Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.393/2006
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{T 0/2}
2A.393/2006 /leb

Urteil vom 17. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprech Beat Muralt,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für
öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 19. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) stammende X.________ (geb. 1977)
reiste am 10. Oktober 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit
Entscheid vom 18. März 1997 wurde dieses abgewiesen und X.________ eine
Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 1997 angesetzt. Am 17. Dezember 1997
heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das gemeinsame, am 2. Dezember 1998
geborene Kind lebt seit der Geburt (seit Oktober 2000 aufgrund
vormundschaftlicher Massnahmen) bei den Eltern der Ehefrau. Die
drogensüchtigen Ehegatten lebten seit September 2003 getrennt. Am 27. Februar
2006 wurde die Ehe geschieden.

B.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde X.________ wiederholt
straffällig:

- Strafverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn
Bucheggberg-Wasseramt vom 7. März 1997 wegen Hausfriedensbruchs: Busse von
Fr. 150.--;
- Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 1. September 1997 wegen
Fälschung von Ausweisen, Führens eines Personenwagens ohne gültigen
Fahrausweis, Vornahme einer Verrichtung, die die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert: 1 Monat Gefängnis, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren und
Busse von Fr. 100.--;

- Urteil des Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 29. Januar 1998 wegen
Führens eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis, Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen die Verordnung über den
Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige:
1 Monat Gefängnis, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren;

- Urteil des Strafamtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Oktober 1998
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher
und grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Personenwagens ohne
Führerausweis: 18 Monate Gefängnis, bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren
und 6 Jahre Landesverweisung, bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren.
Die Strafe wurde zugunsten einer Massnahme aufgeschoben;
- Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 6. November 2002
wegen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz: 1 Monat Gefängnis und gleichzeitige Verlängerung der
Probezeit der bedingten Landesverweisung um ein Jahr;

- Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Januar 2005 wegen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger Hehlerei, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Übertretung des Transportgesetzes: 6 Monate Gefängnis.
Die Strafe wurde zu Gunsten einer Massnahme aufgeschoben.

C.
Bereits mit Schreiben vom 15. Mai 1998 war X.________ darauf aufmerksam
gemacht worden, dass Ausländer, welche strafbare Handlungen begehen, aus der
Schweiz ausgewiesen werden können. Mit Schreiben vom 14. August 2003 sowie
vom 11. Juli 2005 wurde X.________ das rechtliche Gehör betreffend Ausweisung
bzw. Androhung der Ausweisung gewährt.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 lehnte das Departement des Innern des
Kantons Solothurn, Ausländerfragen, das Gesuch von X.________ vom 1. Mai 2003
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Betroffenen auf
den Tag der Entlassung aus dem Massnahmevollzug aus dem Kanton Solothurn weg.

D.
Dagegen beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und ersuchte um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Am 10. Mai
2006 wurde er bedingt aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 19. Mai 2006 ab und ordnete an, X.________ habe das Kantonsgebiet bis zum
31. Juli 2006 zu verlassen.

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Juni 2006 beantragt X.________, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2006 sowie
die Verfügung des Departementes des Innern, Ausländerfragen, vom 6. Februar
2006 vollumfänglich aufzuheben, und ihm die Niederlassungsbewilligung,
eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter stellt er das Begehren, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148
mit Hinweisen).

1.2 Für die Eintretensfrage, d.h. für das Vorliegen eines Anspruches im Sinne
der genannten Bestimmung, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im
Zeitpunkt seines Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 128 II
145 E. 1.1.3 S. 149, 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen). Die Scheidung der
Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde am 27. Februar
2006 ausgesprochen und ist, wie aufgrund der Akten angenommen werden darf,
heute rechtskräftig. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann insoweit im jetzigen Zeitpunkt nicht
mehr geltend gemacht werden. Es kann sich einzig darum handeln, ob der
Beschwerdeführer noch vor der Scheidung einen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung erworben hatte, was auch das - weniger weit gehende
- Recht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149). Da der Beschwerdeführer die familiäre
Beziehung zu seinem schweizerischen Sohn pflegt, kann er sich grundsätzlich
auch auf Art. 8 EMRK berufen. Auf die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit einzutreten.

1.3 Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 19. Mai 2006. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers
sich auch gegen die Verfügung des Departementes des Innern richtet und deren
Aufhebung verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist zudem allein die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf den Antrag, die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen, ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

1.4 Das Bundesgericht wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das
Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten
Begründungen nicht gebunden und kann die Eingabe auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE
128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.) Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht
dagegen an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids
gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat.
Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von
Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E.
1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die Arbeitsbestätigung vom 12. Juni 2006, der
Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2006 sowie das am 20. Juli 2006 nachgereichte
Schreiben von Y.________ sind daher unbeachtlich; sie wären ohnehin nicht
geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein
Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2
ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv
gescheiterte Ehe. Vorliegend trennten sich die Ehegatten offenbar im
September 2003, d.h. mehr als fünf Jahre nach der Heirat, und die Ehe wurde
im Februar 2006 geschieden. Ob die Ehe bereits vor Entstehung eines Anspruchs
auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war und die Berufung
auf die Ehe, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken,
deshalb rechtsmissbräuchlich wäre, kann dahingestellt bleiben. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nämlich ohnehin nicht zu
beanstanden.

2.2 Der Anspruch auf Erteilung bzw. auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG entfällt, wenn ein Ausweisungsgrund
vorliegt.
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur ausgesprochen
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h.
verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die
Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).

2.3 Auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK gilt nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der
Rechte und Pflichten anderer notwendig ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig und deshalb zu
Freiheitsstrafen von insgesamt 27 Monaten verurteilt worden. Der
Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist somit erfüllt.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer insgesamt zu mehr als zwei Jahren
Gefängnis verurteilt wurde, kommt die Rechtsprechung bezüglich der
2-Jahres-Regel vorliegend ohnehin nicht zur Anwendung, da der Betroffene
nicht mehr mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist. Es handelt sich
dabei um einen Richtwert, bei dessen Überschreitung dem Ausländer in der
Regel selbst bei Unzumutbarkeit der Ausreise für den schweizerischen
Ehegatten keine fremdenpolizeilichen Bewilligungen mehr erteilt werden (BGE
120 Ib 6 E. 4b S. 14; 130 II 176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen).

3.2 Seit seiner Einreise in die Schweiz geriet der Beschwerdeführer
fortlaufend mit dem Gesetz in Konflikt. Zu seiner Entlastung macht er
geltend, er sei suchtbedingt straffällig geworden. Neben den Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Diebstählen beging er aber auch
Delikte, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit
stehen. Er liess sich dabei weder durch den Hinweis auf eine ihm drohende
Ausweisung noch durch die bedingte Landesverweisung von weiteren Straftaten
abhalten und schreckte auch nicht davor zurück, während der gewährten
Probezeit erneut zu delinquieren. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu
halten, dass er die angeordnete Therapie erfolgreich abgeschlossen hat. Dem
Wohlverhalten in Unfreiheit kommt praxisgemäss jedoch bloss untergeordnete
Bedeutung zu (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer im Massnahmevollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat,
genügt somit für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen.
Die Vorinstanz durfte sodann in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf
verzichten, den Beschwerdeführer betreffend Erfolg der Therapie persönlich
anzuhören. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann diesbezüglich
nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wurde erst im Mai 2006 aus dem
Massnahmevollzug bedingt entlassen, weshalb sein Wohlverhalten in Freiheit
noch nicht lange andauert und daher nicht ausreicht, die aufgrund seines
früheren Verhaltens bestehenden Bedenken auszuräumen. Ferner kann er aus dem
Umstand, dass die Landesverweisung bedingt ausgesprochen worden ist, nichts
zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies die umstrittene ausländerrechtliche
Massnahme nicht ausschliesst (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f.
und 222 f.). Angesichts der fortgesetzten Delinquenz namentlich mit
wiederholten Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des wegen der
wenig gefestigten Persönlichkeitsentwicklung gegebenen Rückfallrisikos
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz.

3.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der
Beschwerdeführer reiste 1996 im Alter von 19 Jahren als Asylbewerber in die
Schweiz ein. Er lebte zwar bis zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung seit über neun Jahren hier, was aber nicht als
besonders lang gelten kann und zudem durch die in der Untersuchungshaft und
im Massnahmevollzug verbrachte Zeit relativiert wird. Von einer gelungenen
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann offensichtlich nicht
die Rede sein, selbst wenn ihm positiv angerechnet wird, dass er nun einer
Arbeit nachgeht. Ob in der Schweiz oder in seinem Heimatland wird er ein
neues Beziehungsnetz aufbauen müssen. Dem Beschwerdeführer, der mit der
Sprache seiner Heimat sowie den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, ist
somit eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

3.4 Art. 8 Ziff. 1 EMRK steht der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entgegen. Wohl
fallen die Interessen seines am 2. Dezember 1998 geborenen Sohnes ins
Gewicht, der (seit der Geburt) bei den Eltern seiner ehemaligen Ehefrau lebt
und zu dem der Beschwerdeführer seit kurzem eine gelebte Beziehung unterhält.
Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass der Sohn nie vom Beschwerdeführer
betreut worden ist und nicht unter seiner elterlichen Sorge steht; die
streitige fremdenpolizeiliche Massnahme betrifft demzufolge lediglich das vom
Beschwerdeführer wahrgenommene Besuchsrecht, das sich bis zu einem gewissen
Grad auch durch telefonische oder briefliche Kontakte bzw. Besuchsaufenthalte
aufrechterhalten bzw. kompensieren lässt (vgl. Urteil 2A.526/2005 vom 17.
Februar 2006 E. 3.3). Vorliegend kann sodann nicht von einer in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen
Vater und Sohn ausgegangen werden (vgl. Urteil 2A.563/ 2002 vom 23. Mai 2003
E. 2.2). Im Übrigen sind auch die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen
Voraussetzungen für einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat-
und Familienlebens erfüllt (E. 2.3).

4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als rechtmässig und das
angefochtene Urteil damit als bundesrechtskonform. Die offensichtlich
unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: