Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.397/2006
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{T 0/2}
2A.397/2006 /vje

Urteil vom 21. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 23. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1962) reiste am 18. März 1984
als Saisonnier in die Schweiz ein. Seine Saisonbewilligung wurde bereits im
November des gleichen Jahres in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt.
Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert, letztmals bis zum 26. Juni
2003.

Seine Ehefrau Y.________ (geb. 1966) und seine Tochter A.________ (geb. 1986)
erhielten im Rahmen des Familiennachzugs am 15. Januar 1987 ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung. Auch den in der Schweiz geborenen fünf weiteren
Kindern der Eheleute (B.________, geb. 1988; C.________, geb. 1990;
D.________, geb. 1994; E.________, geb. 1996; F.________, geb. 2002) wurde
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau
und der Kinder wurden regelmässig erneuert, zuletzt bis zum 28. April 2006
bzw. für die bereits volljährige Tochter A.________ bis zum 30. August 2006.

B.
X.________ ersuchte am 6. Mai 2003 um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Am 11. September 2003 schloss das Obergericht des
Kantons Luzern das bereits im Zeitpunkt der Einreichung des
Verlängerungsgesuchs hängige Strafverfahren gegen X.________ ab und
verurteilte ihn wegen mehrfacher Veruntreuung zu 2 ? Jahren Gefängnis,
unbedingt vollziehbar, und 5 Jahren Landesverweisung, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 2 Jahren.

C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 verweigerte das Amt für Migration des Kantons
Luzern sinngemäss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies
X.________ weg und forderte ihn auf, den Kanton Luzern im Zeitpunkt der
Haftentlassung zu verlassen. X.________ beschwerte sich dagegen wegen
Verletzung von Art. 8 EMRK erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern. Am 11. Mai 2006 wurde X.________ aus dem Strafvollzug entlassen.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juni 2006 beantragt X.________, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2006 aufzuheben und das Amt für
Migration anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148
mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer kann weder aus Art. 17 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 822.31)
noch aus der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO; SR 823.21) einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ob ein solcher Anspruch hier ausnahmsweise
aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gestützt auf Art. 8 EMRK, der das
Privat- und Familienleben schützt, bestünde, kann im Hinblick auf die
nachfolgenden Ausführungen dahingestellt bleiben.

1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat.

2.
2.1 Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in
das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der
Rechte und Pflichten anderer notwendig ist.

2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur ausgesprochen
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h.
verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die
Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).

2.3 Der Beschwerdeführer ist während der Zeitspanne seines Aufenthalts in der
Schweiz immer wieder straffällig geworden und zuletzt wegen Veruntreuung zu
einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Der
Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist somit erfüllt.

Bereits im Zeitraum von 1984 bis 1994 machte sich der Beschwerdeführer
sechsmal strafbar. Obwohl es sich dabei nicht um besonders gravierende
Straftaten (fortgesetztes Waffentragen, Erleichtern des rechtswidrigen
Aufenthalts, vier Mal Nichtabgabe der Kontrollschilder und des
Fahrzeugausweises) handelte, waren diese Delikte keineswegs harmlos und
zeigen sie die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf, sich in die in der
Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
machte es ab 1994 den Anschein, als ob sich der Beschwerdeführer gebessert
hätte. Im Nachhinein stellte sich indessen heraus, dass er bereits im Jahre
1986 damit begonnen hatte, privates Vermögen seines damaligen Arbeitgebers zu
veruntreuen, was am 11. September 2003 zur Verurteilung zu einer unbedingten
Gefängnisstrafe von 2 ? Jahren wegen Veruntreuung von weit mehr als einer
Million Franken führte. Das Obergericht erachtete das Verschulden als schwer,
wobei insbesondere ins Gewicht fiel, dass der Beschwerdeführer über eine
lange Zeit und mehrfach delinquiert, seine Vertrauensstellung missbraucht und
bei den Opfern sehr beträchtliche finanzielle Schäden verursacht und diese
damit in den Ruin getrieben hatte. Obwohl er angab, über Vermögenswerte zu
verfügen, erstattete er den Opfern im Übrigen keine Geldbeträge zurück.
Angesichts der Schwere der Straftaten und des Verschuldens besteht ein
grosses öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz. Aus dem Umstand, dass die Landesverweisung bedingt ausgesprochen
worden ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies die
angeordnete ausländerrechtliche Massnahme nicht ausschliesst (vgl. BGE 129 II
215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f. und 222 f.).
2.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der
Beschwerdeführer reiste 1984 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Er
lebte zwar bis zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung seit 21
Jahren hier, was als lange Aufenthaltsdauer gilt. Von einer entsprechend
guten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann indessen nicht
ausgegangen werden. Dies umso weniger, als er während seiner ganzen
Aufenthaltsdauer regelmässig delinquiert hat. Er ist im Kosovo aufgewachsen
und mit der heimatlichen Sprache sowie den dortigen Gepflogenheiten nach wie
vor vertraut, zumal er sich mehrmals in seine Heimat und in diejenige seiner
Ehefrau (Kroatien) begab, wo er offenbar auch noch ein Haus und ein
Goldgeschäft besitzt, also über beträchtliche Vermögenswerte zu verfügen
scheint. Eine Rückkehr in den Kosovo oder nach Kroatien ist ihm daher
zuzumuten. Damit wird es zwar möglicherweise zur Trennung der
Familiengemeinschaft kommen. Die vorliegenden Umstände erlauben jedoch keine
besondere Rücksichtnahme darauf, dass die familiäre Beziehung nur noch unter
erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Nachdem die Vorinstanz nicht die
Ausweisung verfügte, wird es dem Beschwerdeführer immerhin möglich sein,
seine Familienangehörigen in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zu
besuchen.

2.5 Selbst wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK
abgeleitet werden könnte, verstiesse die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessenabwägung, wonach das öffentliche Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz überwiegt, somit nicht gegen diese Vorschrift. Zur Begründung kann im
Übrigen ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als offensichtlich
unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen,
soweit sie überhaupt offen steht und darauf eingetreten werden kann.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: