbe, Rundfunkrecht, in: SBVR, N. 84; Denis Barrelet, Droit de la
communication, Bern 1998, Rz. 773; VPB 61/1997 Nr. 67 ["Viktors
Sp tprogramm"]; Entscheid b.385 der UBI vom 23. Juni 1999 ["MOOR"], in:
medialex 1999 S. 246 f.).
2.2 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung
insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht
bereits rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht
voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer
Gesamtw rdigung (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Gaon"]) die
programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt. Die Erfordernisse der
Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivit t d rfen im
Einzelfall nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische
Freiheit und Spontaneit t verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93
Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der
ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es,
aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder
Hinsicht  berzeugt. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich
aufgrund einer Interessenabw gung zwischen der Programmfreiheit des
Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums
andererseits bloss, wenn der (m ndige) Zuschauer in Verletzung
journalistischer Sorgfaltspflichten manipuliert wird; er sich gest tzt auf
die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes
sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umst nde verschwiegen
oder Geschichten "inszeniert" werden. Andere untergeordnete
Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des
Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 131 II 253
E. 3.4 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August
2005 ["Kunstfehler"], E. 2.3).

3.
3.1 Die Unabh ngige Beschwerdeinstanz bejahte vorliegend eine Verletzung der
Programmbestimmungen, da der umstrittene Beitrag aufgrund des Schreibens von
Ruedi Zimmerli und des Stempels von Paul Ochsner "UNTAUGLICH" den Eindruck
erweckt habe, der "SpiderCatcher" tauge f r den bestimmungsgem ssen Gebrauch
 berhaupt nichts. Trotz des bestehenden humoristischen Charakters nehme der
inkriminierte Beitrag einen gewissen "informativen Wahrheitsgehalt" f r sich
in Anspruch, insbesondere durch die Vorstellung eines tats chlich bestehenden
Produkts und die Bewertung seiner N tzlichkeit. Diese sei nicht Resultat
eines Zufalls oder eines humoristischen Einfalls. Die Redaktion habe offenbar
gewisse Versuche mit dem "SpiderCatcher" unternommen und auch ein Gespr ch
mit dem Erfinder gef hrt; das Sachgerechtigkeitsgebot finde deshalb
Anwendung, wobei dem humoristischen Charakter Rechnung getragen werden k nne.
Nach dem apodiktischen Verdikt von Paul Ochsner, dem Experten f r
Alltagstauglichkeit, der den "SpiderCatcher" im wahrsten Sinn des Wortes als
"UNTAUGLICH" abstemple, d rfte - so der angefochtene Entscheid - von den
Zuschauern aber niemand mehr ein Kaufinteresse an diesem haben. Beim Publikum
werde der Eindruck erweckt, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt
nicht ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge, ohne dass dem Zuschauer die
M glichkeit gegeben worden sei, sich hier ber ein eigenes Bild zu machen. In
Verletzung seiner journalistischen Sorgfaltspflichten habe es der
"Kassensturz" unterlassen, hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der
Bewertungsgrundlagen Transparenz zu schaffen und deshalb Art. 4 RTVG
verletzt.

3.2
Der Entscheid der UBI tr gt der humoristischen Komponente - unabh ngig davon,
ob es sich beim beanstandeten Beitrag tats chlich um eine Satire handelt oder
nicht (vgl. hierzu Mischa Charles Senn, Aspekte der rechtlichen Beurteilung
satirischer  usserungen, in: sic! 1998 S. 365 ff., dort S. 366) - bzw. dem
Umfeld der konkreten Ausstrahlung zu wenig Rechnung; er erweist sich als zu
streng und verf llt in eine unzul ssige Fachaufsicht (vgl. BGE 131 II 253 E.
3.4 S. 263 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.653/2005 vom 9. M rz
2006, E. 2.2 ["GSBA"]):
3.2.1 In der Rubrik "Patent angemeldet" werden im Rahmen des
Konsumentenmagazins "Kassensturz" seit Jahren skurrile Produkte oder
Verfahren vorgestellt und in Form eines Sketchs - ohne den f r die Sendung
sonst  blichen Anspruch auf Seriosit t - "getestet" (Schlag-Nussknacker [10.
Januar 2006]; Hasen-Geschirr [16. November 2004]; Fernsichtbrille [2.
November 2004]; Sch nheitspillen [14. September 2004]; Augen-Massageger t
[13. April 2004]; L gendetektor [3. Februar 2004]; Schnarch-Zapfen [20.
Januar 2004] usw.). F r den Zuschauer ist das Konzept des spasshaften
Ausklingens der Sendung mit der Sequenz "Patent angemeldet", worin jeweils
Produkte, Tester und Konsumenten gleichermassen karikiert werden, bekannt
bzw. ohne weiteres erkennbar: Die Rubrik hat einen eigenen Namen und wird
immer gleich eingeleitet; ihre Kernfigur ist "Dipl. Ing. Paul Ochsner", der
aufgrund seines Erscheinungsbilds, seines "Labors" sowie seiner Mimik und
Gestik vom Zuschauer sofort als Pseudowissenschaftler entlarvt wird. "Dipl.
Ing. Paul Ochsner" visualisiert auf humoristische Weise meist von Zuschauern
eingesandte, mehr oder weniger ernst gemeinte Schwierigkeiten mit originellen
oder ausgefallenen Produkten und Gadgets. Konzept, Gestaltung und Stil der
Rubrik sind dem Zuschauer bekannt. Gest tzt hierauf geht dieser grunds tzlich
nicht davon aus, dass er  ber das bewusst  berzeichnete Problem mit einem
bestimmten Produkt fundiert informiert wird; er rechnet aufgrund des
Sendekonzepts mit Vereinfachungen,  bertreibungen und einem gewissen
Schabernack. In einem solchen Umfeld kann dem Sachgerechtigkeitsgebot nur
eine beschr nkte Bedeutung zukommen (vgl. Dumermuth, Programmaufsicht,
a.a.O., S. 393; Barrelet, a.a.O., Rz. 773), selbst wenn - wie hier - mit der
Darstellung eines konkret existierenden Produkts auch ein gewisser
Informationscharakter verbunden sein mag. Dieser r ckt f r den Zuschauer
indessen in den Hintergrund. Aufgrund seines Vorwissens und der Ausgestaltung
des Beitrags ist f r das Publikum klar, dass es nicht ernsthaft informiert,
sondern mit einer mehr oder weniger lustigen Pointe unterhalten werden soll,
wobei dem Urteil "TAUGLICH" bzw. "UNTAUGLICH" nicht der gleiche Stellenwert
zukommt wie bei einem seri sen Warentest und sich dieses auch auf den
Anwender oder Tester selber beziehen kann.

3.2.2 Anlass zur humoristischen Pr sentation des "SpiderCatchers" bildeten
die von Ruedi Zimmerli geschilderten Erfahrungen mit seiner Frau, den Spinnen
und dem entsprechenden Ger t, das er als "Flop" empfunden hat, dem er aber
immerhin zugesteht, dass damit die mitgelieferte  bungsspinne gefangen werden
konnte; das Ger t somit nicht absolut untauglich war. "Dipl. Ing. Paul
Ochsner" visualisierte diese Einsch tzung, indem er aus seinem "Test" voller
Spinnweben und (Plastik-)Spinnen zur ckkommt. F r den Zuschauer ging es dabei
erkennbar nicht um eine eigentliche Beurteilung des Ger ts, sondern um die
Pointe, die als mehr oder weniger lustig empfunden werden kann und welche -
im Hinblick auf die N tzlichkeit des Ger ts f r ein bestimmtes Publikum
(Spinnenphobiker usw.) allenfalls zu Unrecht - zu Lasten des "SpiderCatchers"
ging. Soweit die UBI der "Kassensturz"-Redaktion vorwirft, sie habe keine
hinreichende Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der
Bewertungsgrundlagen geschaffen, verkennt sie, dass diese durch das
Sendeformat und die Darstellungsform vorgegeben war: Es ging nicht um eine
ernsthafte, abschliessende bzw. wissenschaftlich fundierte Bewertung, sondern
um einen Pseudo-Feldversuch ohne Anspruch auf Vollst ndigkeit und umfassende
Recherchen hinsichtlich der tats chlichen Effizienz des "SpiderCatchers", was
sich auch aus der musikalischen Unterlegung der R ckkehr des in Spinnennetze
geh llten "Dipl. Ing. Paul Ochsner" mit der Musik "Here comes the spiderman"
ergab. Gerade die Tatsache, dass - anders als bei den ernsthaften Tests -
offen gelassen wurde, nach welchen Kriterien die "Beurteilung" erfolgte, wies
auf deren fragw rdige Seriosit t und darauf hin, dass es in erster Linie um
die Pointe ging und der "SpiderCatcher" deshalb nicht - wie der dabei etwas
ungl cklich verwendete Stempel "UNTAUGLICH" vermuten liess - absolut
unbrauchbar sein musste. Die Glosse hat f r das Publikum erkennbar keinen
ernsthaften Anspruch auf Sachgerechtigkeit erhoben; das von der Vorinstanz
erw hnte Gespr ch mit dem Erfinder des "SpiderCatchers" fand seinerseits -
wie sich der Beschwerde von X.________ an die UBI vom 16. Juni 2005 entnehmen
l sst (dort S. 1: "Der verantwortliche Redaktor hat sich vor der Realisierung
und Ausstrahlung des Beitrags in keiner Weise sachkundig gemacht. So hat er
weder uns als Importeur, noch den Erfinder und Hersteller Mr. Y.________
kontaktiert") - erst nach der Sendung statt; der Sachverhalt ist in diesem
Punkt offensichtlich falsch festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).

3.2.3 Soweit die Beschwerdeinstanz darauf hinweist, gest tzt auf den Beitrag
d rfte - wie die Importeurin geltend mache - niemand mehr ein Kaufinteresse
am "SpiderCatcher" haben, tr gt ihre Argumentation der Stossrichtung und dem
Zweck der Programmaufsicht zu wenig Rechnung: Diese dient dem Schutz der
unverf lschten Willens- und Meinungsbildung der  ffentlichkeit und nicht in
erster Linie der Durchsetzung privater (hier kommerzieller) Anliegen (BGE 121
II 359 E. 2a S. 362 f. ["Gasser"]; 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169 ["VPM"], je mit
Hinweisen; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005, E. 1.2 ["Kunstfehler"]).
Die rundfunkrechtliche Programmaufsicht ist "ein im Interesse des Publikums
liegendes Verfahren sui generis zum Schutz vor unzul ssigen Sendungen"; sie
ist nicht - wie etwa das Gegendarstellungsrecht - als Rechtsschutz f r den
Einzelnen gedacht, sondern dient "zur  berpr fung von Sendungen im Interesse
der  ffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges
Element der Demokratie (vgl. die Botschaft vom 28. September 1987 zum
Bundesgesetz  ber Radio und Fernsehen; in: BBl 1987 S. 708; Urteil 2A.133/
1991 vom 20. Dezember 1991, E. 4b ["Skikartell"]). Es soll damit das Publikum
vor Manipulationen von einem gewissen Gewicht gesch tzt werden, nicht
Produzenten, Importeure oder andere wirtschaftliche Akteure vor einer f r das
Durchschnittspublikum erkennbar nicht ernst gemeinten Glosse  ber ihr
Produkt. Das an einem Spinnenfangger t interessierte Spezialpublikum
(Phobiker usw.) wird sich denn auch kaum mit dem Urteil von "Dipl. Ing. Paul
Ochsner" zufrieden geben und bei seinen Abkl rungen auf die von der
Beschwerdegegnerin zitierten abweichenden Einsch tzungen und Beurteilungen
ihres Ger ts durch andere Konsumenten und Zoologen stossen. Art. 64 Abs. 3
RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder
sistieren kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen
oder unben tzt geblieben sind (vgl. hierzu Gabriel Boinay, La contestation
des  mission de la radio et de la t l vision, Porrentruy 1996, S. 110 ff.);
die Beschwerdegegnerin kann zur Verteidigung ihrer wirtschaftlichen
Interessen diese Wege (UWG usw.) einschlagen. Es rechtfertigt sich - entgegen
ihren Einw nden - deshalb nicht, das Sachgerechtigkeitsgebot bei einer Glosse
im Rahmen der in erster Linie  ffentlichen Zwecken (Publikumsschutz)
dienenden Programmaufsicht streng zu handhaben, auch wenn (oder gerade weil
es sich) beim vorliegend umstrittenen Sendegef ss um eine solches handelt,
das sich an ein kritisches Publikum von m ndigen Konsumenten richtet; es
gen gt zum Schutz der Meinungsbildung, dass f r diese die fehlende
Ernsthaftigkeit und Seriosit t hinreichend transparent gemacht wurde, auch
wenn es allenfalls w nschbar gewesen w re, dass die Pointe und die damit
verbundene "Bewertung" im Zusammenhang mit einem Zufall oder einem nicht
unmittelbar mit dem Ger t verbundenen humoristischen Einfall gestanden h tte,
wie dies bei anderen Glossen von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" der Fall war (vgl.
etwa den Beitrag  ber das Hasen-Geschirr, bei dem sich trotz der Bem hungen
von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" das Tier weigerte, damit spazieren gef hrt zu
werden).

4.
4.1 Die Beschwerde der SRG ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben; es ist festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die
Programmbestimmungen nicht verletzt hat (vgl. zur Formulierung des
Dispositivs das Urteil 2A.197/2001 vom 5. Juli 2001 ["Il Regionale"] sowie
BGE 116 Ib 37 ff. ["Grell-Pastell"]).

4.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin, welcher vor Bundesgericht
Parteistellung zukam, hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG; vgl.
unpublizierte E. 4 von BGE 130 II 253 ff. mit Hinweisen). Der im
Programmbereich mit  ffentlichen Aufgaben betrauten und im  brigen vor
Bundesgericht nicht anwaltlich vertretenen SRG ist hingegen keine
Parteientsch digung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG; unver ffentlichte E.
7b/bb von BGE 126 II 7 ff. ["Verkehrsinformationen"]; unver ffentlichte E. 6b
von BGE 123 II 402 ff. ["VgT"]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene
Entscheid der Unabh ngigen Beschwerdeinstanz f r Radio und Fernsehen vom 25.
August 2005 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 24. Mai 2005
in der Sendung "Kassensturz" vom Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte
Beitrag "Paul Ochsner" ("SpiderCatcher") die Programmbestimmungen nicht
verletzt hat.

2.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientsch digungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabh ngigen Beschwerdeinstanz f r
Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2006

Im Namen der II.  ffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Pr sident:  Der Gerichtsschreiber: