Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.399/2006
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{T 0/2}
2A.399/2006 /leb

Urteil vom 11. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Patrik Gruber,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, rue André-Piller
21, 1762 Givisiez.

Grundstückgewinnsteuer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 5. Mai 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 26. Oktober 2000 kaufte A.X.________ von der UBS für 750'000 Franken
mehrere Stockwerkseigentumseinheiten in G.________ (FR). Nachdem sie gewisse
Renovationsarbeiten hatte durchführen lassen, verkaufte sie diese am 17. Juni
2002 für 1.25 Mio. Franken weiter. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg
bestimmte den bei diesem Geschäft erzielten steuerbaren Grundstückgewinn auf
306'503 Franken (Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2004). A.X.________
zeigte sich mit dieser Veranlagung nicht einverstanden und gelangte nach
erfolglosem Einspracheverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg. Dieses nahm in einem Nebenpunkt eine Korrektur zugunsten der
Pflichtigen vor (Berücksichtigung von Hypothekarzinsen in der Höhe von
9'938.85 Franken als abzugsfähiger Aufwand), ansonsten wies es deren
Beschwerde ab bzw. nahm eine Reformatio in peius vor: Das Gericht hatte
bemerkt, dass A.X.________ eine der Stockwerkseigentumseinheiten für sich
behalten hatte, ohne dies im Veranlagungsverfahren offen zu legen; es wies
deshalb die Steuerverwaltung an, die anerkannten Aufwendungen um jenen Teil
zu kürzen, welcher auf die im Eigentum der Pflichtigen verbleibende Einheit
entfällt (Urteil vom 5. Mai 2006).

2.
Am 26. Juni 2006 hat A.X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg
anzuweisen, "die Liegenschaftsgewinnsteuer unter Anrechnung der Aufwendungen
für die Renovationsarbeiten von Fr. 174'432, der Zinsen der Freiburger
Kantonalbank und der privaten Darlehenszinse von Fr. 100'000 zu berechnen".
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten
und Vernehmlassungen) abzuweisen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass die Vorinstanz nicht den
Bestand des privaten Darlehens über 250'000 Franken verneint hat, das zur
Finanzierung der Eigenmittel für den Kauf gedient haben soll. Vielmehr hat
sie lediglich - zu Recht - festgehalten, dass der entsprechende
Darlehensvertrag zwischen den Ehegatten X.________ und nicht zwischen der
Beschwerdeführerin und der Y.________ Ltd geschlossen worden sei. Was der
Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits mit der Y.________ Ltd bzw. deren
Besitzer vereinbart hat, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle
spielen. Die Vorinstanz hat denn auch für das betreffende Darlehen einen Zins
von 6,5 Prozent als Aufwand zugelassen, was im Ergebnis nicht zu beanstanden
ist: Die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich vorliegend nicht um ein
besonders risikobehaftetes Geschäft, das allenfalls einen höheren Zinssatz
hätte rechtfertigen können, wird von der Beschwerdeführerin nicht
substantiiert (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) in Frage gestellt. So oder anders
wäre aber die Berücksichtigung eines Zinses von 100'000 Franken - wie ihn die
Beschwerdeführerin geltend macht - ausgeschlossen, ergäbe dieser Betrag doch
angesichts einer Laufzeit des Darlehens von offenbar bloss 12 Monaten einen
Zinssatz von 40 Prozent.

3.2 Weiter hat sich die Vorinstanz durchaus mit den Abrechnungen der
Beschwerdeführerin zu den angeblichen Renovationsarbeiten auseinandergesetzt,
diese aber für ungenügend befunden. Sie hat deshalb für wertvermehrende
Arbeiten nur Aufwendungen von 24'432 Franken anerkannt, nicht aber die
150'000 Franken, welche die Beschwerdeführerin der "Generalunternehmerin"
gezahlt haben will. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts
vorgebracht, was die dahingehenden Feststellungen als offensichtlich
unrichtig erscheinen lassen würde (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).

3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz neu einen Betrag von 9'938.85 Franken als
Aufwand für Hypothekarzinsen berücksichtigt; bezüglich der übrigen
Zinszahlungen an die Freiburger Kantonalbank hat sie festgestellt, diese
seien bereits bei der ordentlichen Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin
zum Abzug gebracht worden. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird
nicht verständlich, inwiefern die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz
bundesrechtswidrig sein könnten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht (Steuergerichtshof) des Kantons Freiburg sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: